Entscheidung 11 Os 105/26i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.09.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M. BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 10/19m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M. BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 10/19m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. September 2019, GZ 18 Hv 10/19m-74, wurde * L* mehrerer Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Juni 2020, AZ 11 Os 33/20t, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten zurückgewiesen. Seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 26. August 2020, AZ 8 Bs 219/20x, nicht Folge.
[3] * L* verbüßt die über ihn (rechtskräftig) verhängte Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau.
[4] Am 4. September 2026 langte beim Obersten Gerichtshof ein selbst verfasster und – entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG – nicht von einem Verteidiger unterschriebener Schriftsatz des * L* ein, in dem dieser – gestützt auf das GRBG – eine Verletzung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet. Am 4. September 2026 langte beim Obersten Gerichtshof ein selbst verfasster und – entgegen Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz GRBG – nicht von einem Verteidiger unterschriebener Schriftsatz des * L* ein, in dem dieser – gestützt auf das GRBG – eine Verletzung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet.
[5] Seiner Ansicht nach seien weder die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung seiner Haft gegeben noch bestehe ein „aufrechter Tatverdacht“, vielmehr sei „die ganze Beurteilung in ihrer Form unrichtig“. Dazu habe er beim Landesgericht für Strafsachen Graz bereits im September 2025 einen Wiederaufnahmeantrag eingebracht, über welchen bislang ebenso wenig entschieden worden sei wie über einen vor etwa zwei Monaten gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe.
Rechtliche Beurteilung
[6] Da gegen die Verhängung und den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung das GRBG nicht gilt (§ 1 Abs 2 GRBG, RIS-Justiz RS0061089 [T11], Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 52 ff), ist die Grundrechtsbeschwerde nicht zulässig. Da gegen die Verhängung und den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung das GRBG nicht gilt (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG, RIS-Justiz RS0061089 [T11], Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 52 ff), ist die Grundrechtsbeschwerde nicht zulässig.
[7] Aus diesem Grund war sie zurückzuweisen.
[8] Demgemäß bedarf es auch keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469). Demgemäß bedarf es auch keines Vorgehens nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469).
[9] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00105.26I.0922.000
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20260922_OGH0002_0110OS00105_26I0000_000