Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 28. November 1977, GZ. U 341/77-13, wurde der am 6. Mai 1928 geborene Landwirt Theobald A des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer - gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 50 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt. Es liegt ihm zur Last, am 10. Juni 1977 in Gradenegg ca. 70 kg Heu im Wert von ca. 105 S dem Gast- und Landwirt Emil A sen. mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 28. November 1977, GZ. U 341/77-13, wurde der am 6. Mai 1928 geborene Landwirt Theobald A des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer - gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 50 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt. Es liegt ihm zur Last, am 10. Juni 1977 in Gradenegg ca. 70 kg Heu im Wert von ca. 105 S dem Gast- und Landwirt Emil A sen. mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Gegen dieses - von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene - Urteil erhob Theobald A Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, wobei er, der Sache nach unter dem Nichtigkeitsgrund des § 468 Abs. 1 Z. 4 (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b) StPO, auch das Vorliegen der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit nach dem § 42 StGB reklamierte.Gegen dieses - von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene - Urteil erhob Theobald A Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, wobei er, der Sache nach unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,) StPO, auch das Vorliegen der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit nach dem Paragraph 42, StGB reklamierte.
Diese Berufung wies das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht mit dem Urteil vom 11. April 1978, AZ. 4 Bl 57/78, als unbegründet zurück. Es bejahte dabei die Tatbestandsmäßigkeit des festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB und lehnte die Beurteilung des Sachverhaltes als gerichtlich nicht strafbare rechtswirdrige Aneignung von Bodenerzeugnissen nach dem § 141 Abs. 4 StGB wegen des für den Bestohlenen nicht geringen Wertes des Diebsgutes ab.Diese Berufung wies das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht mit dem Urteil vom 11. April 1978, AZ. 4 Bl 57/78, als unbegründet zurück. Es bejahte dabei die Tatbestandsmäßigkeit des festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB und lehnte die Beurteilung des Sachverhaltes als gerichtlich nicht strafbare rechtswirdrige Aneignung von Bodenerzeugnissen nach dem Paragraph 141, Absatz 4, StGB wegen des für den Bestohlenen nicht geringen Wertes des Diebsgutes ab.
Im wesentlichen die gleichen Erwägungen über den für den Bestohlenen empfindlichen Verlust der Heumenge von 70 kg führten das Berufungsgericht bei Prüfung der (kumulativen) Voraussetzungen des § 42 StGB zur Verneinung der Frage, ob die Schuld des Täters gering gewesen sei.Im wesentlichen die gleichen Erwägungen über den für den Bestohlenen empfindlichen Verlust der Heumenge von 70 kg führten das Berufungsgericht bei Prüfung der (kumulativen) Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB zur Verneinung der Frage, ob die Schuld des Täters gering gewesen sei.
Die Akten wurden bisher noch nicht an das Erstgericht rückgemittelt (vgl. die Note des Landesgerichtes Klagenfurt an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 19. April 1978).Die Akten wurden bisher noch nicht an das Erstgericht rückgemittelt vergleiche die Note des Landesgerichtes Klagenfurt an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 19. April 1978).
Somit sind weitere, auf den beiden Urteilen beruhende Verfügungen noch nicht erfolgt.