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Entscheidung 11 Os 103/94×

Entscheidung 11 Os 103/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os103/94 (11Os104/94, 11Os105/94)

Entscheidungsdatum

04.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.August 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Hager, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harry Franz K***** und Klaus Peter R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 13.Jänner 1994, GZ 19 römisch fünf r 535/92-152, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Harry Franz K***** und Klaus Peter R***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bernd H***** durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe von Bargeld, sohin zu Handlungen verleitet, die den Genannten an seinem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S übersteigt, und zwar

1. Harry Franz K***** in der Zeit von April bis zum 18.Juni 1991 in St. Pölten und anderen Orten Österreichs durch die Behauptung, eine gewinnbringende Geschäftsbeteiligung an seinem Spielautomatengeschäft in der (damaligen) CSFR zu ermöglichen und Leistung regelmäßiger Kapitalrückzahlung innerhalb eines Monats nach Zurverfügungstellung des Kapitals, zur Gewährung eines Darlehens in Form der Übergabe einer Bankgarantie der Sparkasse St. Pölten über einen Betrag von 2 Millionen S, Schaden 1,819.503,89 S.

2. Harry Franz K***** am 22.August 1991 in Wien-Auhof durch die wahrheitswidrige Behauptung einer Geschäftsbeteiligung mit hoher Gewinnausschüttung nach etwa vier Wochen zur Übergabe eines Bargeldbetrages von 252.500 US-Dollar, Schaden 3,215.875 S und

3. Harry Franz K***** und Klaus Peter R***** in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken am 12. September 1991 in St. Pölten durch die wahrheitswidrige Behauptung der Beteiligung an einem gewinnbringenden Devisengeschäft zur Übergabe eines Bargeldbetrages von 414.000 US-Dollar, Schaden 5,058.850 S.

Gegen diese Schuldsprüche richten sich die auf die Ziffer 5 und 5 a (beim Angeklagten Harry Franz K***** auch Ziffer 4,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.

1. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harry Franz K*****:

Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) dieses Beschwerdeführers, der sich in seinen Verteidigungsrechten dadurch beeinträchtigt fühlt, daß das Erstgericht die mit Eingabe vom 10. Jänner 1994 (ON 150) beantragten Beweise nicht aufgenommen hat, genügt der Hinweis darauf, daß die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes voraussetzt, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Auf einen Antrag, der vor der Hauptverhandlung überreicht, in der Hauptverhandlung nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift aber nicht wiederholt wurde, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 1 ff zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Da eine auf Beweisaufnahme gerichtete Antragstellung auch nach dem - insofern aktenkonformen - Vorbringen der Beschwerde in der Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat und durch eine Verlesung gemäß Paragraph 252, StPO nicht ersetzt wird, fehlen die für die Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 4,) erforderlichen formalen Voraussetzungen.

Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) wird ein diesem Nichtigkeitsgrund entsprechender Begründungsmangel des angefochtenen Urteils nicht dargetan. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das erkennende Gericht mit den Verfahrensergebnissen ausführlich auseinandergesetzt und dabei auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, weswegen Bernd H***** dem Beschwerdeführer in einem solchen Maße vertraut habe, daß er ihm ohne jede Sicherheit mehr als 10 Millionen S übergeben habe, mit dem Hinweis darauf mängelfrei begründet, daß Bernd H***** nach den Versprechungen des Angeklagten innerhalb kürzester Zeit "horrende Gewinnsummen" erwarten durfte (US 10 und ausführlich 20 ff). Mit dem Versuch, aus einzelnen, aus dem Gesamtzusammenhang gelösten Passagen der Aussage dieses Zeugen andere Schlüsse als die Tatrichter abzuleiten, wird lediglich - nach Art einer Schuldberufung, und damit - auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die Beweiswürdigung bekämpft. Aber auch mit den Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), mit welchen der Beschwerdeführer schwergewichtig neuerlich die Aussageehrlichkeit des Zeugen Bernd H***** in Zweifel zu ziehen trachtet, vermag er vor dem Hintergrund des gesamten Sachverhaltsubstrats keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aus den Akten abzuleiten, sondern bekämpft neuerlich - auch unter dem Gesichtspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes unzulässiger Weise - die Beweiswürdigung der Tatrichter.

2. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*****:

Dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach auf die Aussage des Zeugen Bernd H***** bei seiner Einvernahme als Beschuldigter im Verfahren zum AZ 8 e römisch fünf r 755/91, Hv 18/92 des Landesgerichtes Eisenstadt im angefochtenen Urteil nicht Bedacht genommen worden sei, ist entgegenzuhalten, daß dem Unmittelbarkeitsgrundsatz folgend das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen hat, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Paragraph 258, Absatz eins, StPO). Abgesehen davon, daß nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles der "gesamte Akteninhalt", also nur der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Aktes verlesen wurde, würde daran auch der Umstand nichts ändern, daß zufolge Verlesung auch diese Verantwortung Gegenstand der Hauptverhandlung wurde, stand doch der Zeuge Bernd H***** vor dem erkennenden Gericht und war daher allen Parteien die Möglichkeit eingeräumt, durch entsprechende Fragen Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten aufzuklären bzw dazu zweckdienliche Anträge zu stellen. Eine Substituierung unmittelbar vor dem erkennenden Gericht gewonnener Beweisaussagen durch die Verantwortung desselben Zeugen in einem anderen Verfahren als Beschuldigter kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil er als Beschuldigter keiner Wahrheitspflicht unterliegt. Es liegt aber auch keine Unvollständigkeit der Beweisverwertung vor; das erkennende Gericht hat vielmehr seine beweiswürdigenden Schlüsse aus der Gesamtheit der Beweisergebnisse gezogen. Dabei bedurfte es im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht einer (noch) detaillierteren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Zeugen Bernd H*****; die erkennenden Richter sind vielmehr ihrer Begründungspflicht hinsichtlich entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen ausreichend dadurch nachgekommen, daß sie diesem Zeugen unter zusammenfassender, aber ausführlicher Erörterung seiner Einlassungen (sh abermals US 10 und 20 ff) insgesamt Glaubwürdigkeit zuerkannten (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).

In Wahrheit unternimmt auch dieser Angeklagte mit den Ausführungen seiner Mängelrüge nur den Versuch, zu anderen Tatsachenfeststellungen zu gelangen als sie vom erkennenden Gericht getroffen wurden und bekämpft damit - ebenso wie der Angeklagte K***** - auf unzulässige Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) schließlich sind angesichts der gesamten Aktenlage nicht geeignet, die für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen zu wecken.

Die unbegründenden Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß über die Berufungen der beiden Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E36197 11Os103.94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00103.94.0804.000

Dokumentnummer

JJT_19940804_OGH0002_0110OS00103_9400000_000

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