Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen; sie ist nicht im Recht.Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen; sie ist nicht im Recht.
In der Mängelrüge (Z 5) behauptet die Beschwerdeführerin, der festgestellte Vorsatz sei mangelhaft begründet, das erkennende Gericht stütze sich bloß auf Vermutungen.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet die Beschwerdeführerin, der festgestellte Vorsatz sei mangelhaft begründet, das erkennende Gericht stütze sich bloß auf Vermutungen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Tatrichter mit der Verantwortung der Betroffenen und der Aussage des vom Vorfall betroffenen Zeugen S***** ausführlich auseinandergesetzt haben (US 6 und 7). Auch die Wahrnehmungen der Zeugen Marianne und Gernot P***** haben sie in ihre Erwägungen einbezogen. Auf Grund der vorangegangenen wörtlichen Auseinandersetzung und der durch die Tat entstandenen Verletzung haben sie den Schluss gezogen, dass die Betroffene dem Matthias S***** mit Verletzungsvorsatz einen Schlag versetzt hat (US 7). Diese Würdigung der Beweise widerspricht weder den Denkgesetzen noch der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147 und 148).Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Tatrichter mit der Verantwortung der Betroffenen und der Aussage des vom Vorfall betroffenen Zeugen S***** ausführlich auseinandergesetzt haben (US 6 und 7). Auch die Wahrnehmungen der Zeugen Marianne und Gernot P***** haben sie in ihre Erwägungen einbezogen. Auf Grund der vorangegangenen wörtlichen Auseinandersetzung und der durch die Tat entstandenen Verletzung haben sie den Schluss gezogen, dass die Betroffene dem Matthias S***** mit Verletzungsvorsatz einen Schlag versetzt hat (US 7). Diese Würdigung der Beweise widerspricht weder den Denkgesetzen noch der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147 und 148).
Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor. Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens andere Folgerungen zu ziehen, als dies der Schöffensenat getan hat. Damit bekämpft sie aber lediglich die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes nach Art einer Schuldberufung, was jedoch auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin vermag aber keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht der amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 2). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens andere Folgerungen zu ziehen, als dies der Schöffensenat getan hat. Damit bekämpft sie aber lediglich die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes nach Art einer Schuldberufung, was jedoch auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin vermag aber keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht der amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 2). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).