Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), wonach es sich bei der Argumentation des Erstgerichts zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Natalie H***** lediglich um eine Scheinbegründung handle, trifft nicht zu. Denn der von der Beschwerde isoliert herausgegriffene Hinweis des Schöffengerichts, der Angeklagte habe selbst keinen triftigen Grund für eine Falschbelastung durch das Tatopfer nennen können, ist nur eine von mehreren Erwägungen der Tatrichter. Die insgesamt nicht gegen Denkgesetze verstoßende und im Hinblick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ausreichende Beweiswürdigung übergeht aber der Nichtigkeitswerber mit seinem Begehren nach zusätzlichen Erörterungen nicht entscheidungsrelevanter Einzelheiten des Tatgeschehens, insbesondere der (vom Tatbestand gar nicht geforderten) "tatsächlichen Widerstandsunfähigkeit" des Opfers. Im Kern trachtet er mit seinen eigenständigen Überlegungen in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach es sich bei der Argumentation des Erstgerichts zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Natalie H***** lediglich um eine Scheinbegründung handle, trifft nicht zu. Denn der von der Beschwerde isoliert herausgegriffene Hinweis des Schöffengerichts, der Angeklagte habe selbst keinen triftigen Grund für eine Falschbelastung durch das Tatopfer nennen können, ist nur eine von mehreren Erwägungen der Tatrichter. Die insgesamt nicht gegen Denkgesetze verstoßende und im Hinblick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ausreichende Beweiswürdigung übergeht aber der Nichtigkeitswerber mit seinem Begehren nach zusätzlichen Erörterungen nicht entscheidungsrelevanter Einzelheiten des Tatgeschehens, insbesondere der (vom Tatbestand gar nicht geforderten) "tatsächlichen Widerstandsunfähigkeit" des Opfers. Im Kern trachtet er mit seinen eigenständigen Überlegungen in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
In denselben Fehler verfällt die Tatsachenrüge (Z 5a), mit welcher lediglich versucht wird, die der Zeugin Natalie H***** zuerkannte Glaubwürdigkeit zu untergraben, ohne jedoch aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchtragender Konstatierungen zu erwecken.In denselben Fehler verfällt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), mit welcher lediglich versucht wird, die der Zeugin Natalie H***** zuerkannte Glaubwürdigkeit zu untergraben, ohne jedoch aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchtragender Konstatierungen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) negiert mit ihrem Vorwurf, es sei nicht klar ersichtlich, dass das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beeinträchtigt und sich dieser Einschränkung bewusst gewesen sei, die diesbezüglichen hinreichenden Urteilsfeststellungen (US 4 iVm 6, 8 und 9) und entbehrt demnach einer prozessordnungskonformen Ausführung. Gleiches gilt für die substanzlose Kritik, es sei die "Widerstandsunfähigkeit" der Zeugin Natalie H***** sowie der Missbrauch gegen deren Willen nicht dargetan (vgl US 3 iVm 6f und 9).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) negiert mit ihrem Vorwurf, es sei nicht klar ersichtlich, dass das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beeinträchtigt und sich dieser Einschränkung bewusst gewesen sei, die diesbezüglichen hinreichenden Urteilsfeststellungen (US 4 in Verbindung mit 6, 8 und 9) und entbehrt demnach einer prozessordnungskonformen Ausführung. Gleiches gilt für die substanzlose Kritik, es sei die "Widerstandsunfähigkeit" der Zeugin Natalie H***** sowie der Missbrauch gegen deren Willen nicht dargetan vergleiche US 3 in Verbindung mit 6f und 9).
Inwiefern das allfällige Bestehen einer Liebesbeziehung einen Einfluss auf die rechtliche Subsumtion der Tathandlungen haben sollte, wird von der Beschwerde nicht näher erläutert, sodass auf diesen Einwand nicht einzugehen war.
Unklar und nicht erwiderungsbedürftig bleibt auch die (offenbar als Subsumtionsrüge Z 10 gemeinte) Beschwerdeansicht, "Anzeichen von Gewalt am Tatopfer sprechen keinesfalls für einen freiwilligen Geschlechtsverkehr, sondern allenfalls für eine Körperverletzung" (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Unklar und nicht erwiderungsbedürftig bleibt auch die (offenbar als Subsumtionsrüge Ziffer 10, gemeinte) Beschwerdeansicht, "Anzeichen von Gewalt am Tatopfer sprechen keinesfalls für einen freiwilligen Geschlechtsverkehr, sondern allenfalls für eine Körperverletzung" (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.