Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 104/85×

Entscheidung 11 Os 104/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os104/85

Entscheidungsdatum

09.07.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführers, in der Strafsache gegen Heinz A wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins, 161, StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.März 1985, AZ 22 Bs 94/85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht dem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag des Angeklagten Heinz A auf Ablehnung des Senatspräsidenten Dr.Franz B wegen Befangenheit nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Gesetz gegen die Abweisung eines solchen Ablehnungsantrages ein Beschwerderecht versagt (Paragraph 74, Absatz 3, StPO).

Soweit die Beschwerde für den Fall einer Verneinung der Rechtsmittellegitimation von einer Verfassungswidrigkeit der Strafprozeßordnung ausgeht, besteht keine Veranlassung zu einer Antragstellung nach Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, B-VG (siehe dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 5 233; vergleiche auch EvBl 1970/211).

Anmerkung

E06087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00104.85.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19850709_OGH0002_0110OS00104_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung