In der Tatsachenrüge (Z 5a) macht der Beschwerdeführer geltend, aus der Aussage des Zeugen D***** ergebe sich entgegen den Feststellungen des Erstgerichtes, daß anläßlich der Kreditverhandlungen davon gesprochen worden sei, die zu verpfändende Liegenschaft sei mit einem Bestandvertrag belastet. Außerdem sei er von einem Wert des Grundstückes von mindestens 8 Mio S ausgegangen und habe daher mit einer Überdeckung des Kredites gerechnet. Die Lohnbestätigung sei nicht gefälscht worden, um damit Bankangestellte zu täuschen, sondern nur um sich "bedingt durch Auslandsaufenthalte kreditgerecht darzustellen". Die Provisionserwartungen seien insgesamt nicht durch sein Verschulden entfallen. Der vom Erstgericht angenommene Sachverhalt werde daher nicht einer "lebensnahen, der allgemeinen menschlichen Erfahrung entsprechenden Beurteilung" der Verfahrensergebnisse gerecht.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) macht der Beschwerdeführer geltend, aus der Aussage des Zeugen D***** ergebe sich entgegen den Feststellungen des Erstgerichtes, daß anläßlich der Kreditverhandlungen davon gesprochen worden sei, die zu verpfändende Liegenschaft sei mit einem Bestandvertrag belastet. Außerdem sei er von einem Wert des Grundstückes von mindestens 8 Mio S ausgegangen und habe daher mit einer Überdeckung des Kredites gerechnet. Die Lohnbestätigung sei nicht gefälscht worden, um damit Bankangestellte zu täuschen, sondern nur um sich "bedingt durch Auslandsaufenthalte kreditgerecht darzustellen". Die Provisionserwartungen seien insgesamt nicht durch sein Verschulden entfallen. Der vom Erstgericht angenommene Sachverhalt werde daher nicht einer "lebensnahen, der allgemeinen menschlichen Erfahrung entsprechenden Beurteilung" der Verfahrensergebnisse gerecht.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen und nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Die Tatrichter haben in ihrer Beweiswürdigung logisch einwandfrei und nachvollziehbar dargetan, warum sie insbesondere auf Grund der ihnen glaubwürdig erschienenen Aussagen der Zeugen S***** und P***** sowie der vorliegenden Urkunden zu einem Schuldspruch gelangt sind. Die Beschwerdeausführungen versuchen lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung diese freie Beweiswürdigung anzufechten.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Bei prozeßordnungsgemäßer Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes muß unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen (insbes auch jener zur subjektiven Tatseite) ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, daß bei der rechtlichen Beurteilung der Konstatierungen ein Irrtum unterlaufen ist.
Da die Beschwerde den vom Schöffengericht festgestellten Vorsatz negiert, wird sie diesen Voraussetzungen nicht gerecht.
Überdies unterläßt es der Beschwerdeführer, jenes andere Strafgesetz anzugeben, das auf die Tat hätte angewendet werden sollen, zumal er auch in den Anträgen keine rechtliche Qualifikation des von ihm zugestandenen Vergehens der Urkundenfälschung vornimmt (§ 223 Abs 1 oder § 223 Abs 2 StGB).Überdies unterläßt es der Beschwerdeführer, jenes andere Strafgesetz anzugeben, das auf die Tat hätte angewendet werden sollen, zumal er auch in den Anträgen keine rechtliche Qualifikation des von ihm zugestandenen Vergehens der Urkundenfälschung vornimmt (Paragraph 223, Absatz eins, oder Paragraph 223, Absatz 2, StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, teils als unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, teils als unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Der Umstand, daß die Nichtigkeitsbeschwerde ziffernmäßig auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützt wird, führt - entgegen der in der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretenen Meinung des Beschwerdeführers - nicht zur Notwendigkeit der Anordnung eines Gerichtstages; nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen ziehen diese Folge nach sich (Mayerhofer StPO4 § 285a E 61).Der Umstand, daß die Nichtigkeitsbeschwerde ziffernmäßig auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützt wird, führt - entgegen der in der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO vertretenen Meinung des Beschwerdeführers - nicht zur Notwendigkeit der Anordnung eines Gerichtstages; nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen ziehen diese Folge nach sich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 61).
Daraus folgt, daß gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.Daraus folgt, daß gemäß Paragraph 285 i, StPO zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.