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Entscheidung 11 Os 104/22m×

Entscheidung 11 Os 104/22m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os104/22m

Entscheidungsdatum

15.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kornauth als Schriftführer in der Strafsache gegen * M* und * K* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend beide Angeklagte und die den Angeklagten * M* betreffende Berufung der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 31. Mai 2022, GZ 6 Hv 50/22k-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M* wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten M* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen – auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche des Mitangeklagten K* enthaltenden – Urteil wurde M* je eines Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, [erster Fall] StGB (I/1) und des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (I/2) sowie der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §[§ 15,] 269 Absatz eins, [richtig:] dritter Fall StGB (II/1 und römisch drei) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (II/2) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.

[2] Unmittelbar nach Verkündung des Urteils haben der Angeklagte M* und sein Verteidiger nach der Aktenlage keine Erklärung abgegeben (ON 110 S 19). Rechtsmittelerklärungen (oder eine einzelne und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen – Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO) erfolgten binnen der dreitägigen Anmeldefrist (Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz StPO, Paragraph 294, Absatz eins, StPO) nicht.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger des Angeklagten M* (laut Verfahrensautomation Justiz) am 12. August 2022 hat dieser mit am 5. September 2022 elektronisch eingebrachtem Schriftsatz die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen der Aussprüche „über die Schuld“ und die Strafe ausgeführt (ON 120).

[4] Die – im Übrigen völlig an der Prozessordnung vorbei argumentierende, daher ohne Erfolgsaussicht erhobene – Nichtigkeitsbeschwerde war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO), weil ihr keine innerhalb der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, StPO erfolgte Anmeldung zugrunde liegt.

[5] Ebenso waren die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gemäß Paragraph 296, Absatz 2, StPO (RIS-Justiz RS0090208 [T1]) und die in der Strafprozessordnung gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs „über die Schuld“ (ON 120 S 3 f) zurückzuweisen.

[6] Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, Absatz eins, StPO).

[7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E136616

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00104.22M.1115.000

Im RIS seit

29.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2022

Dokumentnummer

JJT_20221115_OGH0002_0110OS00104_22M0000_000