[3] Dagegen richtet sich der auf die Behauptung einer Verletzung der Art 3 und 6 MRK gestützte (fristgerechte) Antrag der A***** auf Verfahrenserneuerung, verbunden mit einem „Antrag“ auf vorläufige Hemmung der Auslieferung. [3] Dagegen richtet sich der auf die Behauptung einer Verletzung der Artikel 3 und 6 MRK gestützte (fristgerechte) Antrag der A***** auf Verfahrenserneuerung, verbunden mit einem „Antrag“ auf vorläufige Hemmung der Auslieferung.
[4] Für einen – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122228), bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und Art 35 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394). Dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; RIS-Justiz RS0122737 [T13]). [4] Für einen – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122228), bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und Artikel 35, MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394). Dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; RIS-Justiz RS0122737 [T13]).
[5] Demnach hat – weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 13 Rz 16) – auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359, RS0128393) und – soweit er (auf Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag – seine Argumentation auf Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]). [5] Demnach hat – weil die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rz 16) – auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359, RS0128393) und – soweit er (auf Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag – seine Argumentation auf Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).
[6] Den oben dargestellten Erfordernissen wird das gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Vorbringen insgesamt nicht gerecht.
[7] Indem der Antrag – ohne auf die Argumentation des Oberlandesgerichts auch nur einzugehen – die Behauptung eines im ersuchenden Staat drohenden Verstoßes gegen Art 3 und Art 6 MRK nicht auf der Tatsachenbasis der Rechtsmittelentscheidung, sondern aus davon abweichenden Prämissen entwickelt, verfehlt er die Kriterien erfolgversprechender Antragstellung (RIS-Justiz RS0125393 [T1]). Die bloßen Behauptungen, es hätte „einer eingehenden Erörterung bzw Begründung“ bedurft, weshalb den Beweisanträgen nicht Folge gegeben wurde (vgl hingegen BS 3 ff und 7 f) und es bestünden „erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der zuletzt durch die Gerichte getroffenen Feststellungen im Sinne § 82 Abs. 1 Z. 5a StPO“ genügen nicht. [7] Indem der Antrag – ohne auf die Argumentation des Oberlandesgerichts auch nur einzugehen – die Behauptung eines im ersuchenden Staat drohenden Verstoßes gegen Artikel 3 und Artikel 6, MRK nicht auf der Tatsachenbasis der Rechtsmittelentscheidung, sondern aus davon abweichenden Prämissen entwickelt, verfehlt er die Kriterien erfolgversprechender Antragstellung (RIS-Justiz RS0125393 [T1]). Die bloßen Behauptungen, es hätte „einer eingehenden Erörterung bzw Begründung“ bedurft, weshalb den Beweisanträgen nicht Folge gegeben wurde vergleiche hingegen BS 3 ff und 7 f) und es bestünden „erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der zuletzt durch die Gerichte getroffenen Feststellungen im Sinne Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO“ genügen nicht.
[8] Hinzugefügt sei:
[9] Im Auslieferungsverfahren gilt das sogenannte formelle Prüfungsprinzip (dazu eingehend mwN Göth-Flemmich in WK2 ARHG § 33 Rz 3 ff). Diesem folgend wird der für das Auslieferungsverfahren hinreichende Tatverdacht bei schlüssigen Auslieferungsunterlagen vermutet (RIS-Justiz RS0087119). Gründe, die geeignet wären, die Schlüssigkeit der gegenständlichen Auslieferungsunterlagen in Zweifel zu setzen, werden bloß spekulativ behauptet. Die Beurteilung der Frage, ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten Straftat schuldig zu halten ist, obliegt dem dazu berufenen ausländischen Gericht (Göth-Flemmich in WK2 ARHG § 33 Rz 2). [9] Im Auslieferungsverfahren gilt das sogenannte formelle Prüfungsprinzip (dazu eingehend mwN Göth-Flemmich in WK2 ARHG Paragraph 33, Rz 3 ff). Diesem folgend wird der für das Auslieferungsverfahren hinreichende Tatverdacht bei schlüssigen Auslieferungsunterlagen vermutet (RIS-Justiz RS0087119). Gründe, die geeignet wären, die Schlüssigkeit der gegenständlichen Auslieferungsunterlagen in Zweifel zu setzen, werden bloß spekulativ behauptet. Die Beurteilung der Frage, ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten Straftat schuldig zu halten ist, obliegt dem dazu berufenen ausländischen Gericht (Göth-Flemmich in WK2 ARHG Paragraph 33, Rz 2).
