Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Indem die nicht zwischen den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen der Z 5 und der Z 5a unterscheidende (RIS-Justiz RS0115902, RS0100183) Beschwerde mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen zu (teils bloß isoliert hevorgehobenen) Aussagen des Angeklagten (US 9 ff), der Zeugen G***** (US 8 f), M***** (US 12), C***** (US 11 f), B***** (US 12; ON 61 PS 4, 6 f) sowie O***** und Ma***** (US 13 f) bloß die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld kritisiert, zeigt sie kein Urteilsdefizit iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widerspruch, keine oder offenbar unzureichende Begründung, Aktenwidrigkeit) in Bezug auf entscheidende Tatsachen auf.Indem die nicht zwischen den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5 und der Ziffer 5 a, unterscheidende (RIS-Justiz RS0115902, RS0100183) Beschwerde mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen zu (teils bloß isoliert hevorgehobenen) Aussagen des Angeklagten (US 9 ff), der Zeugen G***** (US 8 f), M***** (US 12), C***** (US 11 f), B***** (US 12; ON 61 PS 4, 6 f) sowie O***** und Ma***** (US 13 f) bloß die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld kritisiert, zeigt sie kein Urteilsdefizit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widerspruch, keine oder offenbar unzureichende Begründung, Aktenwidrigkeit) in Bezug auf entscheidende Tatsachen auf.
Zu I./ wäre angesichts des unbekämpft gebliebenen Reinsubstanzgehalts von ua zumindest 6,7 % Heroin (US 6) das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge im Übrigen auch bei bloßer Überlassung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung (US 9) und im Rechtsmittel zugestandenen Menge von 1.500 bis 1.600 Gramm überschritten gewesen.Zu römisch eins./ wäre angesichts des unbekämpft gebliebenen Reinsubstanzgehalts von ua zumindest 6,7 % Heroin (US 6) das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge im Übrigen auch bei bloßer Überlassung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung (US 9) und im Rechtsmittel zugestandenen Menge von 1.500 bis 1.600 Gramm überschritten gewesen.
Erhebliche Bedenken (Z 5a; RIS-Justiz RS0117499) gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0117264) vermag die Beschwerde mit den bereits erwähnten Ausführungen nicht zu erwecken.Erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,; RIS-Justiz RS0117499) gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0117264) vermag die Beschwerde mit den bereits erwähnten Ausführungen nicht zu erwecken.
Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 zweiter Halbsatz StPO) keine Nichtigkeit aus Z 5 oder 5a des § 281 Abs 1 StPO dargetan (RIS-Justiz RS0102162).Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Paragraph 14, zweiter Halbsatz StPO) keine Nichtigkeit aus Ziffer 5, oder 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dargetan (RIS-Justiz RS0102162).
Die vom Angeklagten vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite (der Sache nach Z 9 lit a) finden sich auf US 7 f. Deren Ableitung (auch zur gewerbsmäßigen Absicht) aus dem äußeren Geschehen, der wiederkehrenden Tatbegehung, den Erfahrungen des selbst konsumierenden Angeklagten in Bezug auf die Qualität des Suchtgifts, seiner tristen finanziellen Situation, seinem Hang zu (anders nicht leistbaren) Luxusartikeln und seinem Wissen um die frühere Verurteilung (US 14 f) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.Die vom Angeklagten vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) finden sich auf US 7 f. Deren Ableitung (auch zur gewerbsmäßigen Absicht) aus dem äußeren Geschehen, der wiederkehrenden Tatbegehung, den Erfahrungen des selbst konsumierenden Angeklagten in Bezug auf die Qualität des Suchtgifts, seiner tristen finanziellen Situation, seinem Hang zu (anders nicht leistbaren) Luxusartikeln und seinem Wissen um die frühere Verurteilung (US 14 f) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (ON 75, 76, 77) folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (ON 75, 76, 77) folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.