In der Tatsachenrüge macht der Beschwerdeführer zum Urteilsfaktum II B 1 b geltend, er habe seine Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Verkäufer des Autos nicht verheimlicht und habe ihm dieser daraufhin einen Zahlungaufschub bis Ende 1996 gewährt. Es liege somit keine Täuschungshandlung vor und bestünden erhebliche Bedenken gegen die vom Erstgericht dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen.In der Tatsachenrüge macht der Beschwerdeführer zum Urteilsfaktum römisch zwei B 1 b geltend, er habe seine Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Verkäufer des Autos nicht verheimlicht und habe ihm dieser daraufhin einen Zahlungaufschub bis Ende 1996 gewährt. Es liege somit keine Täuschungshandlung vor und bestünden erhebliche Bedenken gegen die vom Erstgericht dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen.
Abgesehen davon, daß dem Angeklagten auch die Täuschung über seine Zahlungswilligkeit angelastet wurde und er dagegen außer der globalen Bestreitung keine Argumente vorzubringen vermag, ist das Schöffengericht der Aussage des Zeugen P***** (S 238 ff/II) folgend ersichtlich davon ausgegangen, daß der Rechtsmittelwerber im Zeitpunkt des Autokaufes nur eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit behauptete, jedoch darüber täuschte, daß er infolge seiner aussichtslosen finanziellen Situation (US 16) auch nach Ablauf des gewährten Zahlungszeitraumes den Kaufpreis in einer wirtschaftlich angemessenen Zeit nicht werde bezahlen können.
Zum Vergehen der Hehlerei behauptet die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Ihrer Aussage zufolge habe die Zeugin P***** nämlich dem Angeklagten nicht bei jeder Übergabe von Geld und Gegenständen von einem vorangegangenen Diebstahl an der Großmutter erzählt. Wenn das Erstgericht hiezu anführe, die Zeugin habe ihn nach dem ersten und vor dem letzten Diebstahl darüber in Kenntnis gesetzt, daß sie ihre Großmutter für ihn bestohlen habe, so spreche dies gegen die Kenntnis von der diebischen Herkunft des Gutes im Zeitpunkt der Übergabe.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Tatrichter ihren Schuldspruch nicht nur auf den in der Beschwerde herausgegriffenen Teil der Angaben der Zeugin P***** stützten, sondern auch darauf, daß der Angeklagte davon Kenntnis hatte, daß P***** beschäftigungslos war und keine "Einkunftsmöglichkeit" hatte (US 18). Daraus leiteten sie mängelfrei und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmend ab, daß Richard B***** jedenfalls mit bedingtem Vorsatz an die diebische Herkunft des Gutes gedacht hat (US 18).
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gemäß Paragraph 285 i, StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.