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Entscheidung 11 Os 104/83×

Entscheidung 11 Os 104/83

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os104/83

Entscheidungsdatum

22.06.1983

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 1983 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Eier als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens des Ungehorsams nach dem Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, MilStG über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 30. Jänner 1981, GZ 10 E römisch fünf r 18/819, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 30. Jänner 1981, GZ 10 E römisch fünf r 18/81-9, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB

Gemäß dem Paragraph 292, StPO wird das bezeichnete Urteil dahin ergänzt, daß gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB auch die Vorhaft vom 9. Jänner 1981, 16,30 Uhr bis 11. Jänner 1981, 16,00 Uhr und am 12. Jänner 1981, von 9,40 Uhr bis 10,20

Uhr auf die Strafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

Der am 24. Dezember 1960 geborene Johann A befand sich wegen Befehlsverweigerung vom 9. Jänner 1981, 16,30 Uhr bis zum 11. Jänner 1981, 16,00 Uhr gemäß dem Paragraph 12, a HDG und vom 12. Jänner 1981, 9,40 Uhr bis zu seiner Einlieferung in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus in Wiener Neustadt am selben Tag um 10,20 Uhr gemäß dem Paragraph 502, StPO in militärischer Haft (S 5; 15 d. A). Anschließend wurde vom Untersuchungsrichter über ihn aus dem Grunde des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, StPO die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 30. Jänner 1981, ON 9, wurde Johann A des Vergehens des Ungehorsams nach dem Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, MilStG schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf diese Strafe wurde - 'für den Fall des Widerrufs' - zwar die gerichtliche Vorhaft vom 12. Jänner 1981, 10,20 Uhr bis 30. Jänner 1982, 12,00 Uhr angerechnet, nicht aber auch die oben erwähnte militärbehördliche Verwahrungshaft. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Die Haftanrechnung im Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 30. Jänner 1981, ON 9, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, StGB Nach dieser Gesetzesstelle sind unter den in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Voraussetzungen die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft sowie die Untersuchungshaft ohne Begrenzung nach unten oder oben auf Freiheitsund Geldstrafen anzurechnen. Auch eine auf Grund militärbehördlicher Festnahme (Paragraph 502, StPO) erlittene Haft ist als verwaltungsbehördliche Vorhaft anzurechnen.

Die Nichtanrechnung einer solchen Haft verstößt gegen das Gesetz vergleiche auch LSK 1982/37). Sie verwirklicht zum Nachteil des Verurteilten den (gemäß den Paragraphen 290, Absatz eins, eins Punkt F, a, l, l, (477 Absatz eins,) StPO auch von Amts wegen aufzugreifenden) materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO vergleiche 9 Os 161/82 u.a.), weswegen in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war.

Anmerkung

E04261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00104.83.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19830622_OGH0002_0110OS00104_8300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung