Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche des Angeklagten enthält, wurde Hans L***** der Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (Punkt A und B des Schuldspruchs), des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB unter Ausnützung einer Amtsstellung nach § 313 StGB (C) und der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 letzter Fall StGB (G und H) sowie der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden nach § 227 (Abs. 1) StGB unter Ausnützung einer Amtsstellung nach § 313 StGB (D), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Ausnützung einer Amtsstellung nach § 313 StGB (E) und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG unter Ausnützung einer Amtsstellung nach § 313 StGB (F) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche des Angeklagten enthält, wurde Hans L***** der Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (Punkt A und B des Schuldspruchs), des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB unter Ausnützung einer Amtsstellung nach Paragraph 313, StGB (C) und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 letzter Fall StGB (G und H) sowie der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden nach Paragraph 227, (Absatz eins,) StGB unter Ausnützung einer Amtsstellung nach Paragraph 313, StGB (D), der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Ausnützung einer Amtsstellung nach Paragraph 313, StGB (E) und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG unter Ausnützung einer Amtsstellung nach Paragraph 313, StGB (F) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Innsbruck und Völs
A) als Beamter der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit dem Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, und zwar:
1. Zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Jahren 1986/1987 dadurch, daß er eine von Cedomir C***** gefundene Pistole (Coltnachbau), die ihm dieser unter Hinweis auf einen möglichen Zusammenhang mit einem Raubüberfall übergab, für sich behielt und jegliche Ermittlungen unterließ;1. Zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Jahren 1986 aus 1987, dadurch, daß er eine von Cedomir C***** gefundene Pistole (Coltnachbau), die ihm dieser unter Hinweis auf einen möglichen Zusammenhang mit einem Raubüberfall übergab, für sich behielt und jegliche Ermittlungen unterließ;
2. am 1.August 1988 dadurch, daß er sich vier im Eigentum der Zika H***** stehende, behördlich beschlagnahmte Goldkettenimitationen, die er an das Zollamt Innsbruck ausfolgen hätte sollen, aneignete und nach Hause verbrachte;
3. nach dem 15.November 1989 dadurch, daß er dem Alfred P***** gehörende Beweisgegenstände, nämlich eine Pistolenattrappe und einen Sperrhaken, nach erfolgter Überprüfung nicht an den Eigentümer ausfolgte, sondern sich zueignete;
B) im Jänner 1992 den gesondert verfolgten und dazu bereits
rechtskräftig wegen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt verurteilten Alois Josef E***** durch Aufforderung dazu bestimmt, am 25. Jänner 1991 in Innsbruck als Gruppenführer der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht, "daß Sicherheitsbehörden über Anfrage des Gerichtes wahrheitsgetreue Angaben machen" (gemeint: auf Einhaltung der Bestimmungen des Waffengesetzes), zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch Erstattung eines falschen an das Bezirksgericht Innsbruck zur AZ 9 U 338/90 gerichteten Untersuchungsberichtes, wonach Johann L***** am 25.Jänner 1991 einen Karabiner 8 mm mit der Nr 3987 mit ordnungsgemäß montiertem Holzschaft vorgewiesen habe, wissentlich zu mißbrauchen;
C) als Beamter einer Erhebungsgruppe der kriminalpolizeilichen
Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck unter Ausnützung von ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheiten nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert nachangeführten Geschädigten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
I. weggenommen, und zwarrömisch eins. weggenommen, und zwar
1. in der Zeit zwischen 9. und 11.Dezember 1986 dem Manfred S***** eine Dienstpistole der Marke Walther PP, Nr 307526, im Wert von 900 S durch Öffnung seines Schreibtisches mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, sohin durch Einbruch;
2. zwischen 1989 und Frühjahr 1992 (Verfügungsberechtigten) der Republik Österreich (Bundespolizeidirektion Innsbruck)
a) 59 Stück Munition unerhobenen Wertes;
b) zwei Putzstäbe unerhobenen Wertes;
3. im Jahre 1990 (Verfügungsberechtigten) der Universität Innsbruck ein Rundsiegel unerhobenen Wertes;
4. im Frühjahr 1991 (Verfügungsberechtigten) der Republik Österreich (Bundespolizeidirektion Innsbruck) ein Pistolenmagazin der Marke Glock unerhobenen Wertes;
D) sich im Jahre 1988 in der erwähnten kriminalpolizeilichen Funktion
und unter Ausnützung einer ihm durch diese Tätigkeit gebotenen Gelegenheit mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde zu ermöglichen, ein Mittel, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt war, nämlich mehrere Zulassungs- und Überstellungsscheine, verschafft und diese mit einem widerrechtlich erlangten Rundsiegel der Bundespolizeidirektion Innsbruck abgestempelt;
E) im Jahre 1989 gleichfalls als Erhebungsbeamter der Bundespolizeidirektion Innsbruck unter Ausnützung von ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheiten Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Durchschrift der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck gegen Erika K*****, Zl II-2539/82, sowie die Karteikarte der Genannten mit dem Vorsatz, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis (eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder) einer Tatsache gebraucht werden, vernichtet;
F) unbefugt Faustfeuerwaffen besessen, und zwar
1. von 1968 bis 23.April 1992 eine Pistole der Marke Walther Agent;
2. vom 9./11.Dezember 1986 bis 23.April 1992 die zu C I.1. genannte, dem Manfred S***** gestohlene Pistole der Marke Walther PP;2. vom 9./11.Dezember 1986 bis 23.April 1992 die zu C römisch eins.1. genannte, dem Manfred S***** gestohlene Pistole der Marke Walther PP;
G), H) - zusammengefaßt wiedergegeben - am 23.April 1992 und am 23. Februar 1993 im Urteilssatz im einzelnen angeführte Sachen im Werte von insgesamt ca 83.200 S, die die gesondert verfolgten Hans Georg L***** und Alexandra P***** im April 1992 und in der Nacht zum 23. Februar 1993 teilweise durch Einbruchsdiebstähle, somit durch strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, die fünf Jahre erreicht, erlangten, wobei ihm die diese Strafdrohung begründenden Umstände bekannt waren, an sich gebracht und verheimlicht, indem er die Diebsbeute an sich nahm, teilweise in dem von ihm benützten PKW versteckte und diesen im Hof der Bundespolizeidirektion Innsbruck abstellte.