Mit dem übrigen, teils noch in die Verfahrensrüge aufgenommenen, teils sich aus der Mängelrüge ergebenden weitwendigen Vorbringen sucht der Angeklagte bloß in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise, nach Art einer Schuldberufung, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen, welches aber alle entscheidungswesentlichen Feststellungen eingehend, denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründete und sich hiebei insbesondere auch ausführlich mit der Verantwortung des Angeklagten und mit der Aussage der Zeugin Dr. Eva M*** sowie mit der Beziehung dieser beiden Personen zueinander auseinandersetzte. Eines näheren Eingehens auf diese Beschwerdeausführungen bedarf es daher nicht. Wenn unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 8 des § 281 Abs. 1 StPO eine Anklageüberschreitung darin erblickt wird, daß durch die Voransetzung der Buchstaben "u.a." bei der Aufzählung der einzelnen Verletzungen, welche Dr. Eva M*** im Zuge ihrer Mißhandlungen (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 StGB) erlitt, der Eindruck erweckt werde, der Angeklagte habe der Zeugin über die ausdrücklich aufgezählten Verletzungen hinaus noch weitere zugefügt, genügt es zu erwidern, daß eine Floskel im Urteil, welche nur indirekt auf im übrigen ungenannt bleibende (weitere) Verletzungszufügungen hinzudeuten scheint, schon mangels Konkretisierung weder als Anklageüberschreitung gewertet werden kann, noch sonst geeignet ist, den Angeklagten in irgendeiner rechtserheblichen Weise zu beschweren. Davon abgesehen zählt der Urteilsspruch - außer dem Schädelbasisbruch, dessen Vorliegen vom gerichtsärztlichen Sachverständigen verneint und der vom Erstgericht daher zu Recht nicht als Verletzungsfolge angeführt wurde - zumindest eine Verletzung nicht auf, welche in der Anklageschrift angeführt worden war, nämlich die Beckenprellung, so daß die Buchstaben "u.a." im Urteilsspruch auch darauf bezogen werden können. Von einer Anklageüberschreitung kann jedenfalls keine Rede sein.Mit dem übrigen, teils noch in die Verfahrensrüge aufgenommenen, teils sich aus der Mängelrüge ergebenden weitwendigen Vorbringen sucht der Angeklagte bloß in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise, nach Art einer Schuldberufung, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen, welches aber alle entscheidungswesentlichen Feststellungen eingehend, denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründete und sich hiebei insbesondere auch ausführlich mit der Verantwortung des Angeklagten und mit der Aussage der Zeugin Dr. Eva M*** sowie mit der Beziehung dieser beiden Personen zueinander auseinandersetzte. Eines näheren Eingehens auf diese Beschwerdeausführungen bedarf es daher nicht. Wenn unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 8, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eine Anklageüberschreitung darin erblickt wird, daß durch die Voransetzung der Buchstaben "u.a." bei der Aufzählung der einzelnen Verletzungen, welche Dr. Eva M*** im Zuge ihrer Mißhandlungen (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, StGB) erlitt, der Eindruck erweckt werde, der Angeklagte habe der Zeugin über die ausdrücklich aufgezählten Verletzungen hinaus noch weitere zugefügt, genügt es zu erwidern, daß eine Floskel im Urteil, welche nur indirekt auf im übrigen ungenannt bleibende (weitere) Verletzungszufügungen hinzudeuten scheint, schon mangels Konkretisierung weder als Anklageüberschreitung gewertet werden kann, noch sonst geeignet ist, den Angeklagten in irgendeiner rechtserheblichen Weise zu beschweren. Davon abgesehen zählt der Urteilsspruch - außer dem Schädelbasisbruch, dessen Vorliegen vom gerichtsärztlichen Sachverständigen verneint und der vom Erstgericht daher zu Recht nicht als Verletzungsfolge angeführt wurde - zumindest eine Verletzung nicht auf, welche in der Anklageschrift angeführt worden war, nämlich die Beckenprellung, so daß die Buchstaben "u.a." im Urteilsspruch auch darauf bezogen werden können. Von einer Anklageüberschreitung kann jedenfalls keine Rede sein.
