Nach dem § 312 Abs. 1 StPO ist die Hauptfrage darauf zu richten, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrundeliegende strafbare Handlung begangen zu haben; sie muß daher der Anklage entsprechen. Eventualfragen nach dem § 314 Abs. 1 StPO sollen den Geschwornen die Möglichkeit bieten, ihrer Überzeugung Ausdruck zu geben, daß sich der Angeklagte einer anderen Tat als jener, die in der Anklage angeführt ist, schuldig gemacht habe. Sie stellen daher als Schuldfrage eine Alternative zur korrespondierenden Hauptfrage im Sinn der Anklage dar. Demgemäß ist eine Eventualfrage gegenstandslos (und darf nicht mehr beantwortet werden), wenn die zur Eventualfrage gehörende Hauptfrage von den Geschwornen bejaht wird. Das vom Schwurgerichtshof gewählte Fragenschema entspricht sohin dem Gesetz (vgl. auch SSt. 46/49). Eine Änderung, wie sie der Beschwerdeführer in Anbetracht der "Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag" für geboten hält, würde eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung, insbesondere der Bestimmungen der §§ 312 Abs. 1, 314 Abs. 1 StPO bedeuten. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist auch die auf den § 345 Abs. 1 Z 12 StPO gestützte Rechtsrüge:Nach dem Paragraph 312, Absatz eins, StPO ist die Hauptfrage darauf zu richten, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrundeliegende strafbare Handlung begangen zu haben; sie muß daher der Anklage entsprechen. Eventualfragen nach dem Paragraph 314, Absatz eins, StPO sollen den Geschwornen die Möglichkeit bieten, ihrer Überzeugung Ausdruck zu geben, daß sich der Angeklagte einer anderen Tat als jener, die in der Anklage angeführt ist, schuldig gemacht habe. Sie stellen daher als Schuldfrage eine Alternative zur korrespondierenden Hauptfrage im Sinn der Anklage dar. Demgemäß ist eine Eventualfrage gegenstandslos (und darf nicht mehr beantwortet werden), wenn die zur Eventualfrage gehörende Hauptfrage von den Geschwornen bejaht wird. Das vom Schwurgerichtshof gewählte Fragenschema entspricht sohin dem Gesetz vergleiche auch SSt. 46/49). Eine Änderung, wie sie der Beschwerdeführer in Anbetracht der "Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag" für geboten hält, würde eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung, insbesondere der Bestimmungen der Paragraphen 312, Absatz eins, 314, Absatz eins, StPO bedeuten. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist auch die auf den Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO gestützte Rechtsrüge:
Denn mit der Behauptung, er habe sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, Gabriele G*** zu töten, stellt der Beschwerdeführer nicht - wie erforderlich - auf den Wahrspruch der Geschwornen ab. Die Geschwornen bejahten die Hauptfrage 1 wegen des Verbrechens des Mordes stimmeneinhellig, sodaß für die Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten (bloß) als Verbrechen des Totschlages nach dem § 76 StGB kein Raum bleibt. Gerade die - in der Beschwerde allerdings unvollständig zitierte - Niederschrift der Geschwornen zeigt, daß insoweit auch kein Mißverständnis über die Rechtsbelehrung unterlief, zumal darnach von den Geschwornen das Vorliegen einer "allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung" nicht nur auf Grund des "Tatherganges", sondern auch unter Berücksichtigung "der Situation vor der Tat" ausgeschlossen wurde (AS 183 Band II), sie sich sohin, dem Beschwerdevorbringen zuwider, nicht nur mit der Hauptfrage 1 (nach dem Verbrechen des Mordes) befaßten, sondern sich auch mit der ihnen eröffneten Alternative privilegierter vorsätzlicher Tötung (§ 76 StGB) auseinandersetzten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu verwerfen. Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 75 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von siebzehn Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend nichts, als mildernd das psychotische Persönlichkeitsbild des Angeklagten. Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, der Angeklagte eine Ermäßigung der verhängten Freiheitsstrafe an.Denn mit der Behauptung, er habe sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, Gabriele G*** zu töten, stellt der Beschwerdeführer nicht - wie erforderlich - auf den Wahrspruch der Geschwornen ab. Die Geschwornen bejahten die Hauptfrage 1 wegen des Verbrechens des Mordes stimmeneinhellig, sodaß für die Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten (bloß) als Verbrechen des Totschlages nach dem Paragraph 76, StGB kein Raum bleibt. Gerade die - in der Beschwerde allerdings unvollständig zitierte - Niederschrift der Geschwornen zeigt, daß insoweit auch kein Mißverständnis über die Rechtsbelehrung unterlief, zumal darnach von den Geschwornen das Vorliegen einer "allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung" nicht nur auf Grund des "Tatherganges", sondern auch unter Berücksichtigung "der Situation vor der Tat" ausgeschlossen wurde (AS 183 Band römisch zwei), sie sich sohin, dem Beschwerdevorbringen zuwider, nicht nur mit der Hauptfrage 1 (nach dem Verbrechen des Mordes) befaßten, sondern sich auch mit der ihnen eröffneten Alternative privilegierter vorsätzlicher Tötung (Paragraph 76, StGB) auseinandersetzten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu verwerfen. Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 75, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von siebzehn Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend nichts, als mildernd das psychotische Persönlichkeitsbild des Angeklagten. Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, der Angeklagte eine Ermäßigung der verhängten Freiheitsstrafe an.
Nur dem Rechtsmittel der Anklagebehörde kommt Berechtigung zu. Wohl erscheint der in erster Instanz herangezogene Milderungsgrund verfehlt, weil sich für die Annahme der Tatverübung unter dem Einfluß einer Psychose in den Akten, insbesondere im Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie Prim. Dr. Herbert H*** kein Anhaltspunkt finden läßt. Dafür kann allerdings dem Angeklagten der Umstand, daß die Tat in einer Affektsituation verübt wurde (Bd. II S 165 dA), zugute gehalten werden.Nur dem Rechtsmittel der Anklagebehörde kommt Berechtigung zu. Wohl erscheint der in erster Instanz herangezogene Milderungsgrund verfehlt, weil sich für die Annahme der Tatverübung unter dem Einfluß einer Psychose in den Akten, insbesondere im Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie Prim. Dr. Herbert H*** kein Anhaltspunkt finden läßt. Dafür kann allerdings dem Angeklagten der Umstand, daß die Tat in einer Affektsituation verübt wurde (Bd. römisch zwei S 165 dA), zugute gehalten werden.
Dennoch wird ein Strafausmaß von siebzehn Jahren dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Schuld des Täters nicht vollkommen gerecht. Die Staatsanwaltschaft begründet ihr Begehren wörtlich wie folgt:
"Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von siebzehn Jahren ist ... nicht schuldangemessen, muß doch bedacht werden, daß der unterstands- und beschäftigungslose Angeklagte durch Gabriele G*** vor dem sozialen Nichts bewahrt wurde, durch ihre Familie Unterkunft und Arbeit fand und ihm Aufnahme in die Familie gewährt wurde. Grund zur Eifersucht hatte Gabriele G*** dem Angeklagten nicht geboten und der Grund für die am Abend des 12.April 1985 aufgenommen Verstimmung lag ausschließlich bei ihm, der Aufforderungen, sich dem Familienkreis anzuschließen, unbeachtet ließ und durch eigene, die Treue der Gabriele G*** in Frage stellende Bemerkungen diese zu einer Trotzreaktion in der Form, daß sie erklärte, einem anderen Mann folgen zu wollen, sollte sie dazu aufgefordert werden, brachte. Daß Gabriele G*** selbst ebenfalls dem Alkohol vermehrt zusprach, stand mit den Ereignissen des 12. und 13.April 1985 in keinem Zusammenhang."
Unter Berücksichtigung auch dieser nach der Aktenlage zutreffenden Ausführungen erscheint daher eine Anhebung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe geboten.
Der Angeklagte war demnach mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.