Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 104/90×

Entscheidung 11 Os 104/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os104/90 (11Os105/90)

Entscheidungsdatum

03.10.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner P*** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung römisch eins. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 25. Juni 1990, GZ 33 römisch fünf r 862/90-17, und römisch zwei. über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 25. Juni 1990, GZ 33 römisch fünf r 862/90-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner P*** der Verbrechen der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Beischlafs mit Unmündigen nach dem Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Punkt 2) schuldig erkannt.

Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Ablehnung des in der Hauptverhandlung beantragten Lokalaugenscheines vergleiche S 157 f) über die Einsehbarkeit des Tatortes von einem (nur 20 m entfernten) Geh- und Radweg aus keine entscheidungswesentliche Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, weil sich die angestrebte Beweisaufnahme den Umständen nach vorweg als ungeeignet erweist, die dem Erstgericht durch die Gesamtheit der ihm vorgelegenen Beweisergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern. Zutreffend stellte das Erstgericht - sinngemäß zusammengefaßt - darauf ab (S 157, 169 f), daß der Versuch der Beantwortung der theoretischen Frage, ob und inwieweit allenfalls zufällig den angeführten Geh- und Radweg benützende Passanten eine - auf jeden Fall nicht uneingeschränkte

vergleiche S 91 ff) - Sichtmöglichkeit auf den 20 m entfernten Tatort gehabt haben könnten, keine verwertbaren Rückschlüsse darauf zugelassen hätte, ob und allenfalls welchen Einfluß solche Überlegungen auf den Motivationsprozeß des Angeklagten ausübten. Daß für den Angeklagten die Gefahr einer allfälligen Entdeckung nicht von entscheidender Bedeutung war, leiteten die Tatrichter denkmöglich und lebensnah daraus ab, daß ihn auch die Anwesenheit seiner etwa 50 m entfernten Bekannten Petra H*** sowie Christian N. "ungerührt" ließ vergleiche S 166) und er bereits im Verfahren 24 römisch fünf r 2404/81 des Landesgerichtes Linz des in zwei Fällen an ihm bis dahin unbekannten Passantinnen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche begangenen Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem Paragraph 204, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurde vergleiche die Seiten 23 ff und 217 ff in dem angeführten Strafakt).

Auch die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) gerügten formalen Begründungsmängel liegen nicht vor: Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des einen Irrtum über das Alter des Tatopfers behauptenden Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Hiebei stützte es sich vor allem auf den Pflichtschulbesuch des Tatopfers sowie dessen Angaben, Werner P*** über das wahre Alter ausdrücklich aufgeklärt zu haben, und nahm auch auf die von der Beschwerde relevierten entlastenden Verfahrensergebnisse eingehend Bedacht. Auf die sinngemäße Behauptung des Beschwerdeführers, daß die von den Tatrichtern letztlich gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formale Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ncht gestützt zu werden.

Schließlich vermochte die - sich auf eine Wiederholung der Argumentation zur Mängelrüge beschränkende - Beschwerde auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a) zu erwecken.

Die aus den dargelegten Erwägungen insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist dementsprechend das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E21787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00104.9.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19901003_OGH0002_0110OS00104_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung