Dagegen richtet sich die auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt die Beschwerdeführerin in der Ablehnung der von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge, die den Beschwerdeausführungen zufolge "im wesentlichen das Ziel verfolgten, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die Firma Karl H*****, Bootswerft, in großem Umfang Schwarzgeld produzieren mußte, um die Vielzahl der Schwarzgeldgeschäfte tätigen zu können". Insoweit genügt es jedoch den Beschwerdeausführungen zu erwidern, daß das Erstgericht ohnedies davon ausging, daß in einem "bestimmten nicht unerheblichen Umfang mit Wissen und Willen der Eheleute H***** nicht deklarierte und in der Buchhaltung nicht erfaßte Geldeinnahmen erfolgten und daß dieses 'Schwarzgeld' verwendet wurde, um 'Schwarzarbeiter', allenfalls auch Materialeinkäufe für 'Schwarzreparaturen' bezahlen zu können". Eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten der Angeklagten liegt daher insoweit nicht vor.Den Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt die Beschwerdeführerin in der Ablehnung der von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge, die den Beschwerdeausführungen zufolge "im wesentlichen das Ziel verfolgten, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die Firma Karl H*****, Bootswerft, in großem Umfang Schwarzgeld produzieren mußte, um die Vielzahl der Schwarzgeldgeschäfte tätigen zu können". Insoweit genügt es jedoch den Beschwerdeausführungen zu erwidern, daß das Erstgericht ohnedies davon ausging, daß in einem "bestimmten nicht unerheblichen Umfang mit Wissen und Willen der Eheleute H***** nicht deklarierte und in der Buchhaltung nicht erfaßte Geldeinnahmen erfolgten und daß dieses 'Schwarzgeld' verwendet wurde, um 'Schwarzarbeiter', allenfalls auch Materialeinkäufe für 'Schwarzreparaturen' bezahlen zu können". Eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten der Angeklagten liegt daher insoweit nicht vor.
Dies gilt gleichermaßen für den als Zeugen beantragten Dr.Ingobert S*****, durch dessen Aussage der Nachweis erbracht werden sollte, daß der Betrag von 5.600 S am 23.Juni 1993 von ihm nicht der Angeklagten, sondern Doris B***** - der Tochter der Eheleute H***** - übergeben worden sei. Den zutreffenden Erwägungen für die Ablehnung auch dieses Beweisantrages, die das Schöffengericht im wesentlichen auf die von Dr.S***** bei seiner Vernehmung (am 30.September 1994) durch die Gendarmerie geäußerte schlechte Erinnerung an dieses Inkassogeschäft stützte (88; 499 iVm US 26), ist abgesehen davon, daß die Angeklagte - die im übrigen zu den ihr angelasteten Malversationen hinsichtlich eines Betrages von rund 30.000 S geständig war (305, 401) - selbst erklärte, von Dr.S***** den/einen Geldbetrag kassiert zu haben (317, 401), noch hinzuzufügen, daß ihr eine Veruntreuung nicht nur im Zusammenhang mit Geldbeträgen, die sie selbst übernommen hat, zur Last liegt, sondern - wie die (weiteren) Fälle "K*****" und "G*****" zeigen - der Schuldspruch vielmehr auch Vorfälle betrifft, wo sie sich von anderen Personen (hier von Anna-Luise H*****) kassierte Geldbeträge, die sodann in der (aus einer Kellnergeldtasche bestehenden, nicht täglich abgerechneten) Betriebskasse verwahrt wurden, zugeeignet hat. Bei dieser Sachlage wäre es daher erforderlich gewesen, außer Beweisthema und Beweismittel auch noch anzugeben, inwieweit das bei Durchführung des beantragten Beweises nach Ansicht der Antragstellerin zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage überhaupt von Bedeutung sein könnte (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 19).Dies gilt gleichermaßen für den als Zeugen beantragten Dr.Ingobert S*****, durch dessen Aussage der Nachweis erbracht werden sollte, daß der Betrag von 5.600 S am 23.Juni 1993 von ihm nicht der Angeklagten, sondern Doris B***** - der Tochter der Eheleute H***** - übergeben worden sei. Den zutreffenden Erwägungen für die Ablehnung auch dieses Beweisantrages, die das Schöffengericht im wesentlichen auf die von Dr.S***** bei seiner Vernehmung (am 30.September 1994) durch die Gendarmerie geäußerte schlechte Erinnerung an dieses Inkassogeschäft stützte (88; 499 in Verbindung mit US 26), ist abgesehen davon, daß die Angeklagte - die im übrigen zu den ihr angelasteten Malversationen hinsichtlich eines Betrages von rund 30.000 S geständig war (305, 401) - selbst erklärte, von Dr.S***** den/einen Geldbetrag kassiert zu haben (317, 401), noch hinzuzufügen, daß ihr eine Veruntreuung nicht nur im Zusammenhang mit Geldbeträgen, die sie selbst übernommen hat, zur Last liegt, sondern - wie die (weiteren) Fälle "K*****" und "G*****" zeigen - der Schuldspruch vielmehr auch Vorfälle betrifft, wo sie sich von anderen Personen (hier von Anna-Luise H*****) kassierte Geldbeträge, die sodann in der (aus einer Kellnergeldtasche bestehenden, nicht täglich abgerechneten) Betriebskasse verwahrt wurden, zugeeignet hat. Bei dieser Sachlage wäre es daher erforderlich gewesen, außer Beweisthema und Beweismittel auch noch anzugeben, inwieweit das bei Durchführung des beantragten Beweises nach Ansicht der Antragstellerin zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage überhaupt von Bedeutung sein könnte (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).
Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5) schließlich, das Erstgericht wäre im Hinblick auf den Umfang der "Schwarzgeldgeschäfte" betreffende Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Anna-Luise H***** und Karl H*****, verhalten gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, warum es trotzdem "den Eheleuten H***** folgt", ist zu entgegnen, daß sich das Urteil ohnehin ausführlich mit deren Aussagen auseinandersetzt, die Tatrichter den Zeugen (gemäß § 258 Abs 2 StPO) Glaubwürdigkeit zuerkannten und ihrer Verpflichtung zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nachkamen. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil demnach gleichfalls nicht an. Mit der kritischen Beleuchtung einzelner, aus dem Gesamtzusammenhang gelöster Passagen der Aussagen dieser Zeugen bekämpft die Beschwerde bloß (unzulässiger Weise) die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung.Dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,) schließlich, das Erstgericht wäre im Hinblick auf den Umfang der "Schwarzgeldgeschäfte" betreffende Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Anna-Luise H***** und Karl H*****, verhalten gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, warum es trotzdem "den Eheleuten H***** folgt", ist zu entgegnen, daß sich das Urteil ohnehin ausführlich mit deren Aussagen auseinandersetzt, die Tatrichter den Zeugen (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO) Glaubwürdigkeit zuerkannten und ihrer Verpflichtung zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nachkamen. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil demnach gleichfalls nicht an. Mit der kritischen Beleuchtung einzelner, aus dem Gesamtzusammenhang gelöster Passagen der Aussagen dieser Zeugen bekämpft die Beschwerde bloß (unzulässiger Weise) die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.