Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5, 9 lit a und lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese verfehlt ihr Ziel.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5, 9, Litera a und Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese verfehlt ihr Ziel.
Zu Schuldspruchfaktum II. bemängelt die Rüge eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall), weil dem Urteil nicht zu entnehmen sei, „welche Übergriffe nunmehr gemeint waren, die Anita M***** nicht anzeigen sollte". Damit spricht sie keine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes, somit entscheidende Tatsache, sondern lediglich ein Detail der Formulierung der Drohung an (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 ff). Nötigungsmittel und -zweck aber sind den Feststellungen unmissverständlich zu entnehmen. Im Übrigen ist klar ersichtlich, dass die Tatrichter unter den „Übergriffen" die unter I. und V. beschriebenen Tathandlungen verstanden haben.Zu Schuldspruchfaktum römisch zwei. bemängelt die Rüge eine Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall), weil dem Urteil nicht zu entnehmen sei, „welche Übergriffe nunmehr gemeint waren, die Anita M***** nicht anzeigen sollte". Damit spricht sie keine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes, somit entscheidende Tatsache, sondern lediglich ein Detail der Formulierung der Drohung an (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 ff). Nötigungsmittel und -zweck aber sind den Feststellungen unmissverständlich zu entnehmen. Im Übrigen ist klar ersichtlich, dass die Tatrichter unter den „Übergriffen" die unter römisch eins. und römisch fünf. beschriebenen Tathandlungen verstanden haben.
Mit der Behauptung, der Schuldspruch zu II. enthalte kein Tatzeitende, wird ein „Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO" (der Sache nach Z 3) nicht dargestellt, zumal im Fall des Schuldspruchs wegen einer gleichartigen Verbrechensmenge (zum Begriff siehe Ratz, WK-StPO § 281 Rz 291) aus der pauschalen Individualisierung resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung für die Annahme von Tatidentität und somit für das Vorliegen des Verfolgungshindernisses des ne-bis-in-idem streiten (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 24).Mit der Behauptung, der Schuldspruch zu römisch zwei. enthalte kein Tatzeitende, wird ein „Feststellungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO" (der Sache nach Ziffer 3,) nicht dargestellt, zumal im Fall des Schuldspruchs wegen einer gleichartigen Verbrechensmenge (zum Begriff siehe Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 291) aus der pauschalen Individualisierung resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung für die Annahme von Tatidentität und somit für das Vorliegen des Verfolgungshindernisses des ne-bis-in-idem streiten (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 24).
Die zu Schuldspruchfaktum V. undifferenziert auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, lit b und 10 StPO gestützte Rüge vermisst Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) auf US 10 iVm US 15 finden. Soweit der Beschwerdeführer - seiner Verantwortung folgend - einen (bloßen) Misshandlungsvorsatz postuliert, geht er nicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 10) aus und verfehlt so die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810). Weshalb es aber für die Lösung der Subsumtionsfrage relevant sei, „ob der Angeklagte nur ein Vergehen nach § 83 Abs 1 oder § 83 Abs 2 StGB zu vertreten hat", vermag die Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen (zur Gleichwertigkeit der beiden Varianten des § 83 StGB als Grunddelikt für die Qualifikation des § 84 StGB vgl Burgstaller/Fabrizy in WK2 § 84 Rz 3).Die zu Schuldspruchfaktum römisch fünf. undifferenziert auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, Litera b und 10 StPO gestützte Rüge vermisst Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) auf US 10 in Verbindung mit US 15 finden. Soweit der Beschwerdeführer - seiner Verantwortung folgend - einen (bloßen) Misshandlungsvorsatz postuliert, geht er nicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 10) aus und verfehlt so die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810). Weshalb es aber für die Lösung der Subsumtionsfrage relevant sei, „ob der Angeklagte nur ein Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, oder Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu vertreten hat", vermag die Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen (zur Gleichwertigkeit der beiden Varianten des Paragraph 83, StGB als Grunddelikt für die Qualifikation des Paragraph 84, StGB vergleiche Burgstaller/Fabrizy in WK2 Paragraph 84, Rz 3).
Gleiches gilt für die Frage, ob es bei einzelnen Tathandlungen mangels Verletzungsfolgen beim Versuch geblieben sei, haben die Tatrichter ihrem Schuldspruch doch nur vollendete Taten zugrunde gelegt. Insofern geht auch die Sanktionsrüge (Z 11), die den weiteren Milderungsgrund des Versuchs (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) reklamiert, ins Leere.Gleiches gilt für die Frage, ob es bei einzelnen Tathandlungen mangels Verletzungsfolgen beim Versuch geblieben sei, haben die Tatrichter ihrem Schuldspruch doch nur vollendete Taten zugrunde gelegt. Insofern geht auch die Sanktionsrüge (Ziffer 11,), die den weiteren Milderungsgrund des Versuchs (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB) reklamiert, ins Leere.
Offenbar unzureichend im Sinn des vierten Falles der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317). Dass die erstgerichtliche Beweiswürdigung zum Faktum V., die sich auf die Aussagen der verletzten Personen sowie auf die Angaben der Schwester des Angeklagten stützt (US 15), dem Beschwerdeführer „nicht ausreichend" erscheint, stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht her. Die in diesem Zusammenhang erhobene Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) legt nicht aus dem Gesetz abgleitet dar, welche „konkrete Auflistung" der drei selbständigen Taten über die hiezu getroffenen Konstatierungen hinaus (US 3 iVm US 8 f) zur rechtlichen Beurteilung erforderlich gewesen wäre. Ein Sachverhaltssubstrat, das eine Feststellung dahingehend ermöglicht hätte, dass die Taten aus einem begreiflichen Anlass oder ohne erhebliche Gewalt begangen worden sind, vermag sie ebensowenig zu benennen.Offenbar unzureichend im Sinn des vierten Falles der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317). Dass die erstgerichtliche Beweiswürdigung zum Faktum römisch fünf., die sich auf die Aussagen der verletzten Personen sowie auf die Angaben der Schwester des Angeklagten stützt (US 15), dem Beschwerdeführer „nicht ausreichend" erscheint, stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht her. Die in diesem Zusammenhang erhobene Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) legt nicht aus dem Gesetz abgleitet dar, welche „konkrete Auflistung" der drei selbständigen Taten über die hiezu getroffenen Konstatierungen hinaus (US 3 in Verbindung mit US 8 f) zur rechtlichen Beurteilung erforderlich gewesen wäre. Ein Sachverhaltssubstrat, das eine Feststellung dahingehend ermöglicht hätte, dass die Taten aus einem begreiflichen Anlass oder ohne erhebliche Gewalt begangen worden sind, vermag sie ebensowenig zu benennen.
Schließlich bedurfte es mit Blick auf die gegen Franz jun, Sarah und Julia M***** gerichteten und festgestellten Aggressionshandlungen keiner gesonderten Konstatierungen zu Tathandlungen auch vor dem 1. März 1988 (Inkrafttreten des § 84 Abs 3 StGB).Schließlich bedurfte es mit Blick auf die gegen Franz jun, Sarah und Julia M***** gerichteten und festgestellten Aggressionshandlungen keiner gesonderten Konstatierungen zu Tathandlungen auch vor dem 1. März 1988 (Inkrafttreten des Paragraph 84, Absatz 3, StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.