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Entscheidung 11 Os 102/24w×

Entscheidung 11 Os 102/24w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os102/24w

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Juni 2024, GZ 95 Hv 66/24g-29.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 23. Jänner 2024 in W* * B* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er mit einem Klappmesser zumindest zwei Stichbewegungen in Richtung des Oberkörpers und Halses des Genannten ausführte und diesem sodann im Rückenbereich auf Höhe der hinteren Rippen einen Stich versetzte, wodurch der Genannte eine etwa 1,5 cm breite und 7 cm tiefe Stichwunde im Bereich der hinteren Axillarlinie links auf Höhe des thorakolumbalen Übergangs mit Pneumothorax erlitt, die nur knapp dessen Milz verfehlte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist mit der bloßen Bezugnahme auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und dem Vorwurf einer Scheinbegründung durch das Gericht, ohne ein Defizit der Begründung im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auch nur im Ansatz aufzuzeigen, nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).

[5] Dies trifft auch auf die Rechtsrüge zu (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,, soweit „allenfalls“ eine Subsumtion nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB angestrebt wird), die die Feststellungen des Erstgerichts zum Schweregrad der Verletzung und der inneren Tatseite (US 3, US 6) teils übergeht, teils bloß bestreitet (siehe aber RIS-Justiz RS0099810).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00102.24W.1022.000

Im RIS seit

30.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024

Dokumentnummer

JJT_20241022_OGH0002_0110OS00102_24W0000_000