Seinerseits einem Rechtsirrtum unterliegt der Angeklagte, soweit er - der Sache nach nicht den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO, sondern jenen der Z 9 lit. a der genannten Gesetzesstelle relevierend - die Auffassung vertritt, die gegenüber der Zeugin Helga G*** telefonisch abgegebene Äußerung, sie werde ihn kennenlernen, wenn er nach Graz komme, dann werde sie "was erleben" (Punkt 4 des Schuldspruches), sei objektiv nicht geeignet gewesen, die Bedrohte in Fucht und Unruhe zu versetzen, sondern stelle sich als bloße Unmutsäußerung dar. Denn wie schon das Erstgericht in den Entscheidungsgründen zutreffend ausführte (Band II/S 205), ergeben sich aus den besonderen Umständen jenes Telefongesprächs (Band II/S 187) im Zusammenhalt damit, daß Helga G*** damals bereits wußte, daß ihre Bekannte vom Angeklagten schon früher mißhandelt und verletzt worden war, durchaus reale Gründe für einen Durchschnittsmenschen, die dann folgenden verbalen Drohungen eines offenkundigen Gewalttäters zumindest als Bedrohung mit einer Körperverletzung aufzufassen. Damit besaß aber die Drohung objektiv die im § 74 Z 5 StGB vorausgesetzte Eignung. Hingegen ist es - der in der Rechtsrüge zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Angeklagten zuwider - rechtlich unbeachtlich, daß im konkreten Fall das Opfer aus welchem Grund auch immer subjektiv keine Angst empfand und die Drohung als "Gewäsch" abtat.Seinerseits einem Rechtsirrtum unterliegt der Angeklagte, soweit er - der Sache nach nicht den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, sondern jenen der Ziffer 9, Litera a, der genannten Gesetzesstelle relevierend - die Auffassung vertritt, die gegenüber der Zeugin Helga G*** telefonisch abgegebene Äußerung, sie werde ihn kennenlernen, wenn er nach Graz komme, dann werde sie "was erleben" (Punkt 4 des Schuldspruches), sei objektiv nicht geeignet gewesen, die Bedrohte in Fucht und Unruhe zu versetzen, sondern stelle sich als bloße Unmutsäußerung dar. Denn wie schon das Erstgericht in den Entscheidungsgründen zutreffend ausführte (Band II/S 205), ergeben sich aus den besonderen Umständen jenes Telefongesprächs (Band II/S 187) im Zusammenhalt damit, daß Helga G*** damals bereits wußte, daß ihre Bekannte vom Angeklagten schon früher mißhandelt und verletzt worden war, durchaus reale Gründe für einen Durchschnittsmenschen, die dann folgenden verbalen Drohungen eines offenkundigen Gewalttäters zumindest als Bedrohung mit einer Körperverletzung aufzufassen. Damit besaß aber die Drohung objektiv die im Paragraph 74, Ziffer 5, StGB vorausgesetzte Eignung. Hingegen ist es - der in der Rechtsrüge zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Angeklagten zuwider - rechtlich unbeachtlich, daß im konkreten Fall das Opfer aus welchem Grund auch immer subjektiv keine Angst empfand und die Drohung als "Gewäsch" abtat.
Soweit der Angeklagte aber beim Faktum 4 des Schuldspruches (§ 107 Abs. 1 StGB) die Erfüllung der subjektiven Tatseite zu bestreiten versucht, bringt er keinen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern von urteilsfremden Prämissen ausgeht.Soweit der Angeklagte aber beim Faktum 4 des Schuldspruches (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) die Erfüllung der subjektiven Tatseite zu bestreiten versucht, bringt er keinen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern von urteilsfremden Prämissen ausgeht.
Als Subsumtionsirrtum im Sinn der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO rügt der Angeklagte schließlich, neben seiner Verurteilung wegen Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB hätte er nicht auch des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 StGB schuldig erkannt werden dürfen, weil das letztgenannte Delikt im ersteren aufgehe. Auch darin irrt er, weil weder das Delikt der Erpressung nach dem § 144 StGB noch jenes der schweren Erpressung nach den §§ 144, 145 StGB eine Körperverletzung des Opfers voraussetzt, sodaß der Schuldgehalt der Körperverletzungstat durch die Bestrafung wegen Erpressung nicht völlig abgegolten wäre, weshalb zwischen den beiden Delikten der (hier: versuchten) schweren Erpressung und der schweren Körperverletzung echte Idealkonkurrenz besteht (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 26 zu § 83 und RN 22 zu § 144).Als Subsumtionsirrtum im Sinn der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt der Angeklagte schließlich, neben seiner Verurteilung wegen Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB hätte er nicht auch des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, StGB schuldig erkannt werden dürfen, weil das letztgenannte Delikt im ersteren aufgehe. Auch darin irrt er, weil weder das Delikt der Erpressung nach dem Paragraph 144, StGB noch jenes der schweren Erpressung nach den Paragraphen 144, 145, StGB eine Körperverletzung des Opfers voraussetzt, sodaß der Schuldgehalt der Körperverletzungstat durch die Bestrafung wegen Erpressung nicht völlig abgegolten wäre, weshalb zwischen den beiden Delikten der (hier: versuchten) schweren Erpressung und der schweren Körperverletzung echte Idealkonkurrenz besteht vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 26 zu Paragraph 83 und RN 22 zu Paragraph 144,).
Da das Erstgericht den Angeklagten somit zu Recht sowohl des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB als auch des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 StGB schuldig erkannte, war die mithin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Da das Erstgericht den Angeklagten somit zu Recht sowohl des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB als auch des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, StGB schuldig erkannte, war die mithin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Ernst M*** nach dem § 145 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.Das Schöffengericht verhängte über Ernst M*** nach dem Paragraph 145, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen wegen verschiedener Vermögens- und Gewaltdelikte, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen und die zweifache Qualifikation zum Vergehen der schweren Körperverletzung als erschwerend und berücksichtige demgegenüber den Umstand, daß die schwere Erpressung beim Versuch blieb, als mildernd. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Der Angeklagte vermag keine weiteren Umstände darzutun, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß erweist sich insbesonders in Anbetracht des Unrechtsgehalts der Tathandlungen, der zum Teil außergewöhnlich brutalen Vorgangsweise des Angeklagten und der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen als nicht überhöht.
Auch der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.