Dagegen wenden sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Elvis S***** und Nauris Z*****, die der Erstgenannte auf die Z 5, 5a sowie 10 und der Zweitgenannte auf die Z 5 und 5a jeweils des § 281 Abs 1 StPO stützt.Dagegen wenden sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Elvis S***** und Nauris Z*****, die der Erstgenannte auf die Ziffer 5, 5 a, sowie 10 und der Zweitgenannte auf die Ziffer 5 und 5 a jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt.
Mit Recht reklamieren die Mängelrügen (Z 5 vierter Fall; S***** nominell auch aus Z 5a und 10 und Z***** nominell auch aus Z 5a) eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen, wonach die drei Angeklagten gemeinsam mit einem unbekannten Täter versucht hätten, den PKW Porsche 911 Turbo S im Wert von 200.000 Euro durch Aufbrechen des Kofferraums zu stehlen, aber nach Freilegung des „Steuergerätes“ „aus nicht mehr feststellbaren technischen Gründen bzw wegen vorhandener Sicherheitseinrichtungen“ dabei gescheitert wären (US 9 f); dies in der Absicht, „sich durch die wiederkehrende Begehung gerade von Diebstählen von hochpreisigen Personenkraftwagen in Österreich“ auf längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes, monatlich 400 Euro bei weitem übersteigendes Einkommen zu verschaffen (US 12 f).Mit Recht reklamieren die Mängelrügen (Ziffer 5, vierter Fall; S***** nominell auch aus Ziffer 5 a und 10 und Z***** nominell auch aus Ziffer 5 a,) eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen, wonach die drei Angeklagten gemeinsam mit einem unbekannten Täter versucht hätten, den PKW Porsche 911 Turbo S im Wert von 200.000 Euro durch Aufbrechen des Kofferraums zu stehlen, aber nach Freilegung des „Steuergerätes“ „aus nicht mehr feststellbaren technischen Gründen bzw wegen vorhandener Sicherheitseinrichtungen“ dabei gescheitert wären (US 9 f); dies in der Absicht, „sich durch die wiederkehrende Begehung gerade von Diebstählen von hochpreisigen Personenkraftwagen in Österreich“ auf längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes, monatlich 400 Euro bei weitem übersteigendes Einkommen zu verschaffen (US 12 f).
Denn für diese Konstatierungen reichen die im Urteil angeführten, großteils spekulativen Gründe (US 10 ff) nicht aus:
Die festgestellte Freilegung eines nicht näher beschriebenen „Steuerungsgeräts“ (die der, nach Auffassung des Erstgerichts die intendierte Wegnahme des Autos ebenso wenig glaubhaft wie seine Mittäter leugnende Angeklagte Z***** mit dem Erfordernis der Ausschaltung der Alarmanlage begründete – US 14 ff) bildet insoweit kein ausreichendes Indiz für den Versuch, das Fahrzeug durch Einbruch zu stehlen, weil das Erstgericht auch – für das ersichtlich zum Starten für erforderlich angesehene – Mitführen eines „elektronischen Manipulationsgerätes“ in dem vom unbekannten Täter verwendeten Fluchtfahrzeug keine substrathaften Anhaltspunkte gibt (vgl US 10: „Es ist weiters davon auszugehen ...“). Allein auf das „Insiderwissen“ (US 11) der aus Litauen angereisten Angeklagten und ihre Ausstattung mit zahlreichen Spezialwerkzeugen (darunter eines nach den Konstatierungen nicht verwendeten Luftbalgs zum „Aufspreizen von Autotüren“ – US 10, 19) lassen sich die dargestellten Feststellungen nicht gründen, weil der fachkundige Einsatz dieser Werkzeuge auch nur für eine – von Z***** zugestandene (US 16) – beabsichtigte Demontage und den (auch von S***** eingeräumten; US 14) Abtransport von (Ersatz-)Teilen eines hochpreisigen Fahrzeugs ins weit entfernte Ausland vorgesehen gewesen sein kann, wofür im Übrigen auch das festgestellte Mitführen einer falschen Rechnung über einzelne Teile eines PKW Porsches spricht (US 11, 19 f).Die festgestellte Freilegung eines nicht näher beschriebenen „Steuerungsgeräts“ (die der, nach Auffassung des Erstgerichts die intendierte Wegnahme des Autos ebenso wenig glaubhaft wie seine Mittäter leugnende Angeklagte Z***** mit dem Erfordernis der Ausschaltung der Alarmanlage begründete – US 14 ff) bildet insoweit kein ausreichendes Indiz für den Versuch, das Fahrzeug durch Einbruch zu stehlen, weil das Erstgericht auch – für das ersichtlich zum Starten für erforderlich angesehene – Mitführen eines „elektronischen Manipulationsgerätes“ in dem vom unbekannten Täter verwendeten Fluchtfahrzeug keine substrathaften Anhaltspunkte gibt vergleiche US 10: „Es ist weiters davon auszugehen ...“). Allein auf das „Insiderwissen“ (US 11) der aus Litauen angereisten Angeklagten und ihre Ausstattung mit zahlreichen Spezialwerkzeugen (darunter eines nach den Konstatierungen nicht verwendeten Luftbalgs zum „Aufspreizen von Autotüren“ – US 10, 19) lassen sich die dargestellten Feststellungen nicht gründen, weil der fachkundige Einsatz dieser Werkzeuge auch nur für eine – von Z***** zugestandene (US 16) – beabsichtigte Demontage und den (auch von S***** eingeräumten; US 14) Abtransport von (Ersatz-)Teilen eines hochpreisigen Fahrzeugs ins weit entfernte Ausland vorgesehen gewesen sein kann, wofür im Übrigen auch das festgestellte Mitführen einer falschen Rechnung über einzelne Teile eines PKW Porsches spricht (US 11, 19 f).
