Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge (Z 5) unterlässt die zur prozessordnungsgemäßen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) ebenso wie die Bezugnahme nur auf entscheidende Tatsachen, also solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) unterlässt die zur prozessordnungsgemäßen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) ebenso wie die Bezugnahme nur auf entscheidende Tatsachen, also solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268).
Der nur an einer Passage des Urteils orientierte Vorwurf der Undeutlichkeit, es sei nicht erkennbar, bei welchen „geschilderten Handlungen … [der Angeklagte] mit dem Wissen und Willen handelte, geschlechtliche Handlungen an den Opfern vorzunehmen“ (US 4), lässt die geforderte Gesamtschau der Entscheidungsgründe (US 3 ff, 9) außer Acht. Im Übrigen ist selbst diese – für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten (RIS-Justiz RS0117995) – unzweifelhaft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419) auf eine vorsätzliche Tatbegehung durch den Angeklagten abzielende Feststellung entgegen der verkürzten Darstellung des Rechtsmittelwerbers nicht undeutlich.Der nur an einer Passage des Urteils orientierte Vorwurf der Undeutlichkeit, es sei nicht erkennbar, bei welchen „geschilderten Handlungen … [der Angeklagte] mit dem Wissen und Willen handelte, geschlechtliche Handlungen an den Opfern vorzunehmen“ (US 4), lässt die geforderte Gesamtschau der Entscheidungsgründe (US 3 ff, 9) außer Acht. Im Übrigen ist selbst diese – für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten (RIS-Justiz RS0117995) – unzweifelhaft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419) auf eine vorsätzliche Tatbegehung durch den Angeklagten abzielende Feststellung entgegen der verkürzten Darstellung des Rechtsmittelwerbers nicht undeutlich.
Die weitere Kritik, das Erstgericht habe lediglich festgestellt, T***** habe sich wegen ihrer Kopfschmerzen in psychologische Betreuung begeben, nicht aber auch wegen „Mobbing in der Schulklasse“ spricht ebenso keine entscheidende Tatsache an wie jene, es sei lediglich eine weiter nicht konkretisierte Gesundheitsschädigung „von nicht mehr als 24 Tagen“ konstatiert worden (vgl aber US 4).Die weitere Kritik, das Erstgericht habe lediglich festgestellt, T***** habe sich wegen ihrer Kopfschmerzen in psychologische Betreuung begeben, nicht aber auch wegen „Mobbing in der Schulklasse“ spricht ebenso keine entscheidende Tatsache an wie jene, es sei lediglich eine weiter nicht konkretisierte Gesundheitsschädigung „von nicht mehr als 24 Tagen“ konstatiert worden vergleiche aber US 4).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) thematisiert Unklarheiten in den Aussagen der Opfer über die Zeitpunkte der Taten – womit sich das Erstgericht im Übrigen auseinandersetzte (US 8) – und dem Anvertrauen der Vorfälle an ihre Schwester, den vermeintlich unklaren „Ursprung“ der psychologischen Betreuung und den Umstand, dass der Angeklagte in der Familie „akzeptiert und geschätzt“ worden sei. Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift aber seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) thematisiert Unklarheiten in den Aussagen der Opfer über die Zeitpunkte der Taten – womit sich das Erstgericht im Übrigen auseinandersetzte (US 8) – und dem Anvertrauen der Vorfälle an ihre Schwester, den vermeintlich unklaren „Ursprung“ der psychologischen Betreuung und den Umstand, dass der Angeklagte in der Familie „akzeptiert und geschätzt“ worden sei. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift aber seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RIS-Justiz RS0099810 [T15]).
Soweit die Rechtsrüge das Fehlen ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet und erneut darauf verweist, dass die Bezugnahme auf „die geschilderten Handlungen“ nicht ausreiche, übergeht sie die Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts (US 3, 4; s auch US 9), sodass auch sie der dargelegten Anforderung nicht gerecht wird (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Soweit die Rechtsrüge das Fehlen ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet und erneut darauf verweist, dass die Bezugnahme auf „die geschilderten Handlungen“ nicht ausreiche, übergeht sie die Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts (US 3, 4; s auch US 9), sodass auch sie der dargelegten Anforderung nicht gerecht wird (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.