Die gegen diese Schuldsprüche und die Einweisung gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die gegen diese Schuldsprüche und die Einweisung gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Zur behaupteten Aktenwidrigkeit ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass eine solche im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Z 5) nur dann vorliegt, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Urkunde oder Aussage in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht aber - wie vorliegend moniert -, dass zwischen den vom Gericht getroffenen Feststellungen von Tatsachen und dem zugrundeliegenden Beweismaterial ein Widerspruch bestehe (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 47; Mayerhofer StPO4 E 185, 191, jeweils zu § 281 Z 5). Im Übrigen stellt die Frage einer punktuellen Aufsicht des Angeklagten über seine ehemalige Stieftochter keinen schuldspruchrelevanten Umstand dar, weil das Erstgericht vom Bestehen einer jahrelangen faktischen Vater-Kind-ähnlichen Beziehung zwischen dem Opfer und dem Nichtigkeitswerber ausging (US 5, 11), weshalb die Einwände fehlender Feststellungen zur (vermeintlichen) ausschließlichen Aufsichtspflicht der Mutter der Daniela R***** während der Anwesenheit des Angeklagten und zum Grund für die Übernachtung in der Wohnung der geschiedenen Gattin in der Nacht zum 12. Dezember 1999 ebenfalls ins Leere gehen.Zur behaupteten Aktenwidrigkeit ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass eine solche im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,) nur dann vorliegt, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Urkunde oder Aussage in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht aber - wie vorliegend moniert -, dass zwischen den vom Gericht getroffenen Feststellungen von Tatsachen und dem zugrundeliegenden Beweismaterial ein Widerspruch bestehe (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 47; Mayerhofer StPO4 E 185, 191, jeweils zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Im Übrigen stellt die Frage einer punktuellen Aufsicht des Angeklagten über seine ehemalige Stieftochter keinen schuldspruchrelevanten Umstand dar, weil das Erstgericht vom Bestehen einer jahrelangen faktischen Vater-Kind-ähnlichen Beziehung zwischen dem Opfer und dem Nichtigkeitswerber ausging (US 5, 11), weshalb die Einwände fehlender Feststellungen zur (vermeintlichen) ausschließlichen Aufsichtspflicht der Mutter der Daniela R***** während der Anwesenheit des Angeklagten und zum Grund für die Übernachtung in der Wohnung der geschiedenen Gattin in der Nacht zum 12. Dezember 1999 ebenfalls ins Leere gehen.
Keine entscheidende Tatsache betreffen weiters die als undeutlich kritisierte Konstatierung, wonach der Angeklagte "höchstwahrscheinlich auch einen Analverkehr vollzog" (US 7), welcher nicht vom Schuldspruch umfasst ist (US 3), sowie die vermisste Feststellung, "dem Beschwerdeführer sei es verwehrt, seinen leiblichen Sohn Daniel und Daniela R***** in Zukunft zu sehen", weil sich die (grundsätzlich nur mit Berufung bekämpfbare) angenommene Gefährlichkeitsprognose auf eine allgemeine Gefährdung von Unmündigen stützt (US 8).
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a), welches nur die Beweiswürdigung zur Aufsicht des Angeklagten über Daniela R*****, insbesondere in der Nacht zum 12. Dezember 1999, und zur Gefährlichkeitsprognose in Zweifel zieht, vermag aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchrelevanter Tatsachen zu erwecken.Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welches nur die Beweiswürdigung zur Aufsicht des Angeklagten über Daniela R*****, insbesondere in der Nacht zum 12. Dezember 1999, und zur Gefährlichkeitsprognose in Zweifel zieht, vermag aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchrelevanter Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum stellt nicht den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz an und verfehlt somit die prozessordnungskonforme Ausführung. Zu Faktum I ging der Schöffensenat keineswegs von einer nur oberflächlichen und kurzfristigen Berührung, sondern (nach Ausziehen der Unterhose) von einem Abgreifen an der Scheide aus (US 6), was sich schon begrifflich von einer bloß flüchtigen Berührung unterscheidet. Beim Schuldspruch II/2 bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Missbrauch des Autoritätsverhältnisses und übergeht das konstatierte langjährige faktische Vater-Kind-ähnliche Verhältnis zu seiner ehemaligen Stieftochter (US 5f, 10 und 11).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum stellt nicht den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz an und verfehlt somit die prozessordnungskonforme Ausführung. Zu Faktum römisch eins ging der Schöffensenat keineswegs von einer nur oberflächlichen und kurzfristigen Berührung, sondern (nach Ausziehen der Unterhose) von einem Abgreifen an der Scheide aus (US 6), was sich schon begrifflich von einer bloß flüchtigen Berührung unterscheidet. Beim Schuldspruch II/2 bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Missbrauch des Autoritätsverhältnisses und übergeht das konstatierte langjährige faktische Vater-Kind-ähnliche Verhältnis zu seiner ehemaligen Stieftochter (US 5f, 10 und 11).
Die Ausführungen zur Strafbemessungsrüge (Z 11) bestreiten bloß unter Hinweis auf den Akteninhalt die Annahme der Gefährlichkeitsprognose und machen demnach nur Berufungsgründe geltend (§ 435 Abs 2 StPO).Die Ausführungen zur Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) bestreiten bloß unter Hinweis auf den Akteninhalt die Annahme der Gefährlichkeitsprognose und machen demnach nur Berufungsgründe geltend (Paragraph 435, Absatz 2, StPO).
Die teils nicht prozessordnungsgemäße, teils unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die teils nicht prozessordnungsgemäße, teils unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.