Die konstatierte versuchte Wegnahme des gegenständlichen Fahrzeugs ist aber von entscheidender Bedeutung, weil sie die tatsächliche Grundlage für die Annahme der Qualifikation des durch Einbruch begangenen Diebstahls nach § 129 Abs 1 Z 1 StGB und gewerbsmäßiger Begehung nach § 130 Abs 2 StGB bildet. Letzteres, weil die Tatrichter insoweit – neben weiteren Voraussetzungen – ausschließlich auf die wiederkehrende Begehung von Diebstählen hochpreisiger Fahrzeuge durch Einbruch abgestellt haben (US 12 f).Die konstatierte versuchte Wegnahme des gegenständlichen Fahrzeugs ist aber von entscheidender Bedeutung, weil sie die tatsächliche Grundlage für die Annahme der Qualifikation des durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und gewerbsmäßiger Begehung nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB bildet. Letzteres, weil die Tatrichter insoweit – neben weiteren Voraussetzungen – ausschließlich auf die wiederkehrende Begehung von Diebstählen hochpreisiger Fahrzeuge durch Einbruch abgestellt haben (US 12 f).
Damit kommt auch den aus Z 5 vierter Fall erhobenen Einwänden offenbar unzureichender Begründung des in objektiver und subjektiver Hinsicht mit 8.500 Euro festgestellten Werts der vier bereits abmontierten und zum Abtransport vorbereiteten Reifen samt Alufelgen Berechtigung zu. Die vom Erstgericht dazu ins Treffen geführte Notorietät (US 19) ist nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, als weder das Alter des Fahrzeugs noch jenes der Reifen und deren Verweildauer in zwangsläufig gebrauchtem Zustand am Fahrzeug festgestellt wurde. Insoweit fehlt es an einer ausreichenden Begründung der für die Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB erforderlichen Annahme eines 5.000 Euro übersteigenden Werts der (in Aussicht genommenen) Beute. Im Übrigen wurde auch der Wert der Bremsanlage, der Scheinwerfer und der Stoßstange, die die Angeklagten nach dem Urteilssachverhalt ebenso versucht hätten zu stehlen (US 11), nicht festgestellt.Damit kommt auch den aus Ziffer 5, vierter Fall erhobenen Einwänden offenbar unzureichender Begründung des in objektiver und subjektiver Hinsicht mit 8.500 Euro festgestellten Werts der vier bereits abmontierten und zum Abtransport vorbereiteten Reifen samt Alufelgen Berechtigung zu. Die vom Erstgericht dazu ins Treffen geführte Notorietät (US 19) ist nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, als weder das Alter des Fahrzeugs noch jenes der Reifen und deren Verweildauer in zwangsläufig gebrauchtem Zustand am Fahrzeug festgestellt wurde. Insoweit fehlt es an einer ausreichenden Begründung der für die Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB erforderlichen Annahme eines 5.000 Euro übersteigenden Werts der (in Aussicht genommenen) Beute. Im Übrigen wurde auch der Wert der Bremsanlage, der Scheinwerfer und der Stoßstange, die die Angeklagten nach dem Urteilssachverhalt ebenso versucht hätten zu stehlen (US 11), nicht festgestellt.
Diese Begründungsmängel haften dem Urteil auch im Betreff des Angeklagten Nojus M*****, der kein Rechtsmittel erhoben hat, an (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO).Diese Begründungsmängel haften dem Urteil auch im Betreff des Angeklagten Nojus M*****, der kein Rechtsmittel erhoben hat, an (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO).
Es war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der rechtlichen Unterstellung der den Schuldsprüchen I und III zugrunde liegenden Taten (auch) unter §§ 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB und demgemäß in sämtlichen Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 1 StPO).Es war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der rechtlichen Unterstellung der den Schuldsprüchen römisch eins und römisch drei zugrunde liegenden Taten (auch) unter Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB und demgemäß in sämtlichen Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Hingegen sind – der weiteren Rüge des Angeklagten Elvis S***** zuwider – die den Schuldspruch II/A tragenden Feststellungen nicht mit dem Begründungsmangel der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) belastet. Die Tatrichter konnten sich insoweit aktenkonform auf das diesbezügliche, bereits anlässlich der polizeilichen Vernehmung abgelegte und in der Hauptverhandlung nicht widerrufene Geständnis des Angeklagten stützen (US 14, ON 83 S 79, ON 114 S 21, 25).Hingegen sind – der weiteren Rüge des Angeklagten Elvis S***** zuwider – die den Schuldspruch II/A tragenden Feststellungen nicht mit dem Begründungsmangel der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) belastet. Die Tatrichter konnten sich insoweit aktenkonform auf das diesbezügliche, bereits anlässlich der polizeilichen Vernehmung abgelegte und in der Hauptverhandlung nicht widerrufene Geständnis des Angeklagten stützen (US 14, ON 83 S 79, ON 114 S 21, 25).
Soweit die Rechtsmittelanträge beider Nichtigkeitswerber auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielen, das Urteil aber nur im aufgezeigten Sinn angefochten wurde, blieben die Nichtigkeitsbeschwerden im darüber hinaus gehenden Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt und waren demnach zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit die Rechtsmittelanträge beider Nichtigkeitswerber auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielen, das Urteil aber nur im aufgezeigten Sinn angefochten wurde, blieben die Nichtigkeitsbeschwerden im darüber hinaus gehenden Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt und waren demnach zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Elvis S***** und Nauris Z***** ebenso wie die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung der Strafaussprüche zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.