[3] Dagegen wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) kann ein den Tatrichtern unterlaufenes Fehlzitat im Rahmen der Beweiswürdigung beanstandet, nicht aber geltend gemacht werden, dass Feststellungen Beweisergebnissen widersprechen oder aus Letzteren andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären (RIS-Justiz RS0099431 [T13]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467 f). [4] Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) kann ein den Tatrichtern unterlaufenes Fehlzitat im Rahmen der Beweiswürdigung beanstandet, nicht aber geltend gemacht werden, dass Feststellungen Beweisergebnissen widersprechen oder aus Letzteren andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären (RIS-Justiz RS0099431 [T13]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467 f).
Ein solches Fehlzitat behauptet die gegen die Schuldsprüche I 1 und II gerichtete, auf Z 5 fünfter Fall gestützte Mängelrüge nicht.Ein solches Fehlzitat behauptet die gegen die Schuldsprüche I 1 und römisch zwei gerichtete, auf Ziffer 5, fünfter Fall gestützte Mängelrüge nicht.
[5] Soweit sie gegen den Schuldspruch II vorbringt, das Erstgericht habe bestimmte (in der Hauptverhandlung vorgekommene – § 258 Abs 1 StPO) „Aussagen“ der tatbetroffenen Zeugin „nicht behandelt“, der Sache nach also Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) einwendet, sei erwidert: [5] Soweit sie gegen den Schuldspruch römisch zwei vorbringt, das Erstgericht habe bestimmte (in der Hauptverhandlung vorgekommene – Paragraph 258, Absatz eins, StPO) „Aussagen“ der tatbetroffenen Zeugin „nicht behandelt“, der Sache nach also Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) einwendet, sei erwidert:
Den zur mehrmaligen Nötigung zur Duldung des Beischlafs mit Gewalt getroffenen Feststellungen (US 6) steht die Angabe des Opfers, sich nicht daran erinnern zu können, ob der Angeklagte dabei auch Drohungen ausgestoßen habe (ON 26 S 27), nicht erörterungsbedürftig entgegen. Gleiches gilt für ihre Depositionen,
- es habe im festgestellten Zeitraum „auch freiwilligen Geschlechtsverkehr gegeben“ (ON 26 S 35),
- mit dem sie „zum Schluss“ „doch einverstanden“ gewesen sei, „damit er Ruhe gibt“ (ON 26 S 37), und
- sie habe dem Angeklagten in den letzten drei Monaten ihres Zusammenlebens mit ihm – unter Hinweis auf Bauchschmerzen wegen ihrer Schwangerschaft – den Beischlaf erfolgreich verweigert (ON 2 S 6).
[6] Dem gegen den Schuldspruch I 2 gerichteten Vorbringen (Z 5 erster Fall) zuwider wurde in den Entscheidungsgründen deutlich festgestellt, dass die Dauer der Gewaltausübung des Angeklagten gegenüber seinen Kindern Io***** und C***** „jedenfalls“ von der Wohnsitznahme der Familie in K***** (US 4), die im „März 2019“ bereits vollzogen war (US 5), bis zum 18. September 2019 (US 5) reichte, demnach mindestens fünf Monate betrug. [6] Dem gegen den Schuldspruch I 2 gerichteten Vorbringen (Ziffer 5, erster Fall) zuwider wurde in den Entscheidungsgründen deutlich festgestellt, dass die Dauer der Gewaltausübung des Angeklagten gegenüber seinen Kindern Io***** und C***** „jedenfalls“ von der Wohnsitznahme der Familie in K***** (US 4), die im „März 2019“ bereits vollzogen war (US 5), bis zum 18. September 2019 (US 5) reichte, demnach mindestens fünf Monate betrug.
[7] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ihren Einwand mangelnder Tatbestandsmäßigkeit der vom Schuldspruch I 2 umfassten Verhaltensweisen nicht auf der Basis dieser (sowie der zu Dichte und Intensität der jeweiligen Gewaltausübung getroffenen) Feststellungen (US 4 f) entwickelt, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [7] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ihren Einwand mangelnder Tatbestandsmäßigkeit der vom Schuldspruch I 2 umfassten Verhaltensweisen nicht auf der Basis dieser (sowie der zu Dichte und Intensität der jeweiligen Gewaltausübung getroffenen) Feststellungen (US 4 f) entwickelt, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).