Entscheidung 11 Os 105/16z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
11Os105/16z (11Os106/16x, 11Os116/16t)
Entscheidungsdatum
15.11.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Andreas K***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB, AZ 40 BAZ 241/16m der Staatsanwaltschaft Linz, über die Beschwerden des Jawahar J***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 26. August 2016, GZ 10 Bs 188/16t-2 und 10 Bs 188/16t-3, sowie vom 2. September 2016, AZ 10 Bs 190/16m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Andreas K***** wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB, AZ 40 BAZ 241/16m der Staatsanwaltschaft Linz, über die Beschwerden des Jawahar J***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 26. August 2016, GZ 10 Bs 188/16t-2 und 10 Bs 188/16t-3, sowie vom 2. September 2016, AZ 10 Bs 190/16m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 26. August 2016 wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Jawahar J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 26. Juli 2016, GZ 23 Bl 26/16m-10, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. K***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (GZ 10 Bs 188/16t-2) und gab der Beschwerde des Fortführungswerbers gegen die Kostenentscheidung des zuvor genannten Beschlusses des Landesgerichts Linz nicht Folge (GZ 10 Bs 188/16t-3). Mit Beschluss vom 2. September 2016 wies das Oberlandesgericht überdies eine Beschwerde des J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. August 2016 (GZ 23 Bl 26/16m-16), womit sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen worden war, zurück.Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 26. August 2016 wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Jawahar J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 26. Juli 2016, GZ 23 Bl 26/16m-10, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. K***** wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (GZ 10 Bs 188/16t-2) und gab der Beschwerde des Fortführungswerbers gegen die Kostenentscheidung des zuvor genannten Beschlusses des Landesgerichts Linz nicht Folge (GZ 10 Bs 188/16t-3). Mit Beschluss vom 2. September 2016 wies das Oberlandesgericht überdies eine Beschwerde des J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. August 2016 (GZ 23 Bl 26/16m-16), womit sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen worden war, zurück.
Die gegen diese Beschlüsse gesondert erhobenen, jedoch inhaltsgleichen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen die dargestellten Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00105.16Z.1115.000
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2016
Dokumentnummer
JJT_20161115_OGH0002_0110OS00105_16Z0000_000