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Entscheidung 11 Os 103/20m×

Entscheidung 11 Os 103/20m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os103/20m

Entscheidungsdatum

20.10.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen G***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 29. Juni 2020, GZ 632 Hv 9/19f-64, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde G***** – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (I 1) sowie jeweils mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2009/40 (I 2) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2013/116 (römisch zwei) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in K***** und andernorts

(römisch eins) gegen andere Personen längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie regelmäßig schlug und ihnen Tritte versetzte, nämlich

(1) vom 14. Juli 2016 bis zum 22. September 2019 seine Ehefrau I*****, wodurch sie regelmäßig Prellungen und Hämatome erlitt, und

(2) „in einem nicht mehr feststellbaren, jedenfalls unter einem Jahr dauernden Zeitraum“ bis zum 18. September 2019 (US 4, 5) seine Kinder Io***** und C*****, somit unmündige Personen, sowie

(römisch zwei) vom August 2018 bis zum Mai 2019 seine Ehefrau I***** in zumindest vier Angriffen mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie jeweils an den Haaren riss, sie auf ein Bett warf, ihre Knie auseinander drückte und gegen ihren erklärten Willen seinen Penis in ihre Scheide einführte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) kann ein den Tatrichtern unterlaufenes Fehlzitat im Rahmen der Beweiswürdigung beanstandet, nicht aber geltend gemacht werden, dass Feststellungen Beweisergebnissen widersprechen oder aus Letzteren andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären (RIS-Justiz RS0099431 [T13]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467 f).

Ein solches Fehlzitat behauptet die gegen die Schuldsprüche I 1 und römisch zwei gerichtete, auf Ziffer 5, fünfter Fall gestützte Mängelrüge nicht.

[5] Soweit sie gegen den Schuldspruch römisch zwei vorbringt, das Erstgericht habe bestimmte (in der Hauptverhandlung vorgekommene – Paragraph 258, Absatz eins, StPO) „Aussagen“ der tatbetroffenen Zeugin „nicht behandelt“, der Sache nach also Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) einwendet, sei erwidert:

Den zur mehrmaligen Nötigung zur Duldung des Beischlafs mit Gewalt getroffenen Feststellungen (US 6) steht die Angabe des Opfers, sich nicht daran erinnern zu können, ob der Angeklagte dabei auch Drohungen ausgestoßen habe (ON 26 S 27), nicht erörterungsbedürftig entgegen. Gleiches gilt für ihre Depositionen,

- es habe im festgestellten Zeitraum „auch freiwilligen Geschlechtsverkehr gegeben“ (ON 26 S 35),

- mit dem sie „zum Schluss“ „doch einverstanden“ gewesen sei, „damit er Ruhe gibt“ (ON 26 S 37), und

- sie habe dem Angeklagten in den letzten drei Monaten ihres Zusammenlebens mit ihm – unter Hinweis auf Bauchschmerzen wegen ihrer Schwangerschaft – den Beischlaf erfolgreich verweigert (ON 2 S 6).

[6] Dem gegen den Schuldspruch I 2 gerichteten Vorbringen (Ziffer 5, erster Fall) zuwider wurde in den Entscheidungsgründen deutlich festgestellt, dass die Dauer der Gewaltausübung des Angeklagten gegenüber seinen Kindern Io***** und C***** „jedenfalls“ von der Wohnsitznahme der Familie in K***** (US 4), die im „März 2019“ bereits vollzogen war (US 5), bis zum 18. September 2019 (US 5) reichte, demnach mindestens fünf Monate betrug.

[7] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ihren Einwand mangelnder Tatbestandsmäßigkeit der vom Schuldspruch I 2 umfassten Verhaltensweisen nicht auf der Basis dieser (sowie der zu Dichte und Intensität der jeweiligen Gewaltausübung getroffenen) Feststellungen (US 4 f) entwickelt, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E129626

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00103.20M.1020.000

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20201020_OGH0002_0110OS00103_20M0000_000