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Entscheidung 11 Os 102/01×

Entscheidung 11 Os 102/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os102/01

Entscheidungsdatum

02.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin R***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. März 2001, GZ 26 römisch fünf r 113/00-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin R***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (II/1 und 2) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wörgl

zu I: im Juli 1999 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, und zwar an der am 12. September 1985 geborenen Daniela R*****, vorgenommen, indem er sie an der Scheide abgriff;

zu II: unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, die am 12. September 1985 geborene Daniela R***** zur Unzucht missbraucht, und zwar

1. im Juli 1999 durch die zu römisch eins beschriebene Tathandlung sowie

2. am 12. Dezember 1999 dadurch, dass er sein Glied in die Scheide des Mädchens einführte, an der Scheide schleckte und sie aufforderte, sein Glied anzugreifen.

Er wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Schuldsprüche und die Einweisung gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Zur behaupteten Aktenwidrigkeit ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass eine solche im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,) nur dann vorliegt, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Urkunde oder Aussage in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht aber - wie vorliegend moniert -, dass zwischen den vom Gericht getroffenen Feststellungen von Tatsachen und dem zugrundeliegenden Beweismaterial ein Widerspruch bestehe (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 47; Mayerhofer StPO4 E 185, 191, jeweils zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Im Übrigen stellt die Frage einer punktuellen Aufsicht des Angeklagten über seine ehemalige Stieftochter keinen schuldspruchrelevanten Umstand dar, weil das Erstgericht vom Bestehen einer jahrelangen faktischen Vater-Kind-ähnlichen Beziehung zwischen dem Opfer und dem Nichtigkeitswerber ausging (US 5, 11), weshalb die Einwände fehlender Feststellungen zur (vermeintlichen) ausschließlichen Aufsichtspflicht der Mutter der Daniela R***** während der Anwesenheit des Angeklagten und zum Grund für die Übernachtung in der Wohnung der geschiedenen Gattin in der Nacht zum 12. Dezember 1999 ebenfalls ins Leere gehen.

Keine entscheidende Tatsache betreffen weiters die als undeutlich kritisierte Konstatierung, wonach der Angeklagte "höchstwahrscheinlich auch einen Analverkehr vollzog" (US 7), welcher nicht vom Schuldspruch umfasst ist (US 3), sowie die vermisste Feststellung, "dem Beschwerdeführer sei es verwehrt, seinen leiblichen Sohn Daniel und Daniela R***** in Zukunft zu sehen", weil sich die (grundsätzlich nur mit Berufung bekämpfbare) angenommene Gefährlichkeitsprognose auf eine allgemeine Gefährdung von Unmündigen stützt (US 8).

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welches nur die Beweiswürdigung zur Aufsicht des Angeklagten über Daniela R*****, insbesondere in der Nacht zum 12. Dezember 1999, und zur Gefährlichkeitsprognose in Zweifel zieht, vermag aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchrelevanter Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum stellt nicht den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz an und verfehlt somit die prozessordnungskonforme Ausführung. Zu Faktum römisch eins ging der Schöffensenat keineswegs von einer nur oberflächlichen und kurzfristigen Berührung, sondern (nach Ausziehen der Unterhose) von einem Abgreifen an der Scheide aus (US 6), was sich schon begrifflich von einer bloß flüchtigen Berührung unterscheidet. Beim Schuldspruch II/2 bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Missbrauch des Autoritätsverhältnisses und übergeht das konstatierte langjährige faktische Vater-Kind-ähnliche Verhältnis zu seiner ehemaligen Stieftochter (US 5f, 10 und 11).

Die Ausführungen zur Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) bestreiten bloß unter Hinweis auf den Akteninhalt die Annahme der Gefährlichkeitsprognose und machen demnach nur Berufungsgründe geltend (Paragraph 435, Absatz 2, StPO).

Die teils nicht prozessordnungsgemäße, teils unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E63317 11D01021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00102.01.1002.000

Dokumentnummer

JJT_20011002_OGH0002_0110OS00102_0100000_000