Beizupflichten ist der Staatsanwaltschaft zwar, daß bei der Erkennbarkeit einer unklaren Verkehrssituation, wie der gegenständlichen, auch der Lenker eines Pferdefuhrwerkes mit einem bloßen warnenden Zuruf nicht seiner objektiven Sorgfaltspflicht genügt, vielmehr nach Lage des konkreten Falles ein sofortiges Einleiten eines Anhaltemanävers erforderlich gewesen wäre, weil von jemandem, der sich, wie den Urteilsfeststellungen zufolge der Fußgeher Ing. C, eindeutig erkennbar vorschrifts- und verkehrswidrig verhält, auch weiterhin kein verkehrsgerechtes Verhalten erwartet und deshalb nicht darauf vertraut werden darf (§ 3 StVO), daß er einen Warnruf wahrnehmen und sich diesem gemäß verhalten werde. Doch läßt sich die weitere, grundlegende Frage der Kausalität des dem Angeklagten demnach vorzuwerfenden, in einem Unterlassen bestehenden Sorgfaltsverstoßes für den eingetretenen (tatbestandsgemäßen) Erfolg an Hand der (bisherigen) Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes noch nicht beantworten. Denn diese geben keinen Aufschluß über das Ausmaß der zeitlichen Verzögerung des Einsatzes verkehrsgerechter Reaktion des Angeklagten, den Weg, den sowohl das Fuhrwerk als auch der Fußgeher während dieser Zeitspanne genommen haben, und solcherart auch nicht über eine allfällige räumliche Entfernung zwischen dem Fußgeher und dem Fuhrwerk, die bei Anhalten des Fuhrwerks auf Grund rechtzeitiger und ausreichender Reaktion des Angeklagten noch bestanden hätte. Erst wenn insoweit eine weitere Sachverhaltsklärung herbeigeführt ist, wird allenfalls davon ausgegangen werden können, daß pflichtgemäßes Verhalten des Angeklagten mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den verpänten Erfolg abgewendet hätte (vgl. Burgstaller: 'Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht', S 132). Allerdings kann auf die an sich notwendige Verfahrensergänzung hier deshalb verzichtet werden, weil bei der gegebenen Verdachtslage nach dem § 88 Abs 1 StGB, welches (Offizial-) Delikt nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bedroht ist, sämtliche (weiteren) Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit nach dem § 42 Abs 1 StGB vorliegen:Beizupflichten ist der Staatsanwaltschaft zwar, daß bei der Erkennbarkeit einer unklaren Verkehrssituation, wie der gegenständlichen, auch der Lenker eines Pferdefuhrwerkes mit einem bloßen warnenden Zuruf nicht seiner objektiven Sorgfaltspflicht genügt, vielmehr nach Lage des konkreten Falles ein sofortiges Einleiten eines Anhaltemanävers erforderlich gewesen wäre, weil von jemandem, der sich, wie den Urteilsfeststellungen zufolge der Fußgeher Ing. C, eindeutig erkennbar vorschrifts- und verkehrswidrig verhält, auch weiterhin kein verkehrsgerechtes Verhalten erwartet und deshalb nicht darauf vertraut werden darf (Paragraph 3, StVO), daß er einen Warnruf wahrnehmen und sich diesem gemäß verhalten werde. Doch läßt sich die weitere, grundlegende Frage der Kausalität des dem Angeklagten demnach vorzuwerfenden, in einem Unterlassen bestehenden Sorgfaltsverstoßes für den eingetretenen (tatbestandsgemäßen) Erfolg an Hand der (bisherigen) Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes noch nicht beantworten. Denn diese geben keinen Aufschluß über das Ausmaß der zeitlichen Verzögerung des Einsatzes verkehrsgerechter Reaktion des Angeklagten, den Weg, den sowohl das Fuhrwerk als auch der Fußgeher während dieser Zeitspanne genommen haben, und solcherart auch nicht über eine allfällige räumliche Entfernung zwischen dem Fußgeher und dem Fuhrwerk, die bei Anhalten des Fuhrwerks auf Grund rechtzeitiger und ausreichender Reaktion des Angeklagten noch bestanden hätte. Erst wenn insoweit eine weitere Sachverhaltsklärung herbeigeführt ist, wird allenfalls davon ausgegangen werden können, daß pflichtgemäßes Verhalten des Angeklagten mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den verpänten Erfolg abgewendet hätte vergleiche Burgstaller: 'Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht', S 132). Allerdings kann auf die an sich notwendige Verfahrensergänzung hier deshalb verzichtet werden, weil bei der gegebenen Verdachtslage nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB, welches (Offizial-) Delikt nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bedroht ist, sämtliche (weiteren) Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit nach dem Paragraph 42, Absatz eins, StGB vorliegen:
Die (Fahrlässigkeits-) Schuld des Angeklagten wäre jedenfalls als gering anzusehen, die Folgen der Tat, nämlich die durch den Unfall entstandenen leichten Verletzungen des Zeugen Ing. C, die offensichtlich den Grad des § 88 Abs 2 Z 4 StGB bloß geringfügig überschritten, waren nur unbedeutend, und der konkrete Fall erheischt auch nicht aus Gründen der Spezial- oder Generalprävention die Bestrafung des bislang unbescholtenen Angeklagten. Johann A wäre daher jedenfalls gemäß dem § 259 Z 4 StPO von der Anklage wegen Vergehens nach dem § 88 Abs 1 StGB freizusprechen, weshalb die Eichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich zufolge Vorliegens des sachlichen Strafausschließungsgrundes des § 42 Abs 1 StGB im Ergebnis als nicht begründet erweist, zu verwerfen war.Die (Fahrlässigkeits-) Schuld des Angeklagten wäre jedenfalls als gering anzusehen, die Folgen der Tat, nämlich die durch den Unfall entstandenen leichten Verletzungen des Zeugen Ing. C, die offensichtlich den Grad des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB bloß geringfügig überschritten, waren nur unbedeutend, und der konkrete Fall erheischt auch nicht aus Gründen der Spezial- oder Generalprävention die Bestrafung des bislang unbescholtenen Angeklagten. Johann A wäre daher jedenfalls gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 4, StPO von der Anklage wegen Vergehens nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB freizusprechen, weshalb die Eichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich zufolge Vorliegens des sachlichen Strafausschließungsgrundes des Paragraph 42, Absatz eins, StGB im Ergebnis als nicht begründet erweist, zu verwerfen war.