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Entscheidung 11 Os 104/16b×

Entscheidung 11 Os 104/16b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089238 Rechtssatz 15.12.1976Strafrecht
Jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender kausaler Tatbeitrag.
RS0089768 Rechtssatz 28.02.1974Strafrecht
In subjektiver Beziehung muß der Vorsatz des Gehilfen im Sinne des § 5 StG auf die Begünstigung einer bestimmten Tat gerichtet sein. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Gehilfe die Tat des unmittelbaren Täters, auf die sich sein Handeln bezieht, in allen Ein …
RS0089860 Rechtssatz 04.06.1954Strafrecht
Der Anstifter oder Gehilfe muss die Tat des unmittelbaren Täters, auf die sich sein Handeln bezieht, nicht in allen Einzelheiten, also vollständig individualisiert, bedacht oder beschlossen haben. Es genügt vielmehr, dass der Anstifter den unmittelbaren Tät …
RS0090508 Rechtssatz 10.11.1992Strafrecht
Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische od …
RS0128874 Rechtssatz 18.06.2013Strafrecht
Wenn aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung.
RS0130765 Rechtssatz 18.05.2016Strafrecht
Da die Urteilsausfertigung die Urschrift des mündlich verkündeten Urteils darstellt (siehe § 270 Abs 1 und 2 StPO), folgt aus § 22 Abs 1 und 2 VbVG, dass in Verbandsverantwortlichkeitssachen die Urteile gegen die natürliche Person und den belangten Verband …
RS0131120 Rechtssatz 18.12.2015Strafrecht
Nur die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung durch bestimmte natürliche Personen vermag unter weiteren Voraussetzungen (vgl § 3 VbVG) die Verantwortlichkeit des Verbandes auszulösen. Diese spezifische Akzessorietät der Haftung des bela …