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Entscheidung 11 Os 102/00×

Entscheidung 11 Os 102/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os102/00 (11Os103/00)

Entscheidungsdatum

12.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Raimund G***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Juni 2000, GZ 5b römisch fünf r 3314/00-11, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael G***** des Verbrechens des teils vollentenden teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 21. März 2000 in Wien anderen durch Einbrechen in einen abgeschlossenen Raum (laut US 4: in sechs verschiedene Kellerabteile seines Wohnhauses) fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

römisch eins. weggenommen, und zwar Thomas B***** eine "Tetrapacklimonade" geringen Werts;

römisch zwei. wegnehmen versucht, und zwar fünf im Urteil genannten weiteren Personen (nicht näher bezeichnete Gegenstände).

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf die polizeiliche Verantwortung des Angeklagten, den Umstand, dass in einzelnen Kellerabteilen Sportgeräte vorhanden gewesen seien, die der Angeklagte stehlen hätte können, sowie darauf, dass dieser seiner Überführung dienliche Hinweise geliefert habe und alkoholisiert gewesen sei, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der - vom Schöffengericht denkmöglich begründeten - Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite zu wecken, sondern erschöpft sich - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, behauptet Feststellungsmängel dahingehend, ob in den Fällen, in denen es beim Versuch blieb, verwertbare Gegenstände vorhanden gewesen seien, auf deren Wegnahme der Angeklagte freiwillig verzichtet habe, sodass der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch vorliege. Dabei vernachlässigt die Beschwerde jedoch die diesen Annahmen entgegenstehenden Urteilskonstatierungen, dass der Angeklagte nichts Geeignetes (US 5) bzw nichts "für ihn Passendes" (US 6) fand. Auch mit der weiteren Behauptung von Feststellungsmängeln, ob der Angeklagte das erbeutete Getränk "alsbald verbrauchen" habe wollen, in welchem Falle eine bloße - mangels Ermächtigung nicht strafbare - Entwendung vorgelegen wäre, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die die Einbruchsqualifikation begründenden (und somit die begehrte Privilegierung ausschließenden) Urteilsfeststellungen bestreitet.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich mit der auf einer Bestreitung der subjektiven Tatseite basierenden Behauptung, das Aufbrechen der Kellerabteile sei lediglich dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, die Wegnahme des Getränks hingegen jenem der Entwendung nach Paragraph 141, StGB zu unterstellen, ebenfalls nicht an den Urteilsfeststellungen erster Instanz (US 5) und ist daher nicht prozessordnungskonform ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E59272 11D01020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00102..0912.000

Dokumentnummer

JJT_20000912_OGH0002_0110OS00102_0000000_000