Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. August 1993, GZ 6 f Vr 3961/93-41, rechtskräftig am 24. November 1993, wurde der am 21. Mai 1973 geborene Marco G***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. August 1993, GZ 6 f römisch fünf r 3961/93-41, rechtskräftig am 24. November 1993, wurde der am 21. Mai 1973 geborene Marco G***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit - gemäß § 458 Abs 2 und Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 27. September 1995, GZ 5 U 249/95-5, wurde Marco G***** des im Zeitraum von März 1994 bis Juli 1995 (sohin in der Probezeit) begangenen Vergehens nach § 16 (zu ergänzen: Abs 1) SGG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Zugleich faßte das Gericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluß auf Absehen vom Widerruf der mit dem erstgenannten Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre. Im Rahmen der am 11. Oktober 1995 erlassenen Endverfügung ordnete das Bezirksgericht Mödling an, "Beiakt abstreifen, vorher 1 Kopie des PUV's einlegen".Mit - gemäß Paragraph 458, Absatz 2 und Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 27. September 1995, GZ 5 U 249/95-5, wurde Marco G***** des im Zeitraum von März 1994 bis Juli 1995 (sohin in der Probezeit) begangenen Vergehens nach Paragraph 16, (zu ergänzen: Absatz eins,) SGG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Zugleich faßte das Gericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO den Beschluß auf Absehen vom Widerruf der mit dem erstgenannten Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre. Im Rahmen der am 11. Oktober 1995 erlassenen Endverfügung ordnete das Bezirksgericht Mödling an, "Beiakt abstreifen, vorher 1 Kopie des PUV's einlegen".
Mit rechtskräftigem Beschluß vom 4. März 1997, GZ 6 f Vr 3961/93-79, stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - unter Außerachtlassung der Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und damit noch vor deren Ablauf fest, daß die über Marco G***** verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen ist, obwohl sich eine Ablichtung des Protokollvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung im Akt befand und die Verlängerung überdies der aktuellen Strafregisterauskunft vom 24. Februar 1997 zu entnehmen war.Mit rechtskräftigem Beschluß vom 4. März 1997, GZ 6 f römisch fünf r 3961/93-79, stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - unter Außerachtlassung der Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und damit noch vor deren Ablauf fest, daß die über Marco G***** verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen ist, obwohl sich eine Ablichtung des Protokollvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung im Akt befand und die Verlängerung überdies der aktuellen Strafregisterauskunft vom 24. Februar 1997 zu entnehmen war.