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Entscheidung 11 Os 104/20h×

Entscheidung 11 Os 104/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os104/20h

Entscheidungsdatum

10.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Ahmed M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Juli 2020, GZ 96 Hv 68/20b-18, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmed M***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 15. Juni 2020 in W***** Ahmed A***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca 12 cm mehrere Stichbewegungen in Richtung dessen Bauch und Oberkörper ausführte.

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die (methodengerecht abgeleitete) Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116569).

[5] Diesen Anfechtungskriterien wird die eine Verurteilung „lediglich nach Paragraphen 15, 84, Absatz eins, StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht gerecht.

Nach den tatrichterlichen Konstatierungen kam es dem Angeklagten, „als er zwei Mal wuchtige und zügige Stichbewegungen mit einem spitzen Messer mit einer Klingenlänge von etwa 12 cm in Richtung des Bauches sowie des Oberkörpers des Ahmed A***** ausführte, darauf an und handelte er sohin in der Absicht, diesem eine schwere Körperverletzung zuzufügen“ (US 5).

Weshalb es trotz dieser Konstatierungen zur Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StPO) des Angeklagten, sein Opfer schwer zu verletzen (Burgstaller/Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 87, Rz 6 mwN), zur rechtsrichtigen Subsumtion der Tat als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB weiterer „Feststellungen im Hinblick auf die Absichtlichkeit“ bedurft hätte, erklärt die Beschwerde (auch unter Hinweis auf eine zu 11 Os 158/01 getroffene, ersichtlich missverstandene Aussage zur Willenskomponente – vergleiche Reindl/Krauskopf in WK2 StGB Paragraph 5, Rz 24) nicht.

[6]                  Ebenso wenig legt sie methodengerecht dar, inwiefern das festgestellte Wissen des Angeklagten, dass es sich bei dem verwendeten Messer um ein Mittel handelte, mit dem bei entsprechendem wuchtigen und zügigen Einstechen in die Region des Bauches und des Oberkörpers in der Regel mit der Entstehung einer schweren Verletzung zu rechnen war (US 6), gegen dessen Absicht, Ahmed A***** schwer zu verletzen, sprechen sollte.

Mit der diesbezüglichen Argumentation bekämpft die Rüge vielmehr bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter vergleiche im Übrigen Burgstaller/Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 87, Rz 7).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E129802

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00104.20H.1110.000

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20201110_OGH0002_0110OS00104_20H0000_000