Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf Einholung eines "drucktechnischen Gutachtens" zum Beweis dafür, dass zuerst der gedruckte Text und dann erst die Unterschriften auf den Vertrag vom 30. Oktober 1999 gesetzt worden seien, schon deshalb zu Recht der Ablehnung, als kein Substrat dafür vorliegt, das die Annahme rechtfertigt, der beantragte Beweis könne tatsächlich das angestrebte Ergebnis erbringen. Wie das Erstgericht zutreffend angeführt hat, enthält der Vertrag (S 71 sowie Beilage ./F im angeschlossenen Akt 6 Cga 51/01p des Landesgerichts St. Pölten) keine Überdeckung der zu verschiedenen Zeitpunkten zustande gekommenen Schriftteile, sodass es schon bei Antragstellung einer besonderen Begründung bedurft hätte, weshalb zu erwarten sei, ein Sachverständiger könne dennoch eine Beurteilung im beantragten Sinn vornehmen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19cc).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel der Antrag auf Einholung eines "drucktechnischen Gutachtens" zum Beweis dafür, dass zuerst der gedruckte Text und dann erst die Unterschriften auf den Vertrag vom 30. Oktober 1999 gesetzt worden seien, schon deshalb zu Recht der Ablehnung, als kein Substrat dafür vorliegt, das die Annahme rechtfertigt, der beantragte Beweis könne tatsächlich das angestrebte Ergebnis erbringen. Wie das Erstgericht zutreffend angeführt hat, enthält der Vertrag (S 71 sowie Beilage ./F im angeschlossenen Akt 6 Cga 51/01p des Landesgerichts St. Pölten) keine Überdeckung der zu verschiedenen Zeitpunkten zustande gekommenen Schriftteile, sodass es schon bei Antragstellung einer besonderen Begründung bedurft hätte, weshalb zu erwarten sei, ein Sachverständiger könne dennoch eine Beurteilung im beantragten Sinn vornehmen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19cc).
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, die Tatrichter hätten ausführlicher begründen müssen, warum sie den Angaben der Zeugen S*****, S***** und R***** gefolgt sind und jene der Zeugen D***** und Z***** als unglaubwürdig verworfen haben. Dem zuwider hat das Erstgericht seine Annahmen eingehend nicht nur auf den persönlichen Eindruck sondern auch auf mehrere Sachargumente gestützt und dabei ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik begründet (US 8 ff). Dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend bedurfte es keiner ausdrücklichen Erörterung jedes Details der Aussagen der Zeugen, wie des von der Beschwerde aufgezeigten Umstands, dass die (fast blinde – S 283) Zeugin S***** nur eine der beiden auf ihren Namen lautenden Unterschriften als von ihrer Hand stammend bezeichnet hat (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Mit der Behauptung, ungeachtet der getroffenen Feststellungen zum Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz sei eine abschließende strafrechtliche Beurteilung nicht möglich, weil die Aussage des Angeklagten unbeachtet geblieben sei, er habe 250.000 S in den Verein investiert, vernachlässigt sie die Feststellungen zur Höhe des beabsichtigten Schadens (2,2 Millionen S = ca 159.880 EUR) und gibt nicht an, warum – selbst bei Annahme einer Schadenskompensation – eine andere rechtliche Beurteilung erwartet werden könnte, sodass es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes mangelt. Mit der weiteren Behauptung, es liege kein Prozessbetrug vor, weil der Angeklagte bei Klagseinbringung alle tatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt angegeben habe, geht die Beschwerde nicht von den (gegenteiligen) Urteilsfeststellungen erster Instanz (US 7) aus.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, die Tatrichter hätten ausführlicher begründen müssen, warum sie den Angaben der Zeugen S*****, S***** und R***** gefolgt sind und jene der Zeugen D***** und Z***** als unglaubwürdig verworfen haben. Dem zuwider hat das Erstgericht seine Annahmen eingehend nicht nur auf den persönlichen Eindruck sondern auch auf mehrere Sachargumente gestützt und dabei ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik begründet (US 8 ff). Dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend bedurfte es keiner ausdrücklichen Erörterung jedes Details der Aussagen der Zeugen, wie des von der Beschwerde aufgezeigten Umstands, dass die (fast blinde – S 283) Zeugin S***** nur eine der beiden auf ihren Namen lautenden Unterschriften als von ihrer Hand stammend bezeichnet hat vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Mit der Behauptung, ungeachtet der getroffenen Feststellungen zum Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz sei eine abschließende strafrechtliche Beurteilung nicht möglich, weil die Aussage des Angeklagten unbeachtet geblieben sei, er habe 250.000 S in den Verein investiert, vernachlässigt sie die Feststellungen zur Höhe des beabsichtigten Schadens (2,2 Millionen S = ca 159.880 EUR) und gibt nicht an, warum – selbst bei Annahme einer Schadenskompensation – eine andere rechtliche Beurteilung erwartet werden könnte, sodass es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes mangelt. Mit der weiteren Behauptung, es liege kein Prozessbetrug vor, weil der Angeklagte bei Klagseinbringung alle tatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt angegeben habe, geht die Beschwerde nicht von den (gegenteiligen) Urteilsfeststellungen erster Instanz (US 7) aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, Absatz eins, StPO.