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Entscheidung 11 Os 105/00×

Entscheidung 11 Os 105/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os105/00-7 (11Os106/00)

Entscheidungsdatum

21.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ermin M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 130 zweiter Satz und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 8. Juni 2000, GZ 60b römisch fünf r 1164/99-72, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerruf der bedingten Entlassung (Paragraphen 494 a, Absatz 4, 498, Absatz 3, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ermin M*****, der von einem Teil der Anklage freigesprochen wurde, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 130 (zu ergänzen: zweiter Satz), 15 StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er

(zu römisch eins) im Spruch näher bezeichneten Geschädigten in insgesamt 16 Angriffen vom 14. November 1998 bis 24. Dezember 1998 in Linz und vom

12. bis 14. Mai 1999 in Wien mit unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz Schmuck, Münzen, Gebrauchs- und Schmuckgegenstände im Wert von über 900.000 S durch Einbruch und gewerbsmäßig handelnd weggenommen und vom 19. November 1998 bis 20. Mai 1999 in Linz und Gerasdorf in acht Fällen Geld und Schmuck im unbekannten Wert wegzunehmen versucht sowie

(zu römisch zwei) am 26. September 1999 in Spielfeld den durch Lichtbildaustausch verfälschten slowakischen Reisepaß mit der Nummer 1121079, ausgestellt auf Vladimir S*****, Grenzkontrollorganen vorgewiesen und dadurch im Rechtsverkehr gebraucht.

Nur gegen den Schuldspruch zu römisch eins richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die als unbegründet gerügte Urteilsannahme, der Beschwerdeführer sei (nachdem er am 15. Juni 1998 aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen und anschließend aus Österreich abgeschoben worden war: US

15) bereits im Herbst 1998 wieder in Wien gewesen, beruht, soweit davon die Tatzeiten betroffen sind, auf der Aussage des als Mittäter gesondert verurteilten Zeugen Sakib N***** (US 19 in Verbindung mit S 27/III und 160/IV) und des Zeugen Sabahudin B***** (S 53, 87/I). Ob der Angeklagte schon bei Herbstbeginn wieder in Österreich war, betrifft hingegen keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache.

Der gegen die konstatierte Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von wert- und einbruchsqualifizierten Diebstählen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, vorgebrachte Einwand mangelhafter Begründung (Ziffer 5,) wiederum geht fehl, weil das Schöffengericht diese Feststellung zwar nicht explizit, wohl aber durch Verweis auf die Verfahrensergebnisse (noch) hinreichend begründet hat. Denn ergibt sich die kritisierte Feststellung der qualifizierten Gewerbsmäßigkeit wie hier schon als logische Folge aus Anzahl und Art der vom Schuldspruch erfaßten Diebstähle, stellt das Fehlen einer (zusätzlichen) Begründung den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht her.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E60088 11D01050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00105..1121.000

Dokumentnummer

JJT_20001121_OGH0002_0110OS00105_0000000_000