[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge zuwider stehen sowohl die Feststellungen zu einer zwischen dem Angeklagten und den abgesondert verfolgten R* und Av* vereinbarten exakten Rollenverteilung (US 3 f) als auch die Annahmen einer detaillierten Besprechung des Ablaufs zwischen den Genannten, der Kenntnis des Beschwerdeführers vom Verkaufspreis zum Zeitpunkt der Absprache in Serbien (US 8) und der Kausalität dessen Zusage für den Suchtgiftimport nicht in Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu den erstgerichtlichen Schlussfolgerungen, wonach der Letztgenannte „in den genauen Ablauf des Schmuggels nach Österreich nicht eingebunden“ gewesen sei (US 7) und es sich bei diesem lediglich um ein „kleines Rädchen in einer großen Maschinerie“ (US 8) gehandelt habe, insbesondere im Hinblick auf die Gesamtheit der in diesem Zusammenhang dargelegten, von der Rüge jedoch prozessordnungswidrig übergangenen (vgl RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) erstgerichtlichen Erwägungen (US 7 , insb US 8). [4] Der Mängelrüge zuwider stehen sowohl die Feststellungen zu einer zwischen dem Angeklagten und den abgesondert verfolgten R* und Av* vereinbarten exakten Rollenverteilung (US 3 f) als auch die Annahmen einer detaillierten Besprechung des Ablaufs zwischen den Genannten, der Kenntnis des Beschwerdeführers vom Verkaufspreis zum Zeitpunkt der Absprache in Serbien (US 8) und der Kausalität dessen Zusage für den Suchtgiftimport nicht in Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zu den erstgerichtlichen Schlussfolgerungen, wonach der Letztgenannte „in den genauen Ablauf des Schmuggels nach Österreich nicht eingebunden“ gewesen sei (US 7) und es sich bei diesem lediglich um ein „kleines Rädchen in einer großen Maschinerie“ (US 8) gehandelt habe, insbesondere im Hinblick auf die Gesamtheit der in diesem Zusammenhang dargelegten, von der Rüge jedoch prozessordnungswidrig übergangenen vergleiche RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) erstgerichtlichen Erwägungen (US 7 , insb US 8).
[5] Mit der Behauptung, der Angeklagte sei über die Einfuhr des Suchtgifts nicht in Kenntnis gewesen und habe diesbezüglich nicht vorsätzlich gehandelt, greift die weitere Mängelrüge unzulässigerweise in die erstgerichtliche Beweiswürdigung ein, indem sie aus den Beweisergebnissen andere als die vom Erstgericht getroffenen Schlussfolgerungen (US 7) ableitet (RIS-Justiz RS0098471 [T1]).
[6] Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) übersieht, dass die Wertung der „mehrfachen Qualifikation“ als erschwerend (vgl US 10) nur dann gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt, wenn das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen auch zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt (ohne dass die Qualifikationen zu einander im Verhältnis der Spezialität stehen; RIS-Justiz RS0114859 [T3 und T4], RS0116020 [T2, T4, T7 und T10]). Im Verhältnis der Qualifikationen nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG und nach Abs 4 Z 3 leg cit ist dies nicht der Fall (RIS-Justiz RS0116020 [T15]). [6] Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) übersieht, dass die Wertung der „mehrfachen Qualifikation“ als erschwerend vergleiche US 10) nur dann gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt, wenn das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen auch zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt (ohne dass die Qualifikationen zu einander im Verhältnis der Spezialität stehen; RIS-Justiz RS0114859 [T3 und T4], RS0116020 [T2, T4, T7 und T10]). Im Verhältnis der Qualifikationen nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und nach Absatz 4, Ziffer 3, leg cit ist dies nicht der Fall (RIS-Justiz RS0116020 [T15]).
[7] Die ferner gegen den Verfallsausspruch nach § 20 Abs 3 StGB gerichtete Argumentation, das Erstgericht hätte gar nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer Geld für den Drogenverkauf erhalten habe, übergeht prozessordnungswidrig die erstgerichtliche Feststellung, wonach der Angeklagte für den Verkauf von 100 Gramm Heroin (2./) zumindest 3.000 Euro erlangt hat (US 4, 8; RIS-Justiz RS0099810). [7] Die ferner gegen den Verfallsausspruch nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB gerichtete Argumentation, das Erstgericht hätte gar nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer Geld für den Drogenverkauf erhalten habe, übergeht prozessordnungswidrig die erstgerichtliche Feststellung, wonach der Angeklagte für den Verkauf von 100 Gramm Heroin (2./) zumindest 3.000 Euro erlangt hat (US 4, 8; RIS-Justiz RS0099810).
[8] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde (die im Übrigen trotz Begehrens auf Totalkassation des Urteils zu 2./ und 3./ des Schuldspruchs unausgeführt blieb) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde (die im Übrigen trotz Begehrens auf Totalkassation des Urteils zu 2./ und 3./ des Schuldspruchs unausgeführt blieb) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.