Ausdrücklich nur gegen den Verfallsausspruch richtet sich die aus „§ 281 Abs 1 Z 3 und 4 je iVm Z 11“ StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Ausdrücklich nur gegen den Verfallsausspruch richtet sich die aus „§ 281 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 je in Verbindung mit Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Soweit der Rechtsmittelantrag dennoch auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO). Soweit der Rechtsmittelantrag dennoch auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Der Vorwurf, dass „das Erstgericht in seinen Entscheidungsgrundlagen gar keine diesbezüglichen [den Verfallsausspruch betreffenden] Feststellungen ... getroffen, respektive Erörterungen vorgenommen“ hätte, übergeht die Urteilserwägungen US 3 f und 9. Als – wie nominell – Verfahrensrüge (Z 4) verstanden, bezieht sich die Kritik, das Erstgericht hätte „während des gesamten Verfahrens“ „klärende Erörterungen unterlassen“, nicht auf einen Antrag des Beschwerdeführers oder einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss, sodass insoweit die Beschwerdelegitimation fehlt (RIS-Justiz RS0108863; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302; zur Aufklärungsrüge vgl RIS-Justiz RS0115823). Die mündliche Begründung des Urteils schließlich ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde. Der Vorwurf, dass „das Erstgericht in seinen Entscheidungsgrundlagen gar keine diesbezüglichen [den Verfallsausspruch betreffenden] Feststellungen ... getroffen, respektive Erörterungen vorgenommen“ hätte, übergeht die Urteilserwägungen US 3 f und 9. Als – wie nominell – Verfahrensrüge (Ziffer 4,) verstanden, bezieht sich die Kritik, das Erstgericht hätte „während des gesamten Verfahrens“ „klärende Erörterungen unterlassen“, nicht auf einen Antrag des Beschwerdeführers oder einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss, sodass insoweit die Beschwerdelegitimation fehlt (RIS-Justiz RS0108863; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302; zur Aufklärungsrüge vergleiche RIS-Justiz RS0115823). Die mündliche Begründung des Urteils schließlich ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde.
Inwiefern eine Undeutlichkeit des Verfallsausspruchs durch Nichtbenennung des einzigen Angeklagten, der sämtliche Geldbeträge letztlich auf sein Privatkonto transferierte (vgl US 4 ff iVm US 9) vorliegen sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Inwiefern eine Undeutlichkeit des Verfallsausspruchs durch Nichtbenennung des einzigen Angeklagten, der sämtliche Geldbeträge letztlich auf sein Privatkonto transferierte vergleiche US 4 ff in Verbindung mit US 9) vorliegen sollte, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.