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Entscheidung 11 Os 103/99×

Entscheidung 11 Os 103/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os103/99

Entscheidungsdatum

21.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner C***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. Juni 1999, GZ 38 römisch fünf r 2823/97-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner C***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im März und Dezember 1993 in Salzburg und Linz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Bank A***** AG durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, sowie durch Verschweigen eines aufrechten Bestandvertrages für die Liegenschaft G*****straße 59 in S*****, welche zur Besicherung eines Kredites verpfändet wurde, sowie durch die Vorlage einer gefälschten Lohnbestätigung in Verbindung mit der Behauptung, in einem aufrechten Dienstverhältnis zu stehen, somit durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich Gewährung eines Kredites in der Höhe von 6,452.795,72 S verleitet, wodurch die Bank A***** AG mit einem 500.000 S übersteigenden Betrag geschädigt wurde.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) macht der Beschwerdeführer geltend, aus der Aussage des Zeugen D***** ergebe sich entgegen den Feststellungen des Erstgerichtes, daß anläßlich der Kreditverhandlungen davon gesprochen worden sei, die zu verpfändende Liegenschaft sei mit einem Bestandvertrag belastet. Außerdem sei er von einem Wert des Grundstückes von mindestens 8 Mio S ausgegangen und habe daher mit einer Überdeckung des Kredites gerechnet. Die Lohnbestätigung sei nicht gefälscht worden, um damit Bankangestellte zu täuschen, sondern nur um sich "bedingt durch Auslandsaufenthalte kreditgerecht darzustellen". Die Provisionserwartungen seien insgesamt nicht durch sein Verschulden entfallen. Der vom Erstgericht angenommene Sachverhalt werde daher nicht einer "lebensnahen, der allgemeinen menschlichen Erfahrung entsprechenden Beurteilung" der Verfahrensergebnisse gerecht.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen und nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Die Tatrichter haben in ihrer Beweiswürdigung logisch einwandfrei und nachvollziehbar dargetan, warum sie insbesondere auf Grund der ihnen glaubwürdig erschienenen Aussagen der Zeugen S***** und P***** sowie der vorliegenden Urkunden zu einem Schuldspruch gelangt sind. Die Beschwerdeausführungen versuchen lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung diese freie Beweiswürdigung anzufechten.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Bei prozeßordnungsgemäßer Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes muß unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen (insbes auch jener zur subjektiven Tatseite) ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, daß bei der rechtlichen Beurteilung der Konstatierungen ein Irrtum unterlaufen ist.

Da die Beschwerde den vom Schöffengericht festgestellten Vorsatz negiert, wird sie diesen Voraussetzungen nicht gerecht.

Überdies unterläßt es der Beschwerdeführer, jenes andere Strafgesetz anzugeben, das auf die Tat hätte angewendet werden sollen, zumal er auch in den Anträgen keine rechtliche Qualifikation des von ihm zugestandenen Vergehens der Urkundenfälschung vornimmt (Paragraph 223, Absatz eins, oder Paragraph 223, Absatz 2, StGB).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, teils als unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Der Umstand, daß die Nichtigkeitsbeschwerde ziffernmäßig auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützt wird, führt - entgegen der in der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO vertretenen Meinung des Beschwerdeführers - nicht zur Notwendigkeit der Anordnung eines Gerichtstages; nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen ziehen diese Folge nach sich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 61).

Daraus folgt, daß gemäß Paragraph 285 i, StPO zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E55207 11D01039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00103.99.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19990921_OGH0002_0110OS00103_9900000_000