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Entscheidung 11 Os 102/17k×

Entscheidung 11 Os 102/17k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os102/17k

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Jusuf A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Juni 2017, GZ 65 Hv 145/16t-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Aussprüche auf Konfiskation, Verfall und Einziehung enthält, wurde Jusuf A***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, (erster Satz zweiter Fall) SMG (römisch zwei./), und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch drei./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in Wien vorschriftswidrig Suchtgift

römisch eins./ in einer ein Fünfundzwanzigfaches der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge anderen gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er schon einmal wegen einer Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG entsprechenden Straftat, nämlich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Februar 2004, AZ 143 Hv 184/03g verurteilt wurde, und zwar in wiederholten Angriffen insgesamt zumindest 4.000 Gramm Heroin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 6,7 % Heroin, 0,3 % Monoacetylmorphin und 0,5 % Acetylcodein an im Ersturteil namentlich genannte und an unbekannte Abnehmer gewinnbringend überlassen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Indem die nicht zwischen den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5 und der Ziffer 5 a, unterscheidende (RIS-Justiz RS0115902, RS0100183) Beschwerde mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen zu (teils bloß isoliert hevorgehobenen) Aussagen des Angeklagten (US 9 ff), der Zeugen G***** (US 8 f), M***** (US 12), C***** (US 11 f), B***** (US 12; ON 61 PS 4, 6 f) sowie O***** und Ma***** (US 13 f) bloß die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld kritisiert, zeigt sie kein Urteilsdefizit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widerspruch, keine oder offenbar unzureichende Begründung, Aktenwidrigkeit) in Bezug auf entscheidende Tatsachen auf.

Zu römisch eins./ wäre angesichts des unbekämpft gebliebenen Reinsubstanzgehalts von ua zumindest 6,7 % Heroin (US 6) das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge im Übrigen auch bei bloßer Überlassung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung (US 9) und im Rechtsmittel zugestandenen Menge von 1.500 bis 1.600 Gramm überschritten gewesen.

Erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,; RIS-Justiz RS0117499) gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0117264) vermag die Beschwerde mit den bereits erwähnten Ausführungen nicht zu erwecken.

Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Paragraph 14, zweiter Halbsatz StPO) keine Nichtigkeit aus Ziffer 5, oder 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dargetan (RIS-Justiz RS0102162).

Die vom Angeklagten vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) finden sich auf US 7 f. Deren Ableitung (auch zur gewerbsmäßigen Absicht) aus dem äußeren Geschehen, der wiederkehrenden Tatbegehung, den Erfahrungen des selbst konsumierenden Angeklagten in Bezug auf die Qualität des Suchtgifts, seiner tristen finanziellen Situation, seinem Hang zu (anders nicht leistbaren) Luxusartikeln und seinem Wissen um die frühere Verurteilung (US 14 f) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (ON 75, 76, 77) folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119328

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00102.17K.0913.000

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Dokumentnummer

JJT_20170913_OGH0002_0110OS00102_17K0000_000