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Entscheidung 11 Os 104/09t×

Entscheidung 11 Os 104/09t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os104/09t

Entscheidungsdatum

18.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut H***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Helmut H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 28. April 2009, AZ 17 Bs 32/09v, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluss vom 28. April 2009, AZ 17 Bs 32/09v, der Beschwerde des Verurteilten Helmut H***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens 040 Hv 21/07b des Landesgerichts Wiener Neustadt nicht Folge. Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Die als „Nichtigkeitsbeschwerde wegen Ablehnung um Wiederaufnahme des Verfahrens" bezeichnete Eingabe des Helmut H***** musste somit ohne Möglichkeit inhaltlicher Prüfung zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E91626 11Os104.09t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00104.09T.0818.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090818_OGH0002_0110OS00104_09T0000_000