Da - wie bereits erwähnt - ausdrücklich konstatiert wurde, daß der Angeklagte dem Miroslav B mit Verletzungsvorsatz einen Schlag ins Gesicht versetzte (S 253), versagt auch die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9Da - wie bereits erwähnt - ausdrücklich konstatiert wurde, daß der Angeklagte dem Miroslav B mit Verletzungsvorsatz einen Schlag ins Gesicht versetzte (S 253), versagt auch die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge, weil sich der Beschwerdeführer hiebei über die sein Handeln mit Verletzungsvorsatz betreffende Urteilsfeststellung hinwegsetzt und damit nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht. Abgesehen davon fehlt ihm, weil er bloß die Annahme der rechtlich gleichwertigen Begehungsform des § 83 Abs. 2 StGB anstrebt, auch in diesem Belang die Beschwerdelegitimation. Die gegen die Annahme der Tatbegehung unter Ausnützung der dem Angeklagten (als Kriminalbeamten) durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit im Sinn des § 313 StGB gerichtete Mängel- und Rechtsrüge geht schon deshalb ins Leere, weil im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 313 StGB bei der Strafbemessung nicht zur Anwendung kam. Die Vorschrift des § 313 StGB stellt im übrigen, was der Beschwerdeführer gleichfalls verkennt, so wie jene des Par 39 StGB bloß eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift dar, die keine Änderung der Strafsätze bewirkt (ÖJZ-LSK 1977/334 u. a.). Eine Nichtigkeitsbeschwerde käme sohin nur in Betracht, wenn die tatsächlich verhängte Strafe den durch § 313 StGB erweiterten Strafrahmen überschreitet (vgl. Leukauf- Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 16 und 17 zu § 313 StGB).Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge, weil sich der Beschwerdeführer hiebei über die sein Handeln mit Verletzungsvorsatz betreffende Urteilsfeststellung hinwegsetzt und damit nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht. Abgesehen davon fehlt ihm, weil er bloß die Annahme der rechtlich gleichwertigen Begehungsform des Paragraph 83, Absatz 2, StGB anstrebt, auch in diesem Belang die Beschwerdelegitimation. Die gegen die Annahme der Tatbegehung unter Ausnützung der dem Angeklagten (als Kriminalbeamten) durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit im Sinn des Paragraph 313, StGB gerichtete Mängel- und Rechtsrüge geht schon deshalb ins Leere, weil im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 313, StGB bei der Strafbemessung nicht zur Anwendung kam. Die Vorschrift des Paragraph 313, StGB stellt im übrigen, was der Beschwerdeführer gleichfalls verkennt, so wie jene des Par 39 StGB bloß eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift dar, die keine Änderung der Strafsätze bewirkt (ÖJZ-LSK 1977/334 u. a.). Eine Nichtigkeitsbeschwerde käme sohin nur in Betracht, wenn die tatsächlich verhängte Strafe den durch Paragraph 313, StGB erweiterten Strafrahmen überschreitet vergleiche Leukauf- Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 16 und 17 zu Paragraph 313, StGB).
Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, so daß im Zusammenhang mit der - im Ersturteil überflüssigerweise zitierten - Bestimmung des § 313 StGB eine Urteilsnichtigkeit von vornherein ausscheidet. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde - als der gesetzmäßigen Ausführung entbehrend - gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, so daß im Zusammenhang mit der - im Ersturteil überflüssigerweise zitierten - Bestimmung des Paragraph 313, StGB eine Urteilsnichtigkeit von vornherein ausscheidet. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde - als der gesetzmäßigen Ausführung entbehrend - gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285
a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zuzuleiten.a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zuzuleiten.
Der Kostenausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.