Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Wie schon im ersten Rechtsgang wirft die Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht u.a., diesmal im Rahmen der Ausführungen zur Tatsachenrüge, die nach wie vor ungeklärte Problematik des Zustandekommens des vom Schöffengericht u.a. als Beweismittel herangezogenen "Geständnisses" des Angeklagten am 18. und 19. Februar 1989 vor der Polizei auf (S 151 ff/I).
Abgesehen davon, daß die damalige Vernehmung des jugoslawischen Staatsbürgers - im Gegensatz zu seinen Befragungen vor Gericht - ohne Dolmetsch vor sich ging, liegt auch keine bzw eine nur offenbar unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils schon insoweit vor, als das Schöffengericht die im gegebenen Zusammenhang vom Angeklagten behaupteten polizeilichen Übergriffe durch Mißhandlungen und Körperverletzungen verneint:
Der Schöffensenat begründete den Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Vergehens der Verleumdung im wesentlichen damit, daß auf Grund des im Verfahren wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1) und Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) gegen den Polizeibeamten Peter K***** eingeholten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens (ON 26 im angeschlossenen Akt zum AZ 27 a Vr 3596/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) "ein ursächlicher Zusammenhang mit den vom Angeklagten angegebenen, im Februar 1989 erlittenen Schlägen gegen den Kopf und den Beschwerden im linken Ohr nicht unter Beweis gestellt werden konnte" und "bei den übrigen Verletzungen nicht abgeklärt werden konnte, ob diese durch mehrere Gewalteinwirkungen oder im Rahmen eines Sturzes aufgetreten" seien (US 9; 18).Der Schöffensenat begründete den Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Vergehens der Verleumdung im wesentlichen damit, daß auf Grund des im Verfahren wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins,) und Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) gegen den Polizeibeamten Peter K***** eingeholten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens (ON 26 im angeschlossenen Akt zum AZ 27 a römisch fünf r 3596/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) "ein ursächlicher Zusammenhang mit den vom Angeklagten angegebenen, im Februar 1989 erlittenen Schlägen gegen den Kopf und den Beschwerden im linken Ohr nicht unter Beweis gestellt werden konnte" und "bei den übrigen Verletzungen nicht abgeklärt werden konnte, ob diese durch mehrere Gewalteinwirkungen oder im Rahmen eines Sturzes aufgetreten" seien (US 9; 18).
Der Schöffensenat verkennt damit zunächst, daß der Frage, ob die vom Angeklagten angegebenen Beschwerden im linken Ohr von den behaupteten Schlägen des Peter K***** (u.a.) gegen seinen Kopf herrühren, zwar im Verfahren gegen diesen Polizeibeamten, nicht aber im vorliegenden Verfahren Relevanz zukommt. Hier ist nur entscheidend, ob Ilaz S***** bei seiner Vernehmung am 18. und 19. Februar 1989 von Polizeiorganen geschlagen bzw mißhandelt wurde oder nicht. Diesbezüglich ist dem genannten Gutachten aber nichts zu entnehmen, sodaß aus dessen Inhalt auch Schlüsse auf eine (sogar) "erhöhte Bedeutung und Glaubwürdigkeit" der Aussage des Peter K***** - der Argumentation des Schöffengerichtes zuwider (vgl US 18) - nicht gezogen werden können. Dies umsoweniger, als die weitere Begründung des Schöffensenates, die Mißhandlungs- und Verletzungsbehauptung des Angeklagten - nach Kontrolluntersuchungen - sei als Aggravation bzw Simulation zu deuten (vgl US 17), im Befund der 1. Wiener Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 22.November 1989 und dem vom Schöffensenat bezogenen Sachverständigengutachten keine Deckung findet, weil sich diese Konstatierungen der Ärzte nur auf die Angaben des Angeklagten bei der (neun Monate nach den angeblichen Schlägen) durchgeführten Untersuchung bezogen, am linken Ohr nichts zu hören (vgl die AS 296, 303 im angeschlossenen Akt 27 a Vr 3596/89). Dazu kommt noch, daß das Erstgericht die Beischaffung der die Verletzungen des Beschwerdeführers nach seiner Einlieferung - wenn auch unzulänglich (vgl S 9 des Gutachtens) - objektivierenden Krankengeschichte des Inquisitenspitals wohl verfügte (vgl S 84/II; sowie das kassatorische Urteil des Obersten Gerichtshofes vm 14.November 1990), diese (allenfalls) wesentliche Unterlage aber nicht bei den Akten erliegt.Der Schöffensenat verkennt damit zunächst, daß der Frage, ob die vom Angeklagten angegebenen Beschwerden im linken Ohr von den behaupteten Schlägen des Peter K***** (u.a.) gegen seinen Kopf herrühren, zwar im Verfahren gegen diesen Polizeibeamten, nicht aber im vorliegenden Verfahren Relevanz zukommt. Hier ist nur entscheidend, ob Ilaz S***** bei seiner Vernehmung am 18. und 19. Februar 1989 von Polizeiorganen geschlagen bzw mißhandelt wurde oder nicht. Diesbezüglich ist dem genannten Gutachten aber nichts zu entnehmen, sodaß aus dessen Inhalt auch Schlüsse auf eine (sogar) "erhöhte Bedeutung und Glaubwürdigkeit" der Aussage des Peter K***** - der Argumentation des Schöffengerichtes zuwider vergleiche US 18) - nicht gezogen werden können. Dies umsoweniger, als die weitere Begründung des Schöffensenates, die Mißhandlungs- und Verletzungsbehauptung des Angeklagten - nach Kontrolluntersuchungen - sei als Aggravation bzw Simulation zu deuten vergleiche US 17), im Befund der 1. Wiener Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 22.November 1989 und dem vom Schöffensenat bezogenen Sachverständigengutachten keine Deckung findet, weil sich diese Konstatierungen der Ärzte nur auf die Angaben des Angeklagten bei der (neun Monate nach den angeblichen Schlägen) durchgeführten Untersuchung bezogen, am linken Ohr nichts zu hören vergleiche die AS 296, 303 im angeschlossenen Akt 27 a römisch fünf r 3596/89). Dazu kommt noch, daß das Erstgericht die Beischaffung der die Verletzungen des Beschwerdeführers nach seiner Einlieferung - wenn auch unzulänglich vergleiche S 9 des Gutachtens) - objektivierenden Krankengeschichte des Inquisitenspitals wohl verfügte vergleiche S 84/II; sowie das kassatorische Urteil des Obersten Gerichtshofes vm 14.November 1990), diese (allenfalls) wesentliche Unterlage aber nicht bei den Akten erliegt.
Gegen die Urteilsfeststellungen, der Angeklagte sei "nicht davor zurückgeschreckt, einen Beamten des Sicherheitsbüros zu verleumden" (US 10), ergeben sich sohin - worauf der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend hinweist - aus der Aktenlage erhebliche Bedenken, zumal es zur Einstellung des Strafverfahrens gegen Peter K***** ohne restlose Beseitigung des Tatverdachtes ersichtlich bloß im Zweifel kam (vgl in diesem Zusammenhang auch den Erlaß vom 31.Mai 1991, JMZ 880.014/16-II 3/91).Gegen die Urteilsfeststellungen, der Angeklagte sei "nicht davor zurückgeschreckt, einen Beamten des Sicherheitsbüros zu verleumden" (US 10), ergeben sich sohin - worauf der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend hinweist - aus der Aktenlage erhebliche Bedenken, zumal es zur Einstellung des Strafverfahrens gegen Peter K***** ohne restlose Beseitigung des Tatverdachtes ersichtlich bloß im Zweifel kam vergleiche in diesem Zusammenhang auch den Erlaß vom 31.Mai 1991, JMZ 880.014/16-II 3/91).
Damit bleibt aber auch nach der derzeitigen Verfahrenslage nach wie vor fraglich, ob das Geständnis des Beschwerdeführers vor der Polizei am 18. und 19.Februar 1989 tatsächlich "freiwillig, ohne Druck und insbesondere auch ohne Vorhalte" zustande kam (US 18). Da der Schöffensenat in beiden Urteilsfakten bei seiner Beweiswürdigung auch auf dieses Geständnis Bezug nahm (US 10), erweist sich nicht nur der Schuldspruch wegen Verleumdung, sondern auch jener wegen des Verbrechens nach dem § 12 SGG als nichtig.Damit bleibt aber auch nach der derzeitigen Verfahrenslage nach wie vor fraglich, ob das Geständnis des Beschwerdeführers vor der Polizei am 18. und 19.Februar 1989 tatsächlich "freiwillig, ohne Druck und insbesondere auch ohne Vorhalte" zustande kam (US 18). Da der Schöffensenat in beiden Urteilsfakten bei seiner Beweiswürdigung auch auf dieses Geständnis Bezug nahm (US 10), erweist sich nicht nur der Schuldspruch wegen Verleumdung, sondern auch jener wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, SGG als nichtig.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die eine oder andere der sonst noch im Urteil angeführten Erwägungen des Schöffensenates für sich allein oder in ihrem Zusammenhalt die bekämpften Feststellungen zu tragen vermögen.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Mit seiner durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.