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Entscheidung 11 Os 105/19d×

Entscheidung 11 Os 105/19d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os105/19d

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Sysel im Verfahren zur Unterbringung des Markus S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Mai 2019, GZ 51 Hv 19/19i-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus S***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 6. August 2018 in A***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (F 20), in mehreren Angriffen durch die telefonische Drohung, er werde das österreichische Patentamt in die Luft sprengen, wenn sein Patent nicht bewilligt werde, somit durch Drohung mit einer Gefährdung durch Sprengmittel, Mitarbeiter des Patentamts zu einer Handlung, nämlich der Patentierung seiner Erfindung zu nötigen versucht hat, sohin Taten begangen hat, die als Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Ablehnung des Antrags auf „Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens“ (ON 32 S 51 f) Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Gemäß Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO ist ein weiterer Sachverständiger (außer dem hier nicht in Rede stehenden Fall erheblichen Abweichen der Angaben zweier Sachverständiger voneinander) nur dann beizuziehen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist und sich die Bedenken nicht durch Befragung des bestellten Sachverständigen beseitigen lassen. Ein Gutachten ist sonst mangelhaft, wenn es unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Kriterien der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt (RIS-Justiz RS0127942).

Erachtet das Gericht – wie vorliegend – die Voraussetzungen des Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO als nicht gegeben, muss in einem auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Antrag (Paragraph 55, Absatz eins, StPO) fundiert dargelegt werden, warum Befund oder Gutachten aus Sicht des Antragstellers dennoch im beschriebenen Sinn mangelhaft sein sollen.

Da der Beschwerdeführer Mängel in Befund und Gutachten des beigezogenen Sachverständigen (ON 32 S 39) nicht behauptete, wurde sein Begehren mit Recht abgewiesen (RIS-Justiz RS0117263).

Die zur Antragsfundierung in der Beschwerde nachgetragenen Argumente sind aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117). Willkürliches Vorgehen des Gerichts bei der Ermessensentscheidung, neue Befunde oder Gutachten zur Überprüfung früherer einzuholen vergleiche erneut RIS-Justiz RS0117263; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351; Murschetz, WK-StPO Paragraph 429, Rz 12), zeigt das Beschwerdevorbringen im Übrigen nicht auf.

Dem Beschwerdeeinwand (nominell Ziffer 5 und Ziffer 11,) zuwider ist ein Widerspruch zwischen den – auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gegründeten (US 6 f; ON 9 S 17, ON 32 S 41 und 45) – Urteilsannahmen zur bereits Jahre andauernden psychischen Erkrankung des Betroffen (US 7) und zum ungewissen Zeitpunkt deren erstmaligen Auftretens (US 5) nicht erkennbar. Im Übrigen liegt Nichtigkeit der Gefährlichkeitsprognose nur dann vor, wenn eine der in Paragraph 21, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt wird oder die Feststellungsgrundlage die Ableitung der schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0118581 [T13]).

Demnach wird auch mit dem weiteren Vorbringen (nominell Ziffer 11,), wonach der Betroffene seit dem Tattag „keinerlei wie auch immer gearteten strafbaren Handlungen gesetzt“ habe und die „unüberlegte Handlung“ „zutiefst“ bedauern würde, ebenso ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0113980) wie mit dem Vorwurf unverständlicher Würdigung dieser Angaben des Betroffenen durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0099419, RS0106588, RS0099649).

Soweit die Rüge (nominell Ziffer 11,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,) das Vorliegen einer „einweisungstauglichen Anlasstat“ mit der Behauptung telefonischen Äußerns dieser „unüberlegten Worte unter Einfluss von Drogen“ aus einiger Entfernung in Abrede stellt, orientiert sie sich nicht am – im Urteil hinreichend deutlich zum Ausdruck gebrachten – Bedeutungsinhalt der Äußerungen vergleiche Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 74, Rz 34) und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E126380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00105.19D.1008.000

Im RIS seit

22.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20191008_OGH0002_0110OS00105_19D0000_000