Dieser Rechtsansicht kann - wie die Angeklagten in ihren Nichtigkeitsbeschwerden zutreffend geltend machen - nicht gefolgt werden:
Das Vergehen nach dem § 214 StGB begeht, wer eine Person der Unzucht mit einer anderen Person zuführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Anders als die das Zuführen einer Person zur "gewerbsmäßigen Unzucht" schlechthin, also ein Umwandeln der gesamten Lebensführung des Tatopfers in die einer Prostituierten pönalisierende Strafbestimmung des § 215 StGB, erfaßt jene des § 214 (wie zum Teil jene des § 213) StGB das Zuführen des Opfers zur Unzucht mit einer anderen Person, sohin das konkrete Bewirken einer persönlichen Annäherung (mindestens) zweier Menschen zu einzelnen Unzuchtshandlungen (vgl. SSt. 48/15; Leukauf-Steininger StGB 2 RN 3 zu § 214 iVm jeweils RN 5 zu §§ 213, 215 sowie RN 7 zu § 215; Pallin im WK, jeweils RN 3 zu §§ 214, 215). Zweck dieser Bestimmung ist nicht die Bekämpfung "unzüchtigen" Verkehrs, sondern die Bewahrung gefährdeter Personen vor Prostitution oder Ausbeutung in einem Anfangsstadium. Schutzobjekt ist demnach die durch Zuführung zur Unzucht zu verkuppelnde Person (Pallin im WK RN 1 zu § 214). Die Tathandlung besteht in einer auf Annäherung an den präsumtiven Unzuchtspartner abzielenden Einwirkung (vgl. ÖJZ-LSK 1977/146 = EvBl 1977/198) auf das Schutzobjekt. Daran mangelt es aber hier; denn nach den Urteilskonstatierungen bestand die Tathandlung der Angeklagten in einer "Werbung für den Club", die sich an eine anonyme Vielzahl präsumtiver (männlicher) Kunden richtete und in der ohne Bezug zu einem konkreten Geschehen bloß allgemein auf das Bestehen des Bordells und die dort tätigen "Damen" (US 6) sowie auf die dort angebotenen "Leistungen" aufmerksam gemacht wird, ohne daß dadurch eine persönliche Annäherung zweier individuell bestimmter Personen bewirkt werden sollte. Persönliche Kontakte zwischen männlichen Kunden und den im Bordell tätigen "Mädchen" (US 7) sollten vielmehr nach der offensichtlichen Intention der "farbigen Prospekte" erst anläßlich eines "Besuches" des Bordells (unmittelbar; vgl. AS 53, 128; 55, 131) hergestellt werden. Daß die Angeklagten aber dabei Vermittlungsdienste geleistet und auf - zur Unzuchtsausübung (zunächst) nichtDas Vergehen nach dem Paragraph 214, StGB begeht, wer eine Person der Unzucht mit einer anderen Person zuführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Anders als die das Zuführen einer Person zur "gewerbsmäßigen Unzucht" schlechthin, also ein Umwandeln der gesamten Lebensführung des Tatopfers in die einer Prostituierten pönalisierende Strafbestimmung des Paragraph 215, StGB, erfaßt jene des Paragraph 214, (wie zum Teil jene des Paragraph 213,) StGB das Zuführen des Opfers zur Unzucht mit einer anderen Person, sohin das konkrete Bewirken einer persönlichen Annäherung (mindestens) zweier Menschen zu einzelnen Unzuchtshandlungen vergleiche SSt. 48/15; Leukauf-Steininger StGB 2 RN 3 zu Paragraph 214, in Verbindung mit jeweils RN 5 zu Paragraphen 213, 215, sowie RN 7 zu Paragraph 215,; Pallin im WK, jeweils RN 3 zu Paragraphen 214, 215,). Zweck dieser Bestimmung ist nicht die Bekämpfung "unzüchtigen" Verkehrs, sondern die Bewahrung gefährdeter Personen vor Prostitution oder Ausbeutung in einem Anfangsstadium. Schutzobjekt ist demnach die durch Zuführung zur Unzucht zu verkuppelnde Person (Pallin im WK RN 1 zu Paragraph 214,). Die Tathandlung besteht in einer auf Annäherung an den präsumtiven Unzuchtspartner abzielenden Einwirkung vergleiche ÖJZ-LSK 1977/146 = EvBl 1977/198) auf das Schutzobjekt. Daran mangelt es aber hier; denn nach den Urteilskonstatierungen bestand die Tathandlung der Angeklagten in einer "Werbung für den Club", die sich an eine anonyme Vielzahl präsumtiver (männlicher) Kunden richtete und in der ohne Bezug zu einem konkreten Geschehen bloß allgemein auf das Bestehen des Bordells und die dort tätigen "Damen" (US 6) sowie auf die dort angebotenen "Leistungen" aufmerksam gemacht wird, ohne daß dadurch eine persönliche Annäherung zweier individuell bestimmter Personen bewirkt werden sollte. Persönliche Kontakte zwischen männlichen Kunden und den im Bordell tätigen "Mädchen" (US 7) sollten vielmehr nach der offensichtlichen Intention der "farbigen Prospekte" erst anläßlich eines "Besuches" des Bordells (unmittelbar; vergleiche AS 53, 128; 55, 131) hergestellt werden. Daß die Angeklagten aber dabei Vermittlungsdienste geleistet und auf - zur Unzuchtsausübung (zunächst) nicht
