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Entscheidung 11 Os 104/02×

Entscheidung 11 Os 104/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os104/02

Entscheidungsdatum

03.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haimböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mesud S***** und andere Angeklagte, AZ 4 c römisch fünf r 5424/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wegen der teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches verbliebenen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG, Paragraph 15, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Bände römisch zwölf bis römisch vierzehn des Strafaktes werden gemäß Paragraph 285 f, StPO zur Aufklärung der Diskrepanz zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen und zur allfälligen Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil (Paragraph 270, Absatz 3, StPO) rückgemittelt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Den Urteilsgründen wie auch dem Urteilstenor zum Punkt römisch zwei des Schuldspruches ist in Verbindung mit dem in Rechtskraft erwachsenen Freispruch zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Angeklagten Dzemail M***** und Jusuf E***** (bloß) wegen des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens von drei kg Heroin, sohin des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt wurden, währenddessen in der rechtlichen Subsumtion des Urteilssatzes auch die Begehung des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG angenommen wurde, was allerdings auch auf eine irrtümliche Übernahme einer entsprechenden Formulierung der Anklageschrift zurückgeführt werden könnte. Dem Erstgericht war daher gemäß Paragraph 285 f, StPO Aufklärung und allfällige Urteilsangleichung aufzutragen.

Anmerkung

E66838 11Os104.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00104.02.0903.000

Dokumentnummer

JJT_20020903_OGH0002_0110OS00104_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung