Lediglich gegen den Schuldspruch zu I./D./ dieses Urteils richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt.Lediglich gegen den Schuldspruch zu römisch eins./D./ dieses Urteils richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt.
Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z 10) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Sie hat demnach den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen und die zur objektiven wie subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen dem darauf angewendeten Gesetz gegenüberzustellen (RIS-Justiz RS0121699, RS0122721).Gegenstand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Sie hat demnach den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen und die zur objektiven wie subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen dem darauf angewendeten Gesetz gegenüberzustellen (RIS-Justiz RS0121699, RS0122721).
Die isolierte Betrachtung einer Ausführung des Schöffengerichts (US 16: „Hätte der Angeklagte beim Stadel der Monika R***** - wie beim vorhergehenden Brand am Vereinshaus des S***** - Grillanzünder oder sonstige geeignete Mittel verwendet, wäre es innerhalb kürzester Zeit ... zu einem Vollbrand gekommen ...") und die darauf aufbauende Konstruktion einer absoluten Untauglichkeit dieses Versuchs entsprechen diesen Voraussetzungen gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht.
Denn nach den weiteren Urteilsfeststellungen steckte der Angeklagte an mehreren Stellen des Holzbaus Papiertaschentücher in Dachspalten und entzündete diese. Der Rechtsmittelwerber erklärt nicht, weshalb diese Vorgehensweise bei generalisierender ex ante Betrachtung unter keinen Umständen geeignet sein soll, an einem solchen Gebäude eine Feuersbrunst herbeizuzführen (RIS-Justiz RS0102826; Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 82; Fabrizy, StGB9 § 15 Rz 20).Denn nach den weiteren Urteilsfeststellungen steckte der Angeklagte an mehreren Stellen des Holzbaus Papiertaschentücher in Dachspalten und entzündete diese. Der Rechtsmittelwerber erklärt nicht, weshalb diese Vorgehensweise bei generalisierender ex ante Betrachtung unter keinen Umständen geeignet sein soll, an einem solchen Gebäude eine Feuersbrunst herbeizuzführen (RIS-Justiz RS0102826; Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 82; Fabrizy, StGB9 Paragraph 15, Rz 20).
Die zitierte Urteilspassage, die im Übrigen - wie die Beschwerde auch selbst einräumt - hypothetischer Natur ist, berührt überdies nicht die wesentliche Frage der abstrakten Eignung der festgestellten Tathandlung zur Erfolgsherbeiführung, sondern setzt sich bloß mit der allgemeinen Tatsache auseinander, dass bei Einsatz gefährlicherer Mittel die Brandgefahr eine höhere ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.