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Entscheidung 11 Os 105/16z×

Entscheidung 11 Os 105/16z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os105/16z (11Os106/16x, 11Os116/16t)

Entscheidungsdatum

15.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Andreas K***** wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB, AZ 40 BAZ 241/16m der Staatsanwaltschaft Linz, über die Beschwerden des Jawahar J***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 26. August 2016, GZ 10 Bs 188/16t-2 und 10 Bs 188/16t-3, sowie vom 2. September 2016, AZ 10 Bs 190/16m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 26. August 2016 wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Jawahar J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 26. Juli 2016, GZ 23 Bl 26/16m-10, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. K***** wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (GZ 10 Bs 188/16t-2) und gab der Beschwerde des Fortführungswerbers gegen die Kostenentscheidung des zuvor genannten Beschlusses des Landesgerichts Linz nicht Folge (GZ 10 Bs 188/16t-3). Mit Beschluss vom 2. September 2016 wies das Oberlandesgericht überdies eine Beschwerde des J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. August 2016 (GZ 23 Bl 26/16m-16), womit sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen worden war, zurück.

Die gegen diese Beschlüsse gesondert erhobenen, jedoch inhaltsgleichen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen die dargestellten Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Textnummer

E116531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00105.16Z.1115.000

Im RIS seit

28.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2016

Dokumentnummer

JJT_20161115_OGH0002_0110OS00105_16Z0000_000