Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht zum Ziel führt. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584; RIS-Justiz RS0099810). Mit dem auf eine Verurteilung nach §§ 15, 127 StGB abzielenden Vorbringen, beengte Einkommens- oder Vermögensverhältnisse hätten keine Aussagekraft, lässt der Beschwerdeführer demgegenüber außer Acht, dass die Tatrichter eben von gewerbsmäßiger Tendenz ausgingen (US 3).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht zum Ziel führt. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584; RIS-Justiz RS0099810). Mit dem auf eine Verurteilung nach Paragraphen 15, 127, StGB abzielenden Vorbringen, beengte Einkommens- oder Vermögensverhältnisse hätten keine Aussagekraft, lässt der Beschwerdeführer demgegenüber außer Acht, dass die Tatrichter eben von gewerbsmäßiger Tendenz ausgingen (US 3).
Die weiteren Überlegungen des Angeklagten, dass eine Person aus verschiedenen Gründen unterschiedlich große Jeans tragen könnte, und zur allgemeinen Lebenserfahrung hinsichtlich der Sicherung von Waren in Kaufhäusern sind beweiswürdigende Spekulationen und verlassen somit den Anfechtungsrahmen.
Insoweit das - obige Prämissen der Z 10 ignorierende - Vorbringen inhaltlich als solches zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO zu werten wäre, ist zu entgegnen, dass dieser (als primär gegen willkürlich getroffene Feststellungen gerichtet) nicht gegeben sein kann, wenn die Gründe dem Angeklagten nicht überzeugend genug erscheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch andere Folgerungen denkbar sind.Insoweit das - obige Prämissen der Ziffer 10, ignorierende - Vorbringen inhaltlich als solches zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO zu werten wäre, ist zu entgegnen, dass dieser (als primär gegen willkürlich getroffene Feststellungen gerichtet) nicht gegeben sein kann, wenn die Gründe dem Angeklagten nicht überzeugend genug erscheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch andere Folgerungen denkbar sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.