Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 104/05m×

Entscheidung 11 Os 104/05m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os104/05m

Entscheidungsdatum

13.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Denijel R***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Angeklagten und seiner Eltern Djordje und Nevenka R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 22. August 2005, GZ 143 Hv 125/05h-36, sowie über die Beschwerden gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unangefochten gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Darko N***** enthält, wurde der am 31. August 1987 geborene Denijel R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 22. April 2005 und 21. Mai 2005 in Wien in insgesamt sieben im Urteilsspruch näher beschriebenen Angriffen gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen, im Besonderen Bargeld, Mobiltelefone und sonstige leicht verwertbare Gegenstände in einem nicht exakt feststellbaren Gesamtwert, der 3.000 EUR, nicht jedoch 50.000 EUR übersteigt, durch Einbruch in Gebäude, nämlich durch Einschlagen von Fenstern und durch Einsteigen, teils auch durch Aufbrechen von Handkassen und sonstigen Behältnissen weggenommen (A 1 bis 6) und (in einem Angriff) wegzunehmen versucht (B).

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpfen Denijel R***** und dessen Eltern als gesetzliche Vertreter mit ausschließlich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten inhaltsgleichen Nichtigkeitsbeschwerden, welchen indes aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Erwägungen Berechtigung nicht zukommt. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht schon deshalb fehl, weil sich das Beschwerdevorbringen zu diesem Punkt nicht auf entscheidende, nämlich entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende Tatsachen bezieht. So sind der problematisierte Beginn eines Suchtgiftmissbrauches durch den Angeklagten, die von ihm konsumierten Suchtgiftmengen, die Frage, ob und in welchem Umfang er süchtig war, sowie sein Wissen über Wirkungsweise und Marktwerte einzelner Suchtgifte weder schuld- noch subsumtionsrelevant. Die Konstatierung, der Angeklagte sei durch Drogenkonsum nicht derart eingeschränkt gewesen, dass seine Fähigkeit, das Unrecht und die Folgen seiner Taten zu erkennen oder sich gemäß dieser Einsicht zu verhalten, ausgeschlossen oder relevant vermindert war, wurde von den Tatrichtern mit dem Fehlen jeglichen Hinweises auf eine im Beweisverfahren nicht einmal behauptete Einschränkung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit und auf seine detaillierte Erinnerung an die einzelnen Angriffe logisch begründet (US 8). Soweit sich die Mängelrüge im Übrigen ausschließlich gegen die Nichtfeststellung eingeschränkter Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit wendet, bekämpft sie in diesem Umfang einmal mehr nicht Entscheidungswesentliches.

Gleiches gilt für den Einwand der Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen (Ziffer 5, zweiter Fall), welche die Arbeitssuche des Angeklagten und sein Vorhaben, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen, zum Gegenstand haben. Denn diese Umstände sind nur für die Strafbemessung und die Frage der Entscheidung nach Paragraph 494 a, StPO, nicht aber für die rechtliche Subsumtion der inkriminierten Taten und den darauf anzuwendenden Strafrahmen von Bedeutung. Verfehlt ist letztlich der Vorwurf aktenwidriger Feststellungen (Ziffer 5, fünfter Fall): Die - im Übrigen auch nicht entscheidungswesentliche - Urteilsannahme zum Verlust der Lehrstelle wegen häufigen Fehlens stützten die Tatrichter auf den in der Hauptverhandlung wörtlich verlesenen (S 351) Bericht der Wiener Jugendgerichtshilfe (ON 13). Die Feststellung der Absicht, das Einkommen durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen fortlaufend massiv aufzubessern, gründete das Gericht aktenkonform auf die Häufung gleichartiger Taten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes, den nach der geständigen Verantwortung umgehenden Verbrauch des erbeuteten Bargeldes (in Höhe von insgesamt 4.350 EUR) sowie des Erlöses aus sonstiger verwertbarer Beute hauptsächlich für Drogen, aber auch zum Ankauf von (anderen) Sachen und zum „Fortgehen" (US 9 in Verbindung mit S 333) und letztlich auf die Tatsache des Diebstahls eines Hammers und eines Diamantschneiders, um diese bei zukünftigen Einbrüchen als Tatwerkzeug zu verwenden (US 9 in Verbindung mit S 335).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden folgt (Paragraph 285 i, in Verbindung mit Paragraph 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E79418 11Os104.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00104.05M.1213.000

Dokumentnummer

JJT_20051213_OGH0002_0110OS00104_05M0000_000