[4] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die (methodengerecht abgeleitete) Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116569).
[5] Diesen Anfechtungskriterien wird die eine Verurteilung „lediglich nach §§ 15, 84 Abs 1 StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) nicht gerecht. [5] Diesen Anfechtungskriterien wird die eine Verurteilung „lediglich nach Paragraphen 15, 84, Absatz eins, StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht gerecht.
Nach den tatrichterlichen Konstatierungen kam es dem Angeklagten, „als er zwei Mal wuchtige und zügige Stichbewegungen mit einem spitzen Messer mit einer Klingenlänge von etwa 12 cm in Richtung des Bauches sowie des Oberkörpers des Ahmed A***** ausführte, darauf an und handelte er sohin in der Absicht, diesem eine schwere Körperverletzung zuzufügen“ (US 5).
Weshalb es trotz dieser Konstatierungen zur Absicht (§ 5 Abs 2 StPO) des Angeklagten, sein Opfer schwer zu verletzen (Burgstaller/Fabrizy in WK2 StGB § 87 Rz 6 mwN), zur rechtsrichtigen Subsumtion der Tat als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB weiterer „Feststellungen im Hinblick auf die Absichtlichkeit“ bedurft hätte, erklärt die Beschwerde (auch unter Hinweis auf eine zu 11 Os 158/01 getroffene, ersichtlich missverstandene Aussage zur Willenskomponente – vgl Reindl/Krauskopf in WK2 StGB § 5 Rz 24) nicht.Weshalb es trotz dieser Konstatierungen zur Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StPO) des Angeklagten, sein Opfer schwer zu verletzen (Burgstaller/Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 87, Rz 6 mwN), zur rechtsrichtigen Subsumtion der Tat als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB weiterer „Feststellungen im Hinblick auf die Absichtlichkeit“ bedurft hätte, erklärt die Beschwerde (auch unter Hinweis auf eine zu 11 Os 158/01 getroffene, ersichtlich missverstandene Aussage zur Willenskomponente – vergleiche Reindl/Krauskopf in WK2 StGB Paragraph 5, Rz 24) nicht.
[6] Ebenso wenig legt sie methodengerecht dar, inwiefern das festgestellte Wissen des Angeklagten, dass es sich bei dem verwendeten Messer um ein Mittel handelte, mit dem bei entsprechendem wuchtigen und zügigen Einstechen in die Region des Bauches und des Oberkörpers in der Regel mit der Entstehung einer schweren Verletzung zu rechnen war (US 6), gegen dessen Absicht, Ahmed A***** schwer zu verletzen, sprechen sollte.
Mit der diesbezüglichen Argumentation bekämpft die Rüge vielmehr bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter (vgl im Übrigen Burgstaller/Fabrizy in WK2 StGB § 87 Rz 7).Mit der diesbezüglichen Argumentation bekämpft die Rüge vielmehr bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter vergleiche im Übrigen Burgstaller/Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 87, Rz 7).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.