Entscheidung 11 Os 105/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.11.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, über den Wiedereinsetzungsantrag des Anton S***** vom 31. August 2004 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Anton S***** brachte am 1. September 2004 beim Obersten Gerichtshof einen mit 31. August 2004 datierten "Antrag auf Wiedereinsetzung" ein, welchem jedoch weder zu entnehmen ist, welcher Strafsache er zuzuordnen ist, noch gegen welche (Frist-)Versäumnis er sich richtet. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich und war deshalb zurückzuweisen.
Anmerkung
E76465
11Os105.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00105.04.1109.000
Dokumentnummer
JJT_20041109_OGH0002_0110OS00105_0400000_000