[10] Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn ein konkretes Risiko besteht, dass die betroffene Person im Empfangsstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist (RIS-Justiz RS0123229, RS0123201; Göth-Flemmich in WK² ARHG § 19 Rz 7 mwN). [10] Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn ein konkretes Risiko besteht, dass die betroffene Person im Empfangsstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Artikel 3, MRK unvereinbar ist (RIS-Justiz RS0123229, RS0123201; Göth-Flemmich in WK² ARHG Paragraph 19, Rz 7 mwN).
[11] Die betroffene Person hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr einer Art 3 MRK nicht entsprechenden Behandlung schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend personenbezogen konkret sein muss. Die bloß abstrakte Möglichkeit drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus. Vielmehr muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein reales, anhand stichhaltiger Gründe belegbares Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein (RIS-Justiz RS0123229; Göth-Flemmich in WK² ARHG § 19 Rz 8 mwN). [11] Die betroffene Person hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr einer Artikel 3, MRK nicht entsprechenden Behandlung schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend personenbezogen konkret sein muss. Die bloß abstrakte Möglichkeit drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus. Vielmehr muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein reales, anhand stichhaltiger Gründe belegbares Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein (RIS-Justiz RS0123229; Göth-Flemmich in WK² ARHG Paragraph 19, Rz 8 mwN).
[12] Ein solcher Nachweis kann nur dann allenfalls entbehrlich sein, wenn der ersuchende Staat eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweist (RIS-Justiz RS0123229 [insbesondere T12]; Göth-Flemmich in WK² ARHG § 19 Rz 8 mwN). [12] Ein solcher Nachweis kann nur dann allenfalls entbehrlich sein, wenn der ersuchende Staat eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweist (RIS-Justiz RS0123229 [insbesondere T12]; Göth-Flemmich in WK² ARHG Paragraph 19, Rz 8 mwN).
[13] Derartiges macht die Betroffene weder mit dem Hinweis darauf, dass im „Herkunftsstaat grobe Menschenrechtsverletzungen drohen“ noch mit jenem auf den – mit der gegenständlichen Auslieferungssache in keiner Weise vergleichbaren – sogenannten „Fall Nawalny“ klar.
[14] Zwar fällt das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK, doch können dessen Verfahrensgarantien für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses bereits erfahren musste oder ihr eine solche droht (Göth-Flemmich in WK² ARHG § 19 Rz 14; RIS-Justiz RS0123200, RS0120049). [14] Zwar fällt das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK, doch können dessen Verfahrensgarantien für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses bereits erfahren musste oder ihr eine solche droht (Göth-Flemmich in WK² ARHG Paragraph 19, Rz 14; RIS-Justiz RS0123200, RS0120049).
[15] Substantiierte Gründe für eine drohende Verletzung von Art 6 MRK im Strafverfahren des ersuchenden Staates werden nicht vorgebracht. Die schlichte Behauptung, das russische Justizsystem sei „politisch gesteuert“, die Kritik an der Nichteinholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens und der Nichterteilung von Erhebungsaufträgen sowie der Hinweis auf eine Verurteilung der Russischen Föderation durch den EuGH wegen „unfairer und willkürlicher Strafverfahren“ können den erforderlichen Nachweis nicht ersetzen. [15] Substantiierte Gründe für eine drohende Verletzung von Artikel 6, MRK im Strafverfahren des ersuchenden Staates werden nicht vorgebracht. Die schlichte Behauptung, das russische Justizsystem sei „politisch gesteuert“, die Kritik an der Nichteinholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens und der Nichterteilung von Erhebungsaufträgen sowie der Hinweis auf eine Verurteilung der Russischen Föderation durch den EuGH wegen „unfairer und willkürlicher Strafverfahren“ können den erforderlichen Nachweis nicht ersetzen.
[16] Soweit die Erneuerungswerberin sich auch gegen den erstgerichtlichen Beschluss wendet, verfehlt sie den Bezugspunkt, weil Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die mit Beschwerde angefochten werden können, unzulässig sind (RIS-Justiz RS0124739 [T2]).
[17] Der Erneuerungsantrag war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO). [17] Der Erneuerungsantrag war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
[18] Dies gilt auch für den „Antrag“ (RIS-Justiz RS0125705) auf vorläufige Hemmung der Auslieferung.