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Entscheidung 11 Os 105/05h×

Entscheidung 11 Os 105/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os105/05h

Entscheidungsdatum

18.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred St***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Juni 2005, GZ 12 Hv 186/04b-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen angefochtenen Urteil wurde Alfred St***** - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - neuerlich der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2,, vierter Fall, „teilweise Absatz 3, erster Fall" (Fakten römisch eins A l bis 4) SMG schuldig erkannt.

Danach hat er (zu römisch eins A 1 und nur in diesem Umfang Gegenstand des zweiten Rechtsgangs) im Zeitraum von Anfang bis Ende 1996 in Graz etwa 60 bis 70 Gramm Kokain zu einem Preis von 1800 S pro Gramm an Gerd Klaus G***** gewinnbringend verkauft, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet das Fehlen von zur Beurteilung des Vorliegens einer großen Menge iSd Paragraph 28, Absatz 6, SMG tauglichen Feststellungen, vernachlässigt dabei aber, dass im Urteil nicht nur Feststellungen über in Verkehr gesetzte 60 bis 70 Gramm Kokain von durchschnittlicher Qualität getroffen wurden, sondern durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Feststellungen des im ersten Rechtsgang gefällten Urteils (US 6) auch die dort zur näheren Beschreibung der als durchschnittlich bezeichneten Qualität des angeführten Suchtgifts getroffenen Konstatierungen (US 30 in ON 63: 40 % Reinheitsgehalt) zum Inhalt der Feststellungen gemacht worden sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 579).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,, der Sache nach zum Teil erneut Ziffer 10,) behauptet zum einen eine Undeutlichkeit der Feststellungen, zum anderen ein völliges Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Richtung Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG, weil die Formulierung „um sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" allein nicht geeignet erscheine, die Vorsatzform der Absicht zu tragen. Abgesehen davon, dass die Vorsatzform des Paragraph 5, Absatz 2, StGB durch die Wortfolge „um ... zu" hinreichend deutlich und rechtsrichtig beschrieben wird, übersieht die Beschwerde auch hier die durch den Verweis US 6 zum Inhalt des angefochtenen Urteils gewordenen - in Richtung Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG tauglichen vergleiche 15 Os 139/00, 13 Os 123/04) Feststellungen des Urteils vom 22. Oktober 2004 (US 10 in ON 63: „... darauf ankam, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von möglichst viel Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen um seinen Lebensunterhalt aufzubessern.").

Soweit die Feststellungen zur Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgifts auch im Rahmen der Mängelrüge als „undeutlich" gerügt werden, wird auf die Ausführungen zur Subsumtionsrüge verwiesen. Mit dem schließlich der Sache nach erhobenen Einwand einer - in Hinblick auf den großen zeitlichen Abstand zwischen den Suchtgiftverkäufen zu römisch eins A 1 und den Folgetaten - unzureichenden Begründung des Additionseffekts betrifft die Beschwerde keinen für den Schuldspruch oder anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand, weil die große Menge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG bereits durch den zu römisch eins A 1 festgestellten Sachverhalt gegeben ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78922 11Os105.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00105.05H.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20051018_OGH0002_0110OS00105_05H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung