Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung des Antrags auf „Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens“ (ON 32 S 51 f) Verteidigungsrechte nicht verletzt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Ablehnung des Antrags auf „Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens“ (ON 32 S 51 f) Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Gemäß § 127 Abs 3 erster Satz StPO ist ein weiterer Sachverständiger (außer dem hier nicht in Rede stehenden Fall erheblichen Abweichen der Angaben zweier Sachverständiger voneinander) nur dann beizuziehen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist und sich die Bedenken nicht durch Befragung des bestellten Sachverständigen beseitigen lassen. Ein Gutachten ist sonst mangelhaft, wenn es unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Kriterien der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt (RIS-Justiz RS0127942).Gemäß Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO ist ein weiterer Sachverständiger (außer dem hier nicht in Rede stehenden Fall erheblichen Abweichen der Angaben zweier Sachverständiger voneinander) nur dann beizuziehen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist und sich die Bedenken nicht durch Befragung des bestellten Sachverständigen beseitigen lassen. Ein Gutachten ist sonst mangelhaft, wenn es unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Kriterien der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt (RIS-Justiz RS0127942).
Erachtet das Gericht – wie vorliegend – die Voraussetzungen des § 127 Abs 3 erster Satz StPO als nicht gegeben, muss in einem auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Antrag (§ 55 Abs 1 StPO) fundiert dargelegt werden, warum Befund oder Gutachten aus Sicht des Antragstellers dennoch im beschriebenen Sinn mangelhaft sein sollen.Erachtet das Gericht – wie vorliegend – die Voraussetzungen des Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO als nicht gegeben, muss in einem auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Antrag (Paragraph 55, Absatz eins, StPO) fundiert dargelegt werden, warum Befund oder Gutachten aus Sicht des Antragstellers dennoch im beschriebenen Sinn mangelhaft sein sollen.
Da der Beschwerdeführer Mängel in Befund und Gutachten des beigezogenen Sachverständigen (ON 32 S 39) nicht behauptete, wurde sein Begehren mit Recht abgewiesen (RIS-Justiz RS0117263).
Die zur Antragsfundierung in der Beschwerde nachgetragenen Argumente sind aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117). Willkürliches Vorgehen des Gerichts bei der Ermessensentscheidung, neue Befunde oder Gutachten zur Überprüfung früherer einzuholen (vgl erneut RIS-Justiz RS0117263; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351; Murschetz, WK-StPO § 429 Rz 12), zeigt das Beschwerdevorbringen im Übrigen nicht auf.Die zur Antragsfundierung in der Beschwerde nachgetragenen Argumente sind aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117). Willkürliches Vorgehen des Gerichts bei der Ermessensentscheidung, neue Befunde oder Gutachten zur Überprüfung früherer einzuholen vergleiche erneut RIS-Justiz RS0117263; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351; Murschetz, WK-StPO Paragraph 429, Rz 12), zeigt das Beschwerdevorbringen im Übrigen nicht auf.
Dem Beschwerdeeinwand (nominell Z 5 und Z 11) zuwider ist ein Widerspruch zwischen den – auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gegründeten (US 6 f; ON 9 S 17, ON 32 S 41 und 45) – Urteilsannahmen zur bereits Jahre andauernden psychischen Erkrankung des Betroffen (US 7) und zum ungewissen Zeitpunkt deren erstmaligen Auftretens (US 5) nicht erkennbar. Im Übrigen liegt Nichtigkeit der Gefährlichkeitsprognose nur dann vor, wenn eine der in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt wird oder die Feststellungsgrundlage die Ableitung der schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0118581 [T13]).Dem Beschwerdeeinwand (nominell Ziffer 5 und Ziffer 11,) zuwider ist ein Widerspruch zwischen den – auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gegründeten (US 6 f; ON 9 S 17, ON 32 S 41 und 45) – Urteilsannahmen zur bereits Jahre andauernden psychischen Erkrankung des Betroffen (US 7) und zum ungewissen Zeitpunkt deren erstmaligen Auftretens (US 5) nicht erkennbar. Im Übrigen liegt Nichtigkeit der Gefährlichkeitsprognose nur dann vor, wenn eine der in Paragraph 21, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt wird oder die Feststellungsgrundlage die Ableitung der schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0118581 [T13]).
Demnach wird auch mit dem weiteren Vorbringen (nominell Z 11), wonach der Betroffene seit dem Tattag „keinerlei wie auch immer gearteten strafbaren Handlungen gesetzt“ habe und die „unüberlegte Handlung“ „zutiefst“ bedauern würde, ebenso ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0113980) wie mit dem Vorwurf unverständlicher Würdigung dieser Angaben des Betroffenen durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0099419, RS0106588, RS0099649). Demnach wird auch mit dem weiteren Vorbringen (nominell Ziffer 11,), wonach der Betroffene seit dem Tattag „keinerlei wie auch immer gearteten strafbaren Handlungen gesetzt“ habe und die „unüberlegte Handlung“ „zutiefst“ bedauern würde, ebenso ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0113980) wie mit dem Vorwurf unverständlicher Würdigung dieser Angaben des Betroffenen durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0099419, RS0106588, RS0099649).
Soweit die Rüge (nominell Z 11, der Sache nach Z 9 lit a und Z 10) das Vorliegen einer „einweisungstauglichen Anlasstat“ mit der Behauptung telefonischen Äußerns dieser „unüberlegten Worte unter Einfluss von Drogen“ aus einiger Entfernung in Abrede stellt, orientiert sie sich nicht am – im Urteil hinreichend deutlich zum Ausdruck gebrachten – Bedeutungsinhalt der Äußerungen (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 74 Rz 34) und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810). Soweit die Rüge (nominell Ziffer 11,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,) das Vorliegen einer „einweisungstauglichen Anlasstat“ mit der Behauptung telefonischen Äußerns dieser „unüberlegten Worte unter Einfluss von Drogen“ aus einiger Entfernung in Abrede stellt, orientiert sie sich nicht am – im Urteil hinreichend deutlich zum Ausdruck gebrachten – Bedeutungsinhalt der Äußerungen vergleiche Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 74, Rz 34) und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).