Entscheidung 11 Os 104/22m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.11.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kornauth als Schriftführer in der Strafsache gegen * M* und * K* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend beide Angeklagte und die den Angeklagten * M* betreffende Berufung der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 31. Mai 2022, GZ 6 Hv 50/22k-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kornauth als Schriftführer in der Strafsache gegen * M* und * K* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend beide Angeklagte und die den Angeklagten * M* betreffende Berufung der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 31. Mai 2022, GZ 6 Hv 50/22k-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M* wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten M* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen – auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche des Mitangeklagten K* enthaltenden – Urteil wurde M* je eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 [erster Fall] StGB (I/1) und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I/2) sowie der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §[§ 15,] 269 Abs 1 [richtig:] dritter Fall StGB (II/1 und III) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II/2) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen – auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche des Mitangeklagten K* enthaltenden – Urteil wurde M* je eines Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, [erster Fall] StGB (I/1) und des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (I/2) sowie der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §[§ 15,] 269 Absatz eins, [richtig:] dritter Fall StGB (II/1 und römisch drei) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (II/2) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.
[2] Unmittelbar nach Verkündung des Urteils haben der Angeklagte M* und sein Verteidiger nach der Aktenlage keine Erklärung abgegeben (ON 110 S 19). Rechtsmittelerklärungen (oder eine einzelne und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen – § 285 Abs 1 zweiter Satz StPO) erfolgten binnen der dreitägigen Anmeldefrist (§ 284 Abs 1 erster Satz StPO, § 294 Abs 1 StPO) nicht. [2] Unmittelbar nach Verkündung des Urteils haben der Angeklagte M* und sein Verteidiger nach der Aktenlage keine Erklärung abgegeben (ON 110 S 19). Rechtsmittelerklärungen (oder eine einzelne und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen – Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO) erfolgten binnen der dreitägigen Anmeldefrist (Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz StPO, Paragraph 294, Absatz eins, StPO) nicht.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger des Angeklagten M* (laut Verfahrensautomation Justiz) am 12. August 2022 hat dieser mit am 5. September 2022 elektronisch eingebrachtem Schriftsatz die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen der Aussprüche „über die Schuld“ und die Strafe ausgeführt (ON 120).
[4] Die – im Übrigen völlig an der Prozessordnung vorbei argumentierende, daher ohne Erfolgsaussicht erhobene – Nichtigkeitsbeschwerde war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO), weil ihr keine innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO erfolgte Anmeldung zugrunde liegt. [4] Die – im Übrigen völlig an der Prozessordnung vorbei argumentierende, daher ohne Erfolgsaussicht erhobene – Nichtigkeitsbeschwerde war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO), weil ihr keine innerhalb der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, StPO erfolgte Anmeldung zugrunde liegt.
[5] Ebenso waren die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gemäß § 296 Abs 2 StPO (RIS-Justiz RS0090208 [T1]) und die in der Strafprozessordnung gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs „über die Schuld“ (ON 120 S 3 f) zurückzuweisen. [5] Ebenso waren die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gemäß Paragraph 296, Absatz 2, StPO (RIS-Justiz RS0090208 [T1]) und die in der Strafprozessordnung gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs „über die Schuld“ (ON 120 S 3 f) zurückzuweisen.
[6] Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i Abs 1 StPO). [6] Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, Absatz eins, StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00104.22M.1115.000
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2022
Dokumentnummer
JJT_20221115_OGH0002_0110OS00104_22M0000_000