Der von Ioan G***** dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Soweit sie sich explizit auch gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt wendet, mit dem die Untersuchungshaft verhängt wurde, war sie zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die Entscheidung der funktionell letzten Instanz ist (§ 1 Abs 1 GRBG; RIS-Justiz RS0061078).Soweit sie sich explizit auch gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt wendet, mit dem die Untersuchungshaft verhängt wurde, war sie zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die Entscheidung der funktionell letzten Instanz ist (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; RIS-Justiz RS0061078).
Die Beschwerdehypothese, falls die Beschlussfassung des Oberlandesgerichtes erfolgt sei, ohne zuvor der Oberstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und wäre dieser dadurch die Möglichkeit genommen worden, den Haftantrag zurückzunehmen, entzieht sich einerseits durch ihren rein spekulativen Charakter einer sachgebundenen Erwiderung und bezeichnet andererseits keine funktionell grundrechtsrelevante Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes (RIS-Justiz RS0109299).
Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 (hier: Z 1) StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806). Der Beschwerdeführer vermag jedoch keinerlei Willkür bei der Annahme der Fluchtgefahr aufzuzeigen. Das Oberlandesgericht hat den genannten Haftgrund mängelfrei aus dem Fehlen jeglicher sozialer Inlandsintegration im Zusammenhalt mit der konkreten Strafdrohung abgeleitet (S 3 f der Entscheidung), wobei es auch auf den vom Beschuldigten angegebenen (und in der Beschwerde ebenfalls relevierten) Wohnsitz in Italien ausdrücklich einging. Soweit sich die Beschwerde schließlich gegen „das Verneinen der Heranziehung gelinderer Mittel, insbesondere ... der Auftragung einer Sicherheitsleistung nach § 180 Abs 5 Z 7 StPO" wendet, ist sie auf die angefochtene Entscheidung zu verweisen, die dem Erstgericht die Bestimmung einer solchen Kaution zur Substituierung der Fluchtgefahr (§ 190 Abs 1 StPO) aufgetragen hat.Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 180, Absatz 2, (hier: Ziffer eins,) StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806). Der Beschwerdeführer vermag jedoch keinerlei Willkür bei der Annahme der Fluchtgefahr aufzuzeigen. Das Oberlandesgericht hat den genannten Haftgrund mängelfrei aus dem Fehlen jeglicher sozialer Inlandsintegration im Zusammenhalt mit der konkreten Strafdrohung abgeleitet (S 3 f der Entscheidung), wobei es auch auf den vom Beschuldigten angegebenen (und in der Beschwerde ebenfalls relevierten) Wohnsitz in Italien ausdrücklich einging. Soweit sich die Beschwerde schließlich gegen „das Verneinen der Heranziehung gelinderer Mittel, insbesondere ... der Auftragung einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 7, StPO" wendet, ist sie auf die angefochtene Entscheidung zu verweisen, die dem Erstgericht die Bestimmung einer solchen Kaution zur Substituierung der Fluchtgefahr (Paragraph 190, Absatz eins, StPO) aufgetragen hat.
Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die (weitere) Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die (weitere) Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.