Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf die polizeiliche Verantwortung des Angeklagten, den Umstand, dass in einzelnen Kellerabteilen Sportgeräte vorhanden gewesen seien, die der Angeklagte stehlen hätte können, sowie darauf, dass dieser seiner Überführung dienliche Hinweise geliefert habe und alkoholisiert gewesen sei, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der - vom Schöffengericht denkmöglich begründeten - Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite zu wecken, sondern erschöpft sich - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf die polizeiliche Verantwortung des Angeklagten, den Umstand, dass in einzelnen Kellerabteilen Sportgeräte vorhanden gewesen seien, die der Angeklagte stehlen hätte können, sowie darauf, dass dieser seiner Überführung dienliche Hinweise geliefert habe und alkoholisiert gewesen sei, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der - vom Schöffengericht denkmöglich begründeten - Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite zu wecken, sondern erschöpft sich - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit b behauptet Feststellungsmängel dahingehend, ob in den Fällen, in denen es beim Versuch blieb, verwertbare Gegenstände vorhanden gewesen seien, auf deren Wegnahme der Angeklagte freiwillig verzichtet habe, sodass der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch vorliege. Dabei vernachlässigt die Beschwerde jedoch die diesen Annahmen entgegenstehenden Urteilskonstatierungen, dass der Angeklagte nichts Geeignetes (US 5) bzw nichts "für ihn Passendes" (US 6) fand. Auch mit der weiteren Behauptung von Feststellungsmängeln, ob der Angeklagte das erbeutete Getränk "alsbald verbrauchen" habe wollen, in welchem Falle eine bloße - mangels Ermächtigung nicht strafbare - Entwendung vorgelegen wäre, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die die Einbruchsqualifikation begründenden (und somit die begehrte Privilegierung ausschließenden) Urteilsfeststellungen bestreitet.Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, behauptet Feststellungsmängel dahingehend, ob in den Fällen, in denen es beim Versuch blieb, verwertbare Gegenstände vorhanden gewesen seien, auf deren Wegnahme der Angeklagte freiwillig verzichtet habe, sodass der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch vorliege. Dabei vernachlässigt die Beschwerde jedoch die diesen Annahmen entgegenstehenden Urteilskonstatierungen, dass der Angeklagte nichts Geeignetes (US 5) bzw nichts "für ihn Passendes" (US 6) fand. Auch mit der weiteren Behauptung von Feststellungsmängeln, ob der Angeklagte das erbeutete Getränk "alsbald verbrauchen" habe wollen, in welchem Falle eine bloße - mangels Ermächtigung nicht strafbare - Entwendung vorgelegen wäre, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die die Einbruchsqualifikation begründenden (und somit die begehrte Privilegierung ausschließenden) Urteilsfeststellungen bestreitet.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich mit der auf einer Bestreitung der subjektiven Tatseite basierenden Behauptung, das Aufbrechen der Kellerabteile sei lediglich dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, die Wegnahme des Getränks hingegen jenem der Entwendung nach § 141 StGB zu unterstellen, ebenfalls nicht an den Urteilsfeststellungen erster Instanz (US 5) und ist daher nicht prozessordnungskonform ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich mit der auf einer Bestreitung der subjektiven Tatseite basierenden Behauptung, das Aufbrechen der Kellerabteile sei lediglich dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, die Wegnahme des Getränks hingegen jenem der Entwendung nach Paragraph 141, StGB zu unterstellen, ebenfalls nicht an den Urteilsfeststellungen erster Instanz (US 5) und ist daher nicht prozessordnungskonform ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.