geneigte - Schutzobjekte im Einzelfall Einfluß genommen hätten, ist den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen. Solche Konstatierungen könnten auch nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens mit mängelfreier Begründung ebensowenig getroffen werden wie Urteilsannahmen dahin, daß die im C*** E*** beschäftigt gewesenen weiblichen Personen erst dort von den Angeklagten einer aktiven Einflußnahme unterworfen worden seien, durch die sie unter Abwendung von einer bisher anders gearteten Lebensführung zu Prostituierten gemacht, also der gewerbsmäßigen Unzucht "zugeführt" worden wären (vgl. AS 43; 84, 116, 170; 94, 95; 104; 118, 119). Die bloße Werbung für ein Bordell, in dem Prostituierte aus freien Stücken der Prostitution nachgehen, ist - wie bereits aufgezeigt - nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 214 StGB, mag auch der für die Werbung und das "Etablissement" Verantwortliche hieraus einen Vermögensvorteil ziehen. Insoweit war daher den Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Punkt 1. des Schuldspruchs betreffend das Vergehen der entgeltlichen Förderung fremder Unzucht nach dem § 214 StGB (und demgemäß auch im Strafausspruch) aufzuheben und gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu erkennen, daß die Angeklagten Günther W*** und Ines W*** von der Anklage, in der ersten Hälfte des Jahres 1984 in Lustenau dadurch, daß sie im Hause Rudolfstraße 2 unter dem Namen C*** E*** ein Geheimbordell einrichteten, in dem sie mehrere Frauen als Prostituierte beschäftigten, Personen der Unzucht mit anderen Personen zugeführt zu haben, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen werden.geneigte - Schutzobjekte im Einzelfall Einfluß genommen hätten, ist den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen. Solche Konstatierungen könnten auch nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens mit mängelfreier Begründung ebensowenig getroffen werden wie Urteilsannahmen dahin, daß die im C*** E*** beschäftigt gewesenen weiblichen Personen erst dort von den Angeklagten einer aktiven Einflußnahme unterworfen worden seien, durch die sie unter Abwendung von einer bisher anders gearteten Lebensführung zu Prostituierten gemacht, also der gewerbsmäßigen Unzucht "zugeführt" worden wären vergleiche AS 43; 84, 116, 170; 94, 95; 104; 118, 119). Die bloße Werbung für ein Bordell, in dem Prostituierte aus freien Stücken der Prostitution nachgehen, ist - wie bereits aufgezeigt - nicht tatbestandsmäßig im Sinn des Paragraph 214, StGB, mag auch der für die Werbung und das "Etablissement" Verantwortliche hieraus einen Vermögensvorteil ziehen. Insoweit war daher den Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Punkt 1. des Schuldspruchs betreffend das Vergehen der entgeltlichen Förderung fremder Unzucht nach dem Paragraph 214, StGB (und demgemäß auch im Strafausspruch) aufzuheben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu erkennen, daß die Angeklagten Günther W*** und Ines W*** von der Anklage, in der ersten Hälfte des Jahres 1984 in Lustenau dadurch, daß sie im Hause Rudolfstraße 2 unter dem Namen C*** E*** ein Geheimbordell einrichteten, in dem sie mehrere Frauen als Prostituierte beschäftigten, Personen der Unzucht mit anderen Personen zugeführt zu haben, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen werden.
Hingegen kommt der auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther W*** in bezug auf den Schuldspruch wegen Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit a WaffG 1967 keine Berechtigung zu.Hingegen kommt der auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther W*** in bezug auf den Schuldspruch wegen Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG 1967 keine Berechtigung zu.
