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Entscheidung 11 Os 102/23v×

Entscheidung 11 Os 102/23v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os102/23v

Entscheidungsdatum

03.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maringer als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 13. Juni 2023, GZ 23 Hv 35/23d-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A) sowie jeweils eines Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (B) und der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB (C) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er Ende Oktober 2022 in L*,

indem er seine * 2008 geborene Tochter * W* mit einer Hand an der rechten Brust oberhalb ihres Nachthemds berührte und seine Hand für mehrere Sekunden dort bewegte,

(A) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB an einer unmündigen und

(B) mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen

Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen sowie zu einem späteren Zeitpunkt

(C) eine Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er das Gesäß der Genannten oberhalb ihres Nachthemds streichelte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]                                Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Aussagepsychologie zum Beweis dafür, „dass es aus aussagepsychologischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Schilderungen des möglichen Opfers auch getroffen wurden ohne eine tatsächlich erlebte Tatsachengrundlage“ (ON 14 S 7), verfiel – der Rüge zuwider – zu Recht der Ablehnung (ON 14 S 9).

[5] Dies schon deshalb, weil das Beweisthema („aus aussagepsychologischer Sicht nicht ausgeschlossen [...]“) den Tatrichtern – wie aus deren Plausibilitätserwägungen in Bezug auf die den Beschwerdeführer im Sinn des Schuldspruchs belastenden Angaben der Zeugin * W* (US 4 f) erhellt – ohnehin als erwiesen galt (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).

[6]                                Außerdem legte der Antrag nicht dar, weshalb anzunehmen sei, dass sich die Genannte zu einer entsprechenden Begutachtung bereitfinden würde (RIS-Justiz RS0118956 [insbesondere T3]).

[7] Davon abgesehen unterliegt die im Antrag angesprochene Überzeugungskraft von Personalbeweisen, also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten, der Beurteilung durch das Gericht (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Die Hilfestellung eines Sachverständigen ist dabei nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0120634 und RS0097733) nur ausnahmsweise geboten.

[8] Ein solcher Ausnahmefall (dazu eingehend mwN Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 126, Rz 5) wurde mit dem undifferenzierten Hinweis (ON 14 S 7) auf eine „psychiatrische Vordiagnose“, die zurückliegend zu einem stationären Krankenhausaufenthalt der * W* geführt hatte (gemeint wegen Suizidgedanken und Depressionen infolge „Mobbings“ in der Schule – ON 2.7 S 4, ON 9 S 3), im Antrag nicht dargetan. Ebenso wenig genügt dazu der Hinweis (ON 14 S 7) auf divergierende Angaben verschiedener Zeuginnen zur Frage, ob * W* „diese Aussage“ gegenüber ihrer Mutter oder gegenüber einer Freundin ihrer Mutter und ihrer Großmutter „getätigt“ habe.

[9]           Die Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (RIS-Justiz RS0121628). Den Antrag ergänzendes Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00102.23V.1003.000

Im RIS seit

18.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20231003_OGH0002_0110OS00102_23V0000_000