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Entscheidung 11 Os 103/01×

Entscheidung 11 Os 103/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os103/01 (11Os106/01)

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Yilmaz C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. April 2001, GZ 3b römisch fünf r 68/01-70 sowie seine Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, (Paragraph 498, Absatz 3,) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yilmaz C***** der Verbrechen (zu A.) des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, (zu B.) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, (zu C.) der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, sowie (zu D.) des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -

(B.) 1998 oder 1999 in zwei Fällen außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Edith M***** vorsätzlich mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie niederdrückte und an ihr den Geschlechtsverkehr vornahm;

(C.) versucht, andere durch gefährliche Drohung mit dem Tod oder der Entführung ihres Kindes zu Handlungen zu nötigen, und zwar

(römisch eins.) Helga B***** dazu, die Beziehung mit ihm fortzusetzen, indem er

(1.) am 23. Dezember 2000 ihr eine Gaspistole ansetzte und rief, er werde sie umbringen, sowie (2.) am 31. Dezember 2000, indem er ihr auf die Erklärung, sie werde mit ihm "Schluss machen", zurief, er werde sie erschießen; schließlich

(römisch zwei.) im Dezember 2000 Michaela Sch*****, indem er ihr gegenüber äußerte, wenn sie einen an das Jugendamt gerichteten Antrag nicht zurückziehe, werde er ihre Kinder Saskia und Janick Sch***** in die Türkei entführen;

(D.) durch widerrechtliches Beheben mit der Bankomatkarte der Edith M***** anderen Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen und zwar

1. am 1. März 1994 in sechs Angriffen insgesamt 4.400,- S,

2. am 25. März 1995 in drei Angriffen insgesamt 2.900,- S.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (B.) behauptet die Mängelrüge (Ziffer 5,) eine unzureichende Erörterung des Umstands, dass die Anzeige wegen der 1998 (laut Urteilsspruch und Feststellungen: 1998 oder 1999) begangenen Taten erst im Jahr 2001 erfolgt sei. Diesem Vorbringen zuwider hat das Erstgericht unter Beschreibung des Einflusses des Angeklagten auf die Zeugin Edith M***** (US 16 f) unmissverständlich dargetan, warum es dem keine entscheidende Bedeutung zumaß. Mit der Behauptung, die Tatrichter hätten in diesem Zusammenhang und auch in Bezug auf die Aussage der Zeugin hinsichtlich einer dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Waffe Beweise unrichtig gewürdigt, bekämpft die Beschwerde unzulässiger Weise die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Zum Schuldspruch wegen der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung zum Nachteil der Helga B***** (C./1) vermag die Beschwerde nicht darzulegen und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich, inwieweit eine - als nicht erörtert gerügte - (beabsichtigte oder tatsächlich erfolgte) "Anzeigezurückziehung" der Bedrohten für die Frage der Richtigkeit ihrer Anschuldigungen von Bedeutung sein solle. Das Erstgericht war auch nicht verhalten, zu allen Details der - als widerlegt verworfenen - Verantwortung des Angeklagten Stellung zu beziehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 7).

Zum Faktum Nötigung zum Nachteil der Michaela Sch***** (C./2) kritisiert die Mängelrüge wiederum unverhohlen die Beweiswürdigung, indem sie der zur Verantwortung des Angeklagten völlig konträren Aussage der Genannten eine andere als die vom Schöffengericht denkmöglich angenommene Bedeutung unterstellt.

Zum Schuldspruch wegen Diebstahls (D.) durfte das Erstgericht den Umstand, dass der Angeklagte den Bankomatcode kannte, ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens aus der Aussage der Zeugin Edith M***** ableiten (US 25); die Kritik daran bekämpft erneut nur die Beweiswürdigung.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch wegen Vergewaltigung (B.) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Urteilsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite (US 17 f) bestreitet und damit auch in diesem Rahmen unzulässig nach Art einer Schuldberufung nur die Beweiswürdigung kritisiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), sodass die Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz obliegt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E63219 11D01031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00103.01.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_0110OS00103_0100000_000