Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yilmaz C***** der Verbrechen (zu A.) des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, (zu B.) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, (zu C.) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, sowie (zu D.) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yilmaz C***** der Verbrechen (zu A.) des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, (zu B.) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, (zu C.) der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, sowie (zu D.) des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -
(B.) 1998 oder 1999 in zwei Fällen außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Edith M***** vorsätzlich mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie niederdrückte und an ihr den Geschlechtsverkehr vornahm;(B.) 1998 oder 1999 in zwei Fällen außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Edith M***** vorsätzlich mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie niederdrückte und an ihr den Geschlechtsverkehr vornahm;
(C.) versucht, andere durch gefährliche Drohung mit dem Tod oder der Entführung ihres Kindes zu Handlungen zu nötigen, und zwar
(I.) Helga B***** dazu, die Beziehung mit ihm fortzusetzen, indem er(römisch eins.) Helga B***** dazu, die Beziehung mit ihm fortzusetzen, indem er
(1.) am 23. Dezember 2000 ihr eine Gaspistole ansetzte und rief, er werde sie umbringen, sowie (2.) am 31. Dezember 2000, indem er ihr auf die Erklärung, sie werde mit ihm "Schluss machen", zurief, er werde sie erschießen; schließlich
(II.) im Dezember 2000 Michaela Sch*****, indem er ihr gegenüber äußerte, wenn sie einen an das Jugendamt gerichteten Antrag nicht zurückziehe, werde er ihre Kinder Saskia und Janick Sch***** in die Türkei entführen;(römisch zwei.) im Dezember 2000 Michaela Sch*****, indem er ihr gegenüber äußerte, wenn sie einen an das Jugendamt gerichteten Antrag nicht zurückziehe, werde er ihre Kinder Saskia und Janick Sch***** in die Türkei entführen;
(D.) durch widerrechtliches Beheben mit der Bankomatkarte der Edith M***** anderen Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen und zwar
1. am 1. März 1994 in sechs Angriffen insgesamt 4.400,- S,
2. am 25. März 1995 in drei Angriffen insgesamt 2.900,- S.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.