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Entscheidung 11 Os 104/18f×

Entscheidung 11 Os 104/18f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os104/18f

Entscheidungsdatum

16.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Bashkim M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Fatos S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Mai 2018, GZ 230 Hv 54/17p-216, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten S***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Fatos S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teils in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch eins./), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2, SMG (römisch zwei./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch drei./), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB (römisch vier./) und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (römisch fünf./) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen hat der Angeklagte S***** rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 219), die Nichtigkeitsbeschwerde aber nach Zustellung der Urteilsausfertigung (Rückschein bei ON 216 S 45) nicht, sondern bloß eine Berufung ausgeführt (ON 226).

Da er auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten S***** (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00104.18F.1016.000

Im RIS seit

24.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20181016_OGH0002_0110OS00104_18F0000_000