[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [4] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[5] Die Tatrichter gründeten die entscheidenden – den Schuldspruch tragenden – Feststellungen unter anderem auf die von ihnen auf Grund des persönlichen Eindrucks (ON 24 S 8) für glaubhaft erachtete Aussage des F* R* (US 6 ff – vgl RIS-Justiz RS0106588 [T8, T9, T14]), die gutachterlichen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zur Plausibilität dieser Angaben (US 7 f; ON 24 S 8 ff) und auf (ebenso für glaubhaft befundene – vgl RIS-Justiz RS0099419) Aussagen von drei Schulfreunden, die über wahrgenommene Verletzungen und Erzählungen des F* R* zur Person des Angeklagten als Verursacher dieser Verletzungen berichteten (US 8 f; ON 19 S 6 ff, S 10 ff und S 13 ff). Des weiteren legten die Tatrichter nachvollziehbar dar, weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 19 S 3 ff), dem sie keinen glaubhaften Eindruck zubilligten, und der damit korrespondierenden Aussage von dessen Ehefrau (ON 19 S 15 ff, ON 24 S 7 f) nicht gefolgt sind (US 11 f). [5] Die Tatrichter gründeten die entscheidenden – den Schuldspruch tragenden – Feststellungen unter anderem auf die von ihnen auf Grund des persönlichen Eindrucks (ON 24 S 8) für glaubhaft erachtete Aussage des F* R* (US 6 ff – vergleiche RIS-Justiz RS0106588 [T8, T9, T14]), die gutachterlichen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zur Plausibilität dieser Angaben (US 7 f; ON 24 S 8 ff) und auf (ebenso für glaubhaft befundene – vergleiche RIS-Justiz RS0099419) Aussagen von drei Schulfreunden, die über wahrgenommene Verletzungen und Erzählungen des F* R* zur Person des Angeklagten als Verursacher dieser Verletzungen berichteten (US 8 f; ON 19 S 6 ff, S 10 ff und S 13 ff). Des weiteren legten die Tatrichter nachvollziehbar dar, weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 19 S 3 ff), dem sie keinen glaubhaften Eindruck zubilligten, und der damit korrespondierenden Aussage von dessen Ehefrau (ON 19 S 15 ff, ON 24 S 7 f) nicht gefolgt sind (US 11 f).
[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet – ohnedies in Übereinstimmung mit den tatrichterlichen Erwägungen (US 10) – F* R* habe gegenüber den in der Familie tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern keine Andeutungen über Gewalt gemacht, befragte Nachbarinnen hätten Gewalttätigkeiten nicht beobachtet und grundsätzliche gerichtsmedizinische Überlegungen würden keinen Nachweis für Gewalttätigkeiten liefern. Solcherart erweckt sie ebenso wenig sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen wie mit eigenständigen Beweiswerterwägungen unter isolierter Hervorhebung von Details in der Aussage des F* R* zu nicht entscheidenden Umständen. [6] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) behauptet – ohnedies in Übereinstimmung mit den tatrichterlichen Erwägungen (US 10) – F* R* habe gegenüber den in der Familie tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern keine Andeutungen über Gewalt gemacht, befragte Nachbarinnen hätten Gewalttätigkeiten nicht beobachtet und grundsätzliche gerichtsmedizinische Überlegungen würden keinen Nachweis für Gewalttätigkeiten liefern. Solcherart erweckt sie ebenso wenig sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen wie mit eigenständigen Beweiswerterwägungen unter isolierter Hervorhebung von Details in der Aussage des F* R* zu nicht entscheidenden Umständen.
[7] Sie bekämpft insgesamt bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO §§ 280–296a Rz 11, 13). [7] Sie bekämpft insgesamt bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.