[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) ist mit der bloßen Bezugnahme auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und dem Vorwurf einer Scheinbegründung durch das Gericht, ohne ein Defizit der Begründung im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auch nur im Ansatz aufzuzeigen, nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504). [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist mit der bloßen Bezugnahme auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und dem Vorwurf einer Scheinbegründung durch das Gericht, ohne ein Defizit der Begründung im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auch nur im Ansatz aufzuzeigen, nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).
[5] Dies trifft auch auf die Rechtsrüge zu (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10, soweit „allenfalls“ eine Subsumtion nach § 83 Abs 1 StGB angestrebt wird), die die Feststellungen des Erstgerichts zum Schweregrad der Verletzung und der inneren Tatseite (US 3, US 6) teils übergeht, teils bloß bestreitet (siehe aber RIS-Justiz RS0099810). [5] Dies trifft auch auf die Rechtsrüge zu (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,, soweit „allenfalls“ eine Subsumtion nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB angestrebt wird), die die Feststellungen des Erstgerichts zum Schweregrad der Verletzung und der inneren Tatseite (US 3, US 6) teils übergeht, teils bloß bestreitet (siehe aber RIS-Justiz RS0099810).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.