Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ermin M*****, der von einem Teil der Anklage freigesprochen wurde, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 130 (zu ergänzen: zweiter Satz), 15 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ermin M*****, der von einem Teil der Anklage freigesprochen wurde, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 130 (zu ergänzen: zweiter Satz), 15 StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er
(zu I) im Spruch näher bezeichneten Geschädigten in insgesamt 16 Angriffen vom 14. November 1998 bis 24. Dezember 1998 in Linz und vom(zu römisch eins) im Spruch näher bezeichneten Geschädigten in insgesamt 16 Angriffen vom 14. November 1998 bis 24. Dezember 1998 in Linz und vom
12. bis 14. Mai 1999 in Wien mit unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz Schmuck, Münzen, Gebrauchs- und Schmuckgegenstände im Wert von über 900.000 S durch Einbruch und gewerbsmäßig handelnd weggenommen und vom 19. November 1998 bis 20. Mai 1999 in Linz und Gerasdorf in acht Fällen Geld und Schmuck im unbekannten Wert wegzunehmen versucht sowie
(zu II) am 26. September 1999 in Spielfeld den durch Lichtbildaustausch verfälschten slowakischen Reisepaß mit der Nummer 1121079, ausgestellt auf Vladimir S*****, Grenzkontrollorganen vorgewiesen und dadurch im Rechtsverkehr gebraucht.(zu römisch zwei) am 26. September 1999 in Spielfeld den durch Lichtbildaustausch verfälschten slowakischen Reisepaß mit der Nummer 1121079, ausgestellt auf Vladimir S*****, Grenzkontrollorganen vorgewiesen und dadurch im Rechtsverkehr gebraucht.
Nur gegen den Schuldspruch zu I richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.Nur gegen den Schuldspruch zu römisch eins richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.