Insoweit wurde Günther W*** schuldig erkannt, unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich einen Revolver der Marke Ver Johnson's Arms, Kaliber 32, Nr. 5624.11 samt Munition besessen zu haben. Das Erstgericht hielt auf Grund der Tatsache, daß die bezeichnete Waffe samt Munition am 21.Mai 1984 in Lustenau in der vom Angeklagten W*** und von der Mitangeklagten W*** benützten Küche in geladenem Zustand und griffbereit auf einem Kasten liegend sichergestellt wurde und sich in einer Schublade weitere Patronen fanden, die Verantwortung des Angeklagten W*** für widerlegt, daß der Revolver seinem Bruder Arno W*** gehöre und von ihm in der Wohnung vergessen worden sei. Dabei stellte der Schöffensenat auch in Rechnung, daß der Angeklagte "Leiter eines Bordells" war und es im Jahr 1984 in Vorarlberg zwischen Zuhältern "große Probleme" gegeben hatte, die sehr oft "in Tätlichkeiten, aber auch in Schußwaffengebrauch" ausgeartet waren, und erachtete es daher für "sehr einleuchtend", daß sich der Angeklagte "mit einem solchen Revolver schützen wollte" (US 9).
Indem der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge nicht den gesamten einschlägigen Urteilsinhalt berücksichtigt, sondern lediglich sprachlich unpräzise Formulierungen des Erstgerichtes kritisiert, andere Auslegungsmöglichkeiten aufzeigt und neuerdings auf seine - vom Schöffensenat als nicht glaubwürdig erachtete - Verantwortung, vom Vorhandensein der Waffe keine Kenntnis gehabt zu haben, abstellt, bringt er den angerufenen formellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Ausführung, sondern bekämpft bloß in im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Daß dem wegen unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe bereits einschlägig vorbestraften Angeklagten, der sich mit einem Verbotsirrtum gar nicht verantwortete, "klar war, daß er ohne Waffenschein eine solche Waffe nicht besitzen darf", stellt eine keines Beweises bedürftige Notorietät dar. Die - vom Beschwerdeführer nur als unzureichend begründet
gerügte - Bezeichnung der gegenständlichen Faustfeuerwaffe (§ 3 Waff) in den Entscheidungsgründen auch als "verbotene Waffe" (§ 11 WaffG; US 9) geschah allerdings rechtsirrig. Dieser Irrtum blieb aber ohne Einfluß auf die Entscheidung, zumal der Schuldspruch des Angeklagten zutreffend nur wegen Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit a (und nicht auch lit b) WaffG aF erging.gerügte - Bezeichnung der gegenständlichen Faustfeuerwaffe (Paragraph 3, Waff) in den Entscheidungsgründen auch als "verbotene Waffe" (Paragraph 11, WaffG; US 9) geschah allerdings rechtsirrig. Dieser Irrtum blieb aber ohne Einfluß auf die Entscheidung, zumal der Schuldspruch des Angeklagten zutreffend nur wegen Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, (und nicht auch Litera b,) WaffG aF erging.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther W*** war daher insoweit zu verwerfen und die Strafe neu zu bemessen. Bei dieser (Straf-) Neubemessung wertete der Oberste Gerichtshof die einschlägige Vorstrafe als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber keinen Umstand als mildernd. Überdies wurde gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das seit dem 24.August 1984 rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 30.Juli 1984, AZ U 1.110/84 (§§ 115 Abs 1, 117 Abs 2 StGB; 50 Tagessätze zu 80 S, im Nichteinbringlichkeitsfall 25 Tage Freiheitsstrafe) Bedacht genommen. Geht man davon aus, daß eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten ausreicht, um den Schuldgehalt beider in den Strafbemessungsvorgang einzubeziehenden Taten zu erfassen, verbleibt für die nunmehr ausgesprochene Zusatz-Freiheitsstrafe ein Restmaß von 65 Tagen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther W*** war daher insoweit zu verwerfen und die Strafe neu zu bemessen. Bei dieser (Straf-) Neubemessung wertete der Oberste Gerichtshof die einschlägige Vorstrafe als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber keinen Umstand als mildernd. Überdies wurde gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf das seit dem 24.August 1984 rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 30.Juli 1984, AZ U 1.110/84 (Paragraphen 115, Absatz eins, 117, Absatz 2, StGB; 50 Tagessätze zu 80 S, im Nichteinbringlichkeitsfall 25 Tage Freiheitsstrafe) Bedacht genommen. Geht man davon aus, daß eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten ausreicht, um den Schuldgehalt beider in den Strafbemessungsvorgang einzubeziehenden Taten zu erfassen, verbleibt für die nunmehr ausgesprochene Zusatz-Freiheitsstrafe ein Restmaß von 65 Tagen.
Die Verhängung einer Geldstrafe wurde schon aus spezialpräventiven Gründen sowie wegen der erforderlichen Effektivität der verhängten Sanktion nicht in Betracht gezogen. Mit ihren Berufungen waren die beiden Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.