[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Aussagepsychologie zum Beweis dafür, „dass es aus aussagepsychologischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Schilderungen des möglichen Opfers auch getroffen wurden ohne eine tatsächlich erlebte Tatsachengrundlage“ (ON 14 S 7), verfiel – der Rüge zuwider – zu Recht der Ablehnung (ON 14 S 9).
[5] Dies schon deshalb, weil das Beweisthema („aus aussagepsychologischer Sicht nicht ausgeschlossen [...]“) den Tatrichtern – wie aus deren Plausibilitätserwägungen in Bezug auf die den Beschwerdeführer im Sinn des Schuldspruchs belastenden Angaben der Zeugin * W* (US 4 f) erhellt – ohnehin als erwiesen galt (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO). [5] Dies schon deshalb, weil das Beweisthema („aus aussagepsychologischer Sicht nicht ausgeschlossen [...]“) den Tatrichtern – wie aus deren Plausibilitätserwägungen in Bezug auf die den Beschwerdeführer im Sinn des Schuldspruchs belastenden Angaben der Zeugin * W* (US 4 f) erhellt – ohnehin als erwiesen galt (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
[6] Außerdem legte der Antrag nicht dar, weshalb anzunehmen sei, dass sich die Genannte zu einer entsprechenden Begutachtung bereitfinden würde (RIS-Justiz RS0118956 [insbesondere T3]).
[7] Davon abgesehen unterliegt die im Antrag angesprochene Überzeugungskraft von Personalbeweisen, also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten, der Beurteilung durch das Gericht (§ 258 Abs 2 StPO). Die Hilfestellung eines Sachverständigen ist dabei nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0120634 und RS0097733) nur ausnahmsweise geboten. [7] Davon abgesehen unterliegt die im Antrag angesprochene Überzeugungskraft von Personalbeweisen, also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten, der Beurteilung durch das Gericht (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Die Hilfestellung eines Sachverständigen ist dabei nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0120634 und RS0097733) nur ausnahmsweise geboten.
[8] Ein solcher Ausnahmefall (dazu eingehend mwN Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 126 Rz 5) wurde mit dem undifferenzierten Hinweis (ON 14 S 7) auf eine „psychiatrische Vordiagnose“, die zurückliegend zu einem stationären Krankenhausaufenthalt der * W* geführt hatte (gemeint wegen Suizidgedanken und Depressionen infolge „Mobbings“ in der Schule – ON 2.7 S 4, ON 9 S 3), im Antrag nicht dargetan. Ebenso wenig genügt dazu der Hinweis (ON 14 S 7) auf divergierende Angaben verschiedener Zeuginnen zur Frage, ob * W* „diese Aussage“ gegenüber ihrer Mutter oder gegenüber einer Freundin ihrer Mutter und ihrer Großmutter „getätigt“ habe. [8] Ein solcher Ausnahmefall (dazu eingehend mwN Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 126, Rz 5) wurde mit dem undifferenzierten Hinweis (ON 14 S 7) auf eine „psychiatrische Vordiagnose“, die zurückliegend zu einem stationären Krankenhausaufenthalt der * W* geführt hatte (gemeint wegen Suizidgedanken und Depressionen infolge „Mobbings“ in der Schule – ON 2.7 S 4, ON 9 S 3), im Antrag nicht dargetan. Ebenso wenig genügt dazu der Hinweis (ON 14 S 7) auf divergierende Angaben verschiedener Zeuginnen zur Frage, ob * W* „diese Aussage“ gegenüber ihrer Mutter oder gegenüber einer Freundin ihrer Mutter und ihrer Großmutter „getätigt“ habe.
[9] Die Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (RIS-Justiz RS0121628). Den Antrag ergänzendes Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.