[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 8 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 8 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J*.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) hält mit den Behauptungen, das Erstgericht hätte die subjektive Tatseite in Ansehung der kriminellen Vereinigung und der übergroßen Menge nicht bzw „höchstens floskelhaft“ begründet, nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe fest (US 6, 10 ff; RIS-Justiz RS0119370). Sie verfehlt demnach – indem sie unter Hervorkehrung der eigenen Verantwortung ohne ein Begründungsdefizit darzutun bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) bekämpft – die prozessordnungsgemäße Ausführung. [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) hält mit den Behauptungen, das Erstgericht hätte die subjektive Tatseite in Ansehung der kriminellen Vereinigung und der übergroßen Menge nicht bzw „höchstens floskelhaft“ begründet, nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe fest (US 6, 10 ff; RIS-Justiz RS0119370). Sie verfehlt demnach – indem sie unter Hervorkehrung der eigenen Verantwortung ohne ein Begründungsdefizit darzutun bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) bekämpft – die prozessordnungsgemäße Ausführung.
[5] Soweit eine Verletzung des „Überraschungsverbots“ (Z 8) behauptet wird, wird eine Abweichung in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts ohne vorherige Information des Angeklagten (vgl RIS-Justiz RS0113755, RS0121419; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 545) nicht dargetan, wurde der Rechtsmittelwerber doch bereits in der Anklageschrift (ON 84) als unmittelbarer Täter beurteilt. Dass seine Verteidigungsstrategie im Fall einer entsprechenden Erörterung der Änderung der Beurteilung der Beteiligungsform in Ansehung der Mitangeklagten eine andere gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. [5] Soweit eine Verletzung des „Überraschungsverbots“ (Ziffer 8,) behauptet wird, wird eine Abweichung in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts ohne vorherige Information des Angeklagten vergleiche RIS-Justiz RS0113755, RS0121419; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 545) nicht dargetan, wurde der Rechtsmittelwerber doch bereits in der Anklageschrift (ON 84) als unmittelbarer Täter beurteilt. Dass seine Verteidigungsstrategie im Fall einer entsprechenden Erörterung der Änderung der Beurteilung der Beteiligungsform in Ansehung der Mitangeklagten eine andere gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
[6] Soweit die weitere Rüge (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10) Feststellungen zum „Bestehen und Handeln“ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung am 5. November 2022 und der inneren Tatseite in Bezug auf eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge bzw auf die Inverkehrsetzung von Suchtgift an sich vermisst, argumentiert sie nicht auf Basis der dazu getroffenen Konstatierungen (US 6 ff; vgl aber RIS-Justiz RS0099810). Sie legt, indem sie diese bloß bestreitet, im Übrigen auch nicht dar, weshalb die vorliegenden Feststellungen zur Subsumtion – wie vom Erstgericht vorgenommen – nicht ausreichen sollten (RIS-Justiz RS0116569). Insbesondere erklärt sie nicht, aus welchem Grund in diesem Zusammenhang Feststellungen betreffend die Teilnahme (auch) des Beschwerdeführers an einer dem inkriminierten Geschehen am 5. November 2022 vorausgegangenen Testfahrt im Sommer 2022 erforderlich sein sollten. [6] Soweit die weitere Rüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch Ziffer 10,) Feststellungen zum „Bestehen und Handeln“ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung am 5. November 2022 und der inneren Tatseite in Bezug auf eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge bzw auf die Inverkehrsetzung von Suchtgift an sich vermisst, argumentiert sie nicht auf Basis der dazu getroffenen Konstatierungen (US 6 ff; vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810). Sie legt, indem sie diese bloß bestreitet, im Übrigen auch nicht dar, weshalb die vorliegenden Feststellungen zur Subsumtion – wie vom Erstgericht vorgenommen – nicht ausreichen sollten (RIS-Justiz RS0116569). Insbesondere erklärt sie nicht, aus welchem Grund in diesem Zusammenhang Feststellungen betreffend die Teilnahme (auch) des Beschwerdeführers an einer dem inkriminierten Geschehen am 5. November 2022 vorausgegangenen Testfahrt im Sommer 2022 erforderlich sein sollten.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.