Entscheidung 11 Os 104/09t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.08.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut H***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Helmut H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 28. April 2009, AZ 17 Bs 32/09v, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut H***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Helmut H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 28. April 2009, AZ 17 Bs 32/09v, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluss vom 28. April 2009, AZ 17 Bs 32/09v, der Beschwerde des Verurteilten Helmut H***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens 040 Hv 21/07b des Landesgerichts Wiener Neustadt nicht Folge. Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluss vom 28. April 2009, AZ 17 Bs 32/09v, der Beschwerde des Verurteilten Helmut H***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens 040 Hv 21/07b des Landesgerichts Wiener Neustadt nicht Folge. Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Die als „Nichtigkeitsbeschwerde wegen Ablehnung um Wiederaufnahme des Verfahrens" bezeichnete Eingabe des Helmut H***** musste somit ohne Möglichkeit inhaltlicher Prüfung zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E91626
11Os104.09t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00104.09T.0818.000
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
JJT_20090818_OGH0002_0110OS00104_09T0000_000