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Entscheidung 11 Os 102/02×

Entscheidung 11 Os 102/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os102/02

Entscheidungsdatum

22.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karol M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Taten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Mai 2002, GZ 042 Hv 33/02g-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karol M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch eins), sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt. Danach hat er am 23. Februar 2002 in Wien Natalie H***** zu I: dadurch, dass er sie in seiner Wohnung einsperrte, sie am Hals packte, ihr mehrere Ohrfeigen versetzte und ihr drohte, sie zu verprügeln und beim Fenster hinauszuschmeißen, wenn sie nicht das tue, was er von ihr verlange, mithin durch Entziehung der persönlichen Freiheit, durch Gewalt und durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, zur dreimaligen Duldung des Beischlafs genötigt;

zu II: dadurch, dass er sie in seiner Wohnung ca sieben Stunden lang einsperrte, widerrechtlich gefangen gehalten, sowie zu III: durch die Ankündigung, sie umzubringen, wenn sie ihn anzeige, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Anzeigeerstattung gegen ihn zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach es sich bei der Argumentation des Erstgerichts zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Natalie H***** lediglich um eine Scheinbegründung handle, trifft nicht zu. Denn der von der Beschwerde isoliert herausgegriffene Hinweis des Schöffengerichts, der Angeklagte habe selbst keinen triftigen Grund für eine Falschbelastung durch das Tatopfer nennen können, ist nur eine von mehreren Erwägungen der Tatrichter. Die insgesamt nicht gegen Denkgesetze verstoßende und im Hinblick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ausreichende Beweiswürdigung übergeht aber der Nichtigkeitswerber mit seinem Begehren nach zusätzlichen Erörterungen nicht entscheidungsrelevanter Einzelheiten des Tatgeschehens, insbesondere der (vom Tatbestand gar nicht geforderten) "tatsächlichen Widerstandsunfähigkeit" des Opfers. Im Kern trachtet er mit seinen eigenständigen Überlegungen in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.

In denselben Fehler verfällt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), mit welcher lediglich versucht wird, die der Zeugin Natalie H***** zuerkannte Glaubwürdigkeit zu untergraben, ohne jedoch aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchtragender Konstatierungen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) negiert mit ihrem Vorwurf, es sei nicht klar ersichtlich, dass das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beeinträchtigt und sich dieser Einschränkung bewusst gewesen sei, die diesbezüglichen hinreichenden Urteilsfeststellungen (US 4 in Verbindung mit 6, 8 und 9) und entbehrt demnach einer prozessordnungskonformen Ausführung. Gleiches gilt für die substanzlose Kritik, es sei die "Widerstandsunfähigkeit" der Zeugin Natalie H***** sowie der Missbrauch gegen deren Willen nicht dargetan vergleiche US 3 in Verbindung mit 6f und 9).

Inwiefern das allfällige Bestehen einer Liebesbeziehung einen Einfluss auf die rechtliche Subsumtion der Tathandlungen haben sollte, wird von der Beschwerde nicht näher erläutert, sodass auf diesen Einwand nicht einzugehen war.

Unklar und nicht erwiderungsbedürftig bleibt auch die (offenbar als Subsumtionsrüge Ziffer 10, gemeinte) Beschwerdeansicht, "Anzeichen von Gewalt am Tatopfer sprechen keinesfalls für einen freiwilligen Geschlechtsverkehr, sondern allenfalls für eine Körperverletzung" (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E67478 11Os102.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00102.02.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20021022_OGH0002_0110OS00102_